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Bauen aktuell

Neuigkeiten aus dem Bereich Bauen und Planen

Hier informieren wir Sie über Neuigkeiten im Bereich Bauen und Planen.

TIPP: Eine gute Übersicht über aktuelle Bebauungs- und Flächennutzungspläne bietet das GeoPortal.

Alle Informationen auf einen Blick

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Bauen
Zentrale Fachdienst Bauen
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Bauen
Corinna Wojak
Fachdienstleiterin
04131 26-1026E-Mail senden
Gebäude 3 - Zimmer 116

Hier finden Sie wichtige Downloads:

Ab 2024 ist einiges neu:

Die digitale Antragstellung hält Einzug in den niedersächsischen Bauverwaltungen. So auch in der Hansestadt Lüneburg und dem Landkreis Lüneburg. Betroffen sind grundsätzlich folgende Anträge:

  • Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung sowie deren Verlängerung
  • Abbruchanzeige
  • Baumitteilung
  • Anträge auf Bestätigung bezgl. Standsicherheit oder Brandschutz in bestimmten Fällen
  • Anträge auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
  • Bauvoranfragen, sowie deren Verlängerung
  • Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung

Ab dem 01.01.2024 sieht die Niedersächsische Bauordnung vor, dass die oben genannten Anträge der Bauaufsichtsbehörde digital zu übermitteln sind. Aber was heißt das für Sie?

Dafür sind verschiedene Schritte nötig:

 1.     Elektronische Akte

Grundlage für die Digitalisierung ist die elektronische Aktenführung. In der Kreisverwaltung werden die Vorgänge bereits seit längerer Zeit digital geführt. Auch die Bauaufsicht der Stadtverwaltung ist derzeit dabei, die Akten auf die digitale Bearbeitung umzustellen. Dabei verwenden beide Behörden dieselbe Fachsoftware.

2.     Digitale Formulare

Digitalisierung ist durchaus nicht trivial. Dabei bedeutet Digitalisierung nicht, dass ein Formular händisch oder am Computer ausgefüllt, eingescannt und dann per Email versandt wird. Auch das Versenden von Bauvorlagen per Email ist aus Datenschutzgründen nicht zugelassen. Ein weiteres Problem ist, dass nur begrenzte Dateimengen übersandt werden können, da die Dateianhänge ansonsten die Postfächer der Empfänger sprengen würden.

Vielmehr werden die entsprechenden Daten bereits digital erfasst und in einem bestimmten Datenformat an die Bauaufsichtsbehörde übermittelt. Stadt und Landkreis Lüneburg erarbeiten derzeit gemeinsam mit fünf weiteren Kommunen aus Niedersachsen und einer externen Beratungsfirma die entsprechenden Web-Formulare. Hierfür wird das NAVO (Niedersächsisches Antragsverfahren für Verwaltungsleistungen Online) genutzt.

3.     Registrierung

Für die Digitale Antragstellung ist eine Registrierung beim NAVO sowie eine Authentifizierung erforderlich. Die Authentifizierung erfolgt perspektivisch über die BundID. Das Land ist derzeit dabei, das System technisch umzustellen. Nähere Informationen folgen, sobald die technische Umstellung erfolgt ist.

4.     Unterschriftserfordernisse

Die Landesbauordnung sieht an vielen Stellen Unterschriftserfordernisse vor. Das hängt damit zusammen, dass das Erstellen von Bauvorlagen eine verantwortungsvolle Aufgabe ist und der Ersteller der Unterlage mit der Unterschrift die Verantwortung dafür übernimmt. Diese Unterschriftserfordernisse fallen mit der Digitalisierung nicht weg, es gibt aber Änderungen bzw. Erleichterungen.

Grundsätzlich muss jede zu übermittelnde Bauvorlage eine qualifizierte elektronische Signatur tragen. Dies wird z.B. durch eine persönliche Signaturkarte erreicht. Jedoch kann davon abgesehen werden, wenn derjenige, der die Unterlagen digital über sein Nutzerkonto einreicht auch selbst Ersteller dieser Unterlage ist. Unterlagen Dritter müssen weiterhin diese Signatur tragen (z.B. Fachgutachten).

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie in der Rubrik Digitale Antragstellung Bauen.

Zu Jahresbeginn 2024 ist noch eine Informationsveranstaltung zur digitalen Antragsstellung für die Planer / Entwurfsverfasser geplant. Der Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben.

Bei der Kreisverwaltung ist die digitale Antragstellung auch bereits jetzt schon möglich, jedoch sind die Formulare noch nicht auf dem neuesten Stand. Zugang zu den digitalen Leistungen ist (auch) unter Serviceportal zu finden.

 

Hinweis zu Wärmepumpen

Mit Datum vom 28. Juni 2023 wurde die Niedersächsische Bauordnung geändert. Unter anderem wurden Regelungen aufgenommen, die die Abstände von Wärmepumpen zu Grenzen von Baugrundstücken betreffen. Ziel war es, einerseits Erleichterungen für die Errichtung von Wärmepumpen auch auf kleineren Grundstücken zu schaffen und andererseits den Belangen von Nachbarn Rechnung zu tragen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung hat die wichtigsten, durch den Bauherrn zu beachtenden Punkte, in einer Faktensammlung zusammengetragen. Diese Faktensammlung finden Sie hier.

Hinweis zu Schotter- bzw. Steingärten

Seit geraumer Zeit werden vermehrt unbebaute Grundstücksflächen aus ganz verschiedenen
Gründen als Stein- bzw. Schottergärten ausgeführt. Unabhängig von der Frage der Optik beeinträchtigt diese Art der Gartengestaltung Natur und Ökosysteme in vielerlei Hinsicht und führt nicht selten auch zu nachbarschaftlichen Problemen. 

Das Lüneburger Oberverwaltungsgericht bestärkte die Bauaufsichtsbehörde in einem Gerichtsurteil, unrechtmäßig errichtete Schottergärten entfernen zu können.

Wenn jeder einen kleinen Teil zu Natur- und Umweltschutz beiträgt, ist viel gewonnen!
 

Nachteile von Schottergärten

  • Schotter und Steine heizen sich im Sommer stark auf.
  • Schotter und Steine bieten Insekten, Vögeln und anderen Gartentieren weder Nahrung noch
    Lebensraum.
  • Sie verdichten und versiegeln die belebte Bodenzone.
  • Der Boden verliert seine Funktionsfähigkeit (Wasserspeicher, Humusbildung, Bodenlebewesen).
  • Sie erschweren bzw. verhindern die Versickerung von Oberflächenwasser.
  • Schotter- bzw. Steingärten sind aufwändig in der Pflege. Auch hier kann Unkraut wachsen.
  • Zur Pflege dieser Flächen kommt es leider häufig zum Einsatz chemischer Unkrautbekämpfungsmittel – eine weitere Belastung der Umwelt.
     

Baurechtliche Bewertung

  • Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen grundsätzlich Grünflächen sein.
  • Ausnahme: die Flächen werden für andere zulässige Nutzungen benötigt.
  • Bebauungspläne legen häufig fest, wieviel Fläche versiegelt werden darf. Schotter- und Steingärten gelten als versiegelte Flächen und werden bei der Berechnung daher mit angerechnet.
  • Auch Ihre Gemeinde kann die Gestaltung von Grünflächen in örtlichen Bauvorschriften näher
    regeln. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Gemeinde.
  • In bestimmten Fällen kann das Anlegen von Stein- und Schottergärten bauaufsichtliche Maßnahmen nach sich ziehen (z.B. Rückbauanordnung, Bußgeld)
     

Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie auch in unserem Flyer im Downloadbereich.

Schottergarten
Schotter und Steine bieten Insekten, Vögeln und anderen Gartentieren weder Nahrung noch Lebensraum.

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
04131 26-0

Mo-Do

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Digital

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