Geflügelhalter von Klein- und Hobbybeständen (< 1.000 Tiere) müssen seit dem 21. November 2016 folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen durchführen:
- Führung eines erweiterten Bestandsregisters um
- die Anzahl je Werktag der verendeten Tiere,
- die Gesamtzahl je Werktag der gelegten Eier jedes Bestandes (gilt nur für Bestände ab 10 Tiere).
- Unbefugter Zutritt zu den Ställen bzw. der Geflügelhaltung ist zu unterbinden.
- Ställe bzw. Geflügelhaltungen dürfen nur mit unmittelbar vorher angelegter vollständiger bestandsspezifischer Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
- Die Schutzkleidung ist unmittelbar nach Verlassen der Ställe bzw. des Haltungsbereiches abzulegen.
- Mehrwegschutzkleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
- Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
- Vor und nach dem Betreten der Tierhaltung sind die Hände und das Schuhwerk zu waschen und zu desinfizieren.