Vorlage - 2022/097
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Anlagen: | |||||
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1 | 2022-097 Anlage 1 JiS-Flyer (365 KB) | |||
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2 | 2022-097 Anlage 2 Flyer Betreuungsprojekt_2018_1 (1556 KB) | |||
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3 | 2022-097 Anlage 3 Kooperationsvereinbarung unterschrieben (449 KB) | |||
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4 | 2022-097 Anlage 4 HdJLG Geschäftsordnung Fortschreibung (415 KB) |
Sachlage:
Die Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren ergeben sich aus § 52 SGB VIII und § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Jugendstrafrecht kommt zur Anwendung bei straffällig gewordenen Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre). Die Jugendhilfe im Strafverfahren soll straffällig gewordene junge Menschen während des gesamten Strafverfahrens begleiten.
Konkreter beschreibt der § 38 JGG die Tätigkeiten der Jugendhilfe im Strafverfahren. So bringt die Jugendhilfe im Strafverfahren Informationen über die Entwicklung, die aktuelle persönliche Situation und das Umfeld der straffällig gewordenen jungen Menschen in das Verfahren ein. Darauf basierend schlägt die Jugendhilfe im Strafverfahren der Justiz geeignete erzieherische Maßnahmen vor.
Die dann vom Jugendgericht angeordneten Auflagen und Weisungen sind durch die Mitarbeiterinen und Mitarbeiter der Jugendhilfe im Strafverfahren einzuleiten. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass diese durch die straffällig gewordenen jungen Menschen auch erfüllt werden. Auch während freiheitsentziehender Maßnahmen bleibt die Jugendhilfe im Strafverfahren für straffällig gewordene junge Menschen Ansprechpartner und begleitet bei Entlassung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Frühzeitig wird geprüft, ob Leistungen der Jugendhilfe erforderlich sind. In diesen Fällen ist die Justiz entsprechend zu informieren, damit geprüft werden kann, ob die getroffenen Maßnahmen eine Einstellung des Verfahrens möglich machen.
Als für die Jugendhilfe im Strafverfahren niedrigschwellig einzuleitende Maßnahmen für straffällige Jugendliche und junge Erwachsenen hält die Jugendhilfe in langjähriger Zusammenarbeit mit dem Albert-Schweitzer-Familienwerk e.V. verschiedene Gruppenangebote und Einzelbetreuungen als ambulante sozialpädagogische Angebote vor.
Anders als sonst in der Jugendhilfe üblich sind diese Maßnahmen, sofern sie nach Empfehlung der Jugendhilfe durch ein jugendrichterliches Urteil verhängt wurden, für die jungen Menschen bindend und bei Nichterfüllung durch die Justiz mit Zwangsmaßnahmen (Beugearrest) durchzusetzen.
Das Betreuungsprojekt des Albert-Schweitzer-Familienwerks e. V. wird durch eine vertragliche Regelung von Hansestadt und Landkreis Lüneburg und dem Land Niedersachsen finanziert. Seit dem 01.01.2018 erfolgt die Finanzierung von zwei Vollzeitstellen für die Arbeit des Betreuungsprojekts. Im Haushaltsjahr 2022 beträgt der Förderbeitrag des Landkreises Lüneburg 70.788,74 Euro.
2018 veröffentlichte das Niedersächsische Justizministerium ein Grundkonzept zur Förderung der intensiven und effektiveren Zusammenarbeit in Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. Im Zusammenwirken von Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Jugendhilfe im Strafverfahren sollten die beteiligten Institutionen aufgefordert werden, die Kommunikationswege zu verkürzen, Prozesse zu beschleunigen und Maßnahmen der Kriminalprävention zu verbessern.
Durch die Initiative des Jugendgerichts und der Staatsanwaltschaft Lüneburg ist es gelungen, dass Lüneburg 2019 Standort eines „Hauses des Jugendrechts“ wurde. Hierbei stellt die Staatsanwaltschaft Räume in der Reitenden-Diener-Straße zur Verfügung und erhält zusätzliche personelle Ressourcen. Die Abstimmung des regionalen Konzepts erfolgte zwischen Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Polizei, sowie den Jugendamtsleitungen und der Jugendhilfe im Strafverfahren von Hansestadt und Landkreis Lüneburg im Rahmen von Workshops. Als Grundlage der Zusammenarbeit wurde die in der Anlage beigefügte Kooperationsvereinbarung und die Geschäftsordnung erarbeitet.
Im Dezember 2019 trat das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafrecht in Kraft. Im Zuge dieser umfassenden Gesetzesnovelle wurden die Aufgaben der Jugendhilfe in verschieden Punkten konkretisiert und das Jugendgerichtsgesetz entsprechend geändert. Insbesondere die gesetzlich normierte frühzeitigere Einbeziehung der Jugendhilfe in das Jugendstrafverfahren hat die Abläufe hier deutlich verändert. Aufgrund des nun deutlich früheren Einsetzens der Jugendhilfe in den jeweiligen Verfahrensablauf und dem damit verbundenen höheren Arbeitsaufwand wurde zum 01.08.2021 eine weitere Stelle in der Jugendhilfe im Strafverfahren beim Landkreis eingerichtet.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe im Strafverfahren erläutern ihre Arbeit anhand einer Präsentation und stehen für Fragen zur Verfügung.