Meldung von Anlagen mit nichtionisierender Strahlung
Am 31.12.2020 ist eine neue Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) in Kraft getreten. Diese Verordnung richtet sich an alle Betreiberinnen und Betreiber, die gewerblich eine Anlage mit nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen.
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Zu den Anlagen zählen zum Beispiel Lasereinrichtungen, intensive Lichtquellen, Hoch- und Niederfrequenzgeräte, Elektrosimulation und Ultraschallgeräte. Jeder Betreiber einer solchen Anlage ist nach § 3 Abs. 3 NiSV verpflichtet, diese Tätigkeit bis zum 31.03.2021 beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet zu haben. Bei einem geplanten Betrieb einer solchen Anlage ist dieser spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss mindestens den Namen oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der Anlage enthalten. Ein Meldeformular finden Sie unter „Downloads“.
Wer eine meldepflichtige Anlage nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Des Weiteren haben Sie die Pflicht Ihre Qualifikation bzw. Ihre Fachkunde bis zum 31.12.2021 anzuzeigen.
Mit dieser Verordnung werden bestimmte Anwendungen unter Arztvorbehalt gestellt, d.h. nur ein Arzt darf die beschriebenen Tätigkeiten ausführen. Dazu gehört unter anderem die Entfernung von Tätowierungen oder ein Permanent-Make-Up mit einem Laser.