Heilpraktikererlaubnis
Wenn Sie sich als Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Diese können Sie beim Gesundheitsamt beantragen.
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Wie bekomme ich eine Heilpraktikererlaubnis?
Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn diese im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ zu führen.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis stellen. Wenn Sie im Landkreis Lüneburg praktizieren werden, ist das Gesundheitsamt des Landkreises Lüneburg für Sie zuständig. Teil des Erlaubnisverfahrens ist die schriftliche und mündliche Prüfung, die vom Landessozialamt durchgeführt werden. Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober statt. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen bis zum 30.12. bzw. zum 31.07. vollständig beim Gesundheitsamt ein, damit diese rechtzeitig an das Landessozialamt weitergegeben werden können.
Merkblätter und Vordrucke finden Sie unter „Downloads“. Unter „Weblinks“ können Sie das erforderliche Führungszeugnis online beantragen.
Die Kosten für die Erlaubnis liegen zwischen 280,00 Euro und 950,00 Euro. Auch für die Ablehnung des Antrages fallen Gebühren an, diese liegen zwischen 150,00 Euro und 660,00 Euro.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales Jugend und Familie.
Die schriftliche Prüfung findet grundsätzlich zentral in Celle statt. Die Einladungen zu der Prüfung mit genauen Angaben zu Ort und Zeit werden Anfang September verschickt.
Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen seit 2020
Seit dem 01.01.2020 gilt eine Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen (§7a des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst). Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.
Die Anzeige muss folgendes enthalten:
- den Familiennamen,
- den Geburtsnamen,
- die Vornamen,
- das Geschlecht,
- das Geburtsdatum,
- die Anschrift von Wohnung und Praxis und
- die angewandten heilkundlichen Verfahren.
Die Heilpraktikererlaubnis ist vorzulegen.
Auch Änderungen wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderung der heilkundlichen Verfahren und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.