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Masern

Als Masern bezeichnet man eine hochansteckende akute Erkrankung mit dem Masernvirus. Die Viren werden ausschließlich von Mensch zu Mensch übertragen. Nahezu jeder Kontakt zwischen einer ungeschützten Person und einem Erkrankten führt zu einer Ansteckung, selbst aus mehreren Metern Entfernung. Bei etwa jedem zehnten Betroffenen treten Komplikationen auf. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masernerkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen.

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Masernerkrankungen sind meldepflichtig

Nach dem Masernschutzgesetz sind Masern eine meldepflichtige Erkrankung: Namentlich gemeldet werden müssen bereits der Krankheitsverdacht sowie die Masern-Erkrankung und Todesfälle. Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden an das Gesundheitsamt erfolgen. Ein Meldeformular für Ärztinnen und Ärzte finden Sie im Downloadbereich unserer Webseite für Hygiene und Infektionsschutz.

Die häufigsten Fragen zum Masernschutz

Für wen gilt die Nachweispflicht einer Masernimmunität?

Der Nachweis einer Immunität gegen Masern ist für viele Bevölkerungsgruppen bereits seit 2020 verpflichtend, wenn sie eine Arbeit zum Beispiel in Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Schulen und Kindergärten neu aufgenommen haben. Auch für Kinder in Schulen und Kitas ist die Impfung seitdem Pflicht. 

Ab dem 1. August 2022 weitet sich die Nachweispflicht aus: Dann müssen alle Mitarbeitenden und Betreuten in den genannten Bereichen nachweisen, dass sie einen ausreichenden Schutz gegen Masern haben, zum Beispiel mit einem Impfnachweis. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, legen eine ärztliche Bescheinigung darüber vor.

Alle nach 1970 geborenen Personen sind betroffen, wenn sie mindestens ein Jahr alt sind und in einer Einrichtung, zum Beispiel Kita, Schule, betreut werden. Ebenso Mitarbeitende in den Institutionen – auch Hausmeister, Mensa-Personal oder Betreuende – sowie Tageseltern und Mitarbeitende in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen wie Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern. Personen, die vor 1971 geboren sind, sind von der Nachweispflicht ausgenommen.

Die Hintergründe zur Nachweispflicht gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit: 

www.masernschutz.de

Wer kann alles geimpft werden?

Menschen ab dem ersten Lebensjahr können geimpft werden. Bei Babys kann die Impfung bereits ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen, wenn das Kind vor dem vollendeten 11. Lebensmonat in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird. Jeder und jede erhält eine Masern-Impfung, soweit kein medizinischer Grund dagegen spricht. Für die Termine unserer Mobilen Impfteams gilt: Erfahrene Impfärzte beraten die Impfwilligen vor Ort.

Wie läuft die Impfung ab? Wie viele Impfungen sind notwendig?

Erforderlich sind zwei Impfungen mit einem Abstand von vier Wochen. Verimpft wird der kombinierte Impfstoff MMR gegen Masern, Mumps und Röteln. Erfahrene Impfärzte im Team beraten die Impfwilligen vor Ort. 

  • Für Kinder wird der Aufbau eines Impfschutzes in zwei Schritten empfohlen: Die erste Impfung sollte im Alter von 11 bis 14 Monaten und die zweite Impfung frühestens 4 Wochen nach der ersten Impfung und spätestens gegen Ende des zweiten Lebensjahres erfolgen. Erst dann ist die empfohlene Impfreihe zum Schutz vor Masern vollständig. Die erste MMR-Impfung kann bereits ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen, wenn das Kind vor dem vollendeten 11. Lebensmonat in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird.
  • Bei ungeimpften Kindern und Jugendlichen sollte die Impfung so schnell wie möglich mit zwei Impfdosen nachgeholt werden.
  • Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind wird eine Impfung empfohlen, wenn sie gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft sind. Das gilt auch bei einem unklaren Impfstatus. Sie erhalten eine einmalige Impfung.
  • Für Mitarbeiter im Gesundheitsdienst oder in Gemeinschaftseinrichtungen, die nach 1970 geboren sind wie beispielsweise Mitarbeiter von Kindergärten oder Schulen oder Arbeitnehmer, die Personen mit stark geschwächtem Immunsystem betreuen, wird ebenfalls eine Impfung gegen Masern empfohlen, wenn diese nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder der Impfstatus unklar ist.

Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Was ist das Ziel der Impfungen?

Ziel der Aktion ist es, Kinder vor Masern zu schützen. Dabei handelt es sich um eine hochansteckende akute Erkrankung, die bei etwa jedem zehnten Betroffenen mit Komplikationen verläuft. Zudem sind Masern extrem leicht übertragbar. Gut ist jedoch: Die Masernerkrankung lässt sich durch Impfungen stark eindämmen. Jeder und jede erhält eine Masernimpfung, soweit kein medizinischer Grund dagegen spricht. Erfahrene Impfärzte im Team beraten die Impfwilligen vor Ort. Informationen rund um Erkrankung, Schutzgesetz und Impfung gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit:

www.masernschutz.de

Was müssen meldepflichtige Einrichtungen beachten?

Ab dem 1. August 2022 müssen alle Mitarbeitenden und Betreute zum Beispiel in Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Schulen und Kitas nachweisen, dass sie einen ausreichenden Schutz gegen Masern haben. Der Landkreis hat hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen.

Alle Einrichtungen, die meldepflichtig sind, geben Daten zu ihren Mitarbeitenden und Betreuten in das zentrale Portal des Landes Niedersachsen ein: mebi-niedersachsen.de

Hinweis: Das Gesundheitsamt weist darauf hin, nur Meldungen zu Personen einzureichen, die den erforderlichen Nachweis nicht erbracht haben.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Sven Neumann und Dirk Reichel.

Hintergrundinformationen: Der Nachweis einer Impfung gegen Masern ist für viele Bevölkerungsgruppen bereits seit 2020 verpflichtend, wenn sie eine Arbeit neu aufgenommen haben. Auch für Kinder in Schulen und Kitas ist die Impfung seitdem Pflicht. Den Nachweis, dass ein ausreichender Schutz vorliegt, können die Personen zum Beispiel mit einem Impfnachweis vorlegen. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, legen eine ärztliche Bescheinigung darüber vor. Erforderlich sind zwei Impfungen mit einem Abstand von vier Wochen – vor dem zweiten Geburtstag reicht eine Impfung.

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