Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Vier Fünfzigeurobanknoten hängen an Wäscheklammern auf einer Wäscheleine.
Direkt zu ...
Zum Seitenanfang

Hinweisgebersystem gemäß § 53 GwG

Gemäß § 53 Absatz 1 GwG sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.

Alle Informationen auf einen Blick

Wir helfen Ihnen weiter!

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frau Petermann
04131 26-1580E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 010 // EG
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hinnerk Zobel
Fachgebietsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
04131 26-1223E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 001 // EG

Hier finden Sie wichtige Downloads:

Wie kann ein Hinweis abgegeben werden?

Sollten Sie einen Hinweis abgeben wollen, so kann es - auch anyonym - auf folgendem Weg erfolgen: 

  • per Post: Landkreis Lüneburg, Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
  • per E-Mail: geldwaeschepraevention@landkreis-lueneburg.de 
  • per Fax: +49 4131 262580

Bitte beachten Sie: Der Hinweis an Ihre Aufsichtsbehörde entbindet Sie nicht von Ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 GwG! 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Schutz der Bevölkerung

Ordnung

Online-Anhörung