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Jagdschein

Wenn Sie die Jagd ausüben möchten, müssen Sie nach erfolgreich abgelegter Jägerprüfung einen Jagdschein lösen. Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Sie dazu benötigen und welche Fristen eingehalten werden müssen. Im Bereich Weblinks finden Sie weitere informative Internetseiten rund um die Jagd.

Alle Informationen auf einen Blick

Wir helfen Ihnen weiter!

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hinnerk Zobel
Fachgebietsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
04131 26-1223E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 001 // EG
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Herr Schmidt
04131 26-1313E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 006 // EG
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Herr Meyer
04131 26-1220E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 006 // EG
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frau Neilmann
Zuständigkeit nach Nachname: Jagdscheine und Waffenangelegenheiten (T-Z), Aufgaben nach dem NPsychKG
04131 26-1390E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 006 // EG

Wann erreichen Sie uns?

Sie erreichen uns grundsätzlich nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.

Anträge für die Waffen- und Jagdbehörde können Sie nach vorheriger telefonischer Absprache in der Konrad-Zuse-Allee 10, 21337 Lüneburg abgeben oder per Post an den Landkreis Lüneburg, Fachdienst Ordnung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg senden.

Hier finden Sie wichtige Downloads:

Wie beantrage ich einen Jagdschein?

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Für die Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung eines Jagdscheins benötigen Sie die folgenden Unterlagen:

  • Antrag (das Formular finden Sie im Bereich Downloads)
  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung)
  • Passbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und bei jedem weiteren Jagdscheinheft)
  • Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung für den Zeitraum, für den der Jagdschein gelöst werden soll
  • Personalausweis
  • bei Minderjährigen: schriftliche Zustimmung beider Elternteile bzw. des/der Sorgeberechtigten

Welche zusätzlichen Informationen beantragt die Jagdbehörde?

Zur Überprüfung Ihrer jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beantragt die Jagdbehörde zusätzlich:

  • eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • eine Auskunft vom Landeskriminalamt Niedersachsen
  • eine Auskunft beim Niedersächsischen Verfassungsschutz

Stellen Sie sich bitte auf eine Bearbeitungszeit von voraussichtlich einem Monat ein.

Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung bzw. die Gültigkeitsverlängerung des Jagdscheines und bewirken dessen sofortige Ungültigkeitserklärung und Einziehung.

Welche Gebühren fallen an?

JagdscheinartGültigkeitGebühr und Jagdabgabe
3-Jahresjagdschein3 Jahre

190,00 Euro

1-Jahresjagdschein1 Jahr

75,00 Euro

Jugendjagdschein1 Jahr (für 16 - 18 Jährige)

30,00 Euro

Tagesjagdschein14 aufeinanderfolgende Tage

25,00 Euro

Ausländerjagdscheinentsprechend den o.g. Jagdscheinen 

Forstbeamte, hauptberufliche bestätigte Jagdaufseher etc. erhalten unter Vorlage eines Nachweises den Jagdschein zu ermäßigten Gebühren und Jagdabgaben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Besondere Fristen müssen Sie nicht beachten. Jedoch sollten Sie den Jagdschein jeweils bis zum 1. April, also mit Beginn des Jagdjahres gelöst haben. Dieser gilt als Bedürfnisnachweis für einen eventuellen Waffenbesitz. Eine Gültigkeitsverlängerung des Jagdscheins ist bei vorliegender Versicherungsbescheinigung schon ab der zweiten Januarwoche eines jeden Jahres möglich.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Bei der Erteilung von Jagdscheinen, die von ausländischen Mitbürgerinnen oder Mitbürgern genutzt werden sollen, gelten weitere Anforderungen, über die die zuständige Stelle im Einzelfall Auskunft gibt.

Der Jagdschein alleine berechtigt Sie noch nicht zur Jagdausübung. Daneben benötigen Sie eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk. Diese erhalten Sie z. B. durch die Pacht eines Jagdreviers, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung eines Revierinhabers.

Rechtsgrundlagen:
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

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