Umgang mit mitgebrachten Heimtieren aus der Ukraine
Das tragische Schicksal der Ukraineflüchtlinge und ihrer mitgebrachten Tiere macht auch vor dem Landkreis Lüneburg nicht halt. Voraussichtlich werden das Veterinäramt und die Kleintierpraxen in der Region auch in den kommenden Tagen und Wochen von Geflüchteten und ihren Tieren kontaktiert und aufgesucht werden. Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) hat Infoblätter und Checklisten für Veterinärämter, praktizierende Tierärzte und Tierärztinnen und die geflüchteten Tierhalterinnen und -halter herausgegeben, die auch in ukrainischer Übersetzung vorliegen (siehe Downloadbereich).
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Derzeitige Rechtslage zur Verbringung von Heimtieren
Bei der Ukraine handelt es sich um ein nicht-gelistetes Drittland. Damit sind grundsätzlich folgende Bedingungen zur Verbringung von Heimtieren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 einzuhalten:
- Die Heimtiere müssen gekennzeichnet sein.
- Die Heimtiere müssen gegen Tollwut geimpft sein.
Nach Auskunft des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums sollen alle Hunde und Katzen, die ohne Impfausweis über Polen kommen, schon an der Grenze gegen Tollwut geimpft werden. Zusätzlich soll dies in einer „Impfbescheinigung“ dokumentiert werden. - Es muss ein Test zum Nachweis von Tollwutantikörpern vorliegen.
- Die Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut müssen eingehalten werden.
- Es muss ein Heimtierausweis mitgeführt werden.
Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 können die Mitgliedsstaaten hiervon Ausnahmen zulassen.
Vorgehen in Niedersachsen gemäß Erlass des Landwirtschaftsministeriums (ML)
Die Verbringung der mit den Flüchtenden aus der Ukraine mitgebrachten Heimtiere nach Niedersachsen gilt gemäß Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 als genehmigt sofern:
- Die betroffenen Flüchtenden unverzüglich nach ihrer Ankunft in Niedersachsen die mitgebrachten Heimtiere unter Angabe des Unterbringungsortes sowie der Kontaktdaten des Tierhalters beim zuständigen Veterinäramt anzeigen. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) wird durch das zuständige Veterinäramt entsprechend informiert,
- die Anzahl der Heimtiere gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. Nr. 576/2013 je fünf Tiere pro Art nicht überschreitet,
- die Heimtiere nicht zum Eigentumsübergang auf einen Dritten bestimmt sind.
Alle Heimtiere, die nicht die Bedingungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, müssen unter amtlicher Überwachung so lange isoliert werden, bis sie die genannten Bedingungen erfüllen und sind von den Veterinärämtern dem LAVES, Dezernat 31 mitzuteilen.
Das LAVES soll in Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt die Maßnahmen der amtlichen Isolierung festlegen. Der Grundsatz der Durchführung einer Tierheimquarantäne ist zu beachten. Jedoch kann in dieser besonderen Situation nach Beurteilung des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der beigefügten Risikoeinschätzung des FLI, wonach der Eintrag von Tollwut auf diesem Weg extrem gering ist, auch die häusliche Isolierung am vorläufigen Wohnsitz der Tierhalterinnen zugelassen werden. Die Überwachung der Isolierung muss durch die Veterinärämter vor Ort erfolgen.
Während des Zeitraums der Isolierung in Hausquarantäne darf das Tier keinen Kontakt zu anderen Tieren und Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes haben; kurzfristiges Ausführen des Hundes an der Leine ohne Kontaktmöglichkeiten zu anderen Tieren und Menschen ist im Einzelfall zulässig.
Derzeitige Umsetzung für den Landkreis Lüneburg
Halterinnen und Halter von Hunden, Katzen und Frettchen, die ohne einen Heimtierausweis, einen internationalen Impfausweis oder eine Impfbescheinigung (Impfbescheinigungen sollen an der polnischen Grenze ausgestellt werden) mitgeführt werden, aus denen hervorgeht, dass sie ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft (inkl. Impftiterbestimmung auf Tollwut) wurden, sollen sich direkt beim Veterinäramt (+49 4131 26-1413) melden, wenn sie privat untergebracht worden sind. Erfolgt die Unterbringung in einer zentralen Sammelunterkunft sollen sich die Tierhalterinnen und Tierhalter bei ihrer Betreuungsperson melden, die sich dann mit dem Veterinäramt in Verbindung setzen kann.
Das Veterinäramt veranlasst dann, dass die Tierhalterin bzw. der Tierhalter mit dem Tier eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt aufsucht, bei dem das Tier mittels Mikrochip gekennzeichnet und gegen Tollwut geimpft wird. Zusätzlich muss für das Tier von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt ein internationaler Impfausweis (gelber Ausweis) ausgestellt werden, in dem die Tollwutimpfung bestätigt wird. Danach muss das Tier für mindestens 21 Tage in Quarantäne/Isolierung. Da im Landkreis Lüneburg keine ausreichenden Quarantänemöglichkeiten vorhanden sind, wird hier – immer in Absprache mit dem LAVES – vorrangig auf häusliche Isolierung am vorläufigen Wohnsitz der Tierhalterin bzw. des Tierhalters zurückgegriffen. Dies gilt auch für die Sammelunterkünfte. Dort müssen die Tiere so gehalten werden, dass sie keinen direkten Kontakt mit Menschen und anderen Tieren haben.
Frühestens nach 21 Tagen kann dann die notwendige Antikörperbestimmung gegen Tollwut von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt durchgeführt werden. Sollte dieser dazu führen, dass ein ausreichender Antikörpertiter (mindestens 0,5 IE/ml) vorliegt, kann das Tier aus der Quarantäne/Isolierung entlassen werden. Je nach Impfstoffhersteller ist noch eine Boosterimpfung notwendig. Unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung des FLI kann aus epidemiologischer Sicht auf die zusätzlich vorgeschriebene dreimonatige Quarantäne verzichtet werden.
Sollte sich eine Tierhalterin oder ein Tierhalter mit ihrem/seinem Heimtier direkt an eine Tierarztpraxis wenden, sollte die Praxis das Veterinäramt darüber informieren. Hierfür kann die „Checkliste zur Einfuhruntersuchung von Hunden und Katzen aus der Ukraine“ ausgefüllt und an das Veterinäramt geschickt werden.
Die anfallenden Tierarztkosten für die Impfung werden entgegen dem Verursacherprinzip bis auf Weiteres vom Veterinäramt Lüneburg übernommen.
Bezüglich der tierärztlichen Versorgung von verletzten und erkrankten Tieren verweist der Landkreis auf die Sondernewsletter der Tierärztekammer.
Diese Vorgehensweise sowie die Einschätzung des FLI gilt ausdrücklich nicht für streunende Hunde und Katzen, sondern lediglich für Heimtiere in Begleitung ihrer Besitzerinnen und Besitzer.
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