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Biotop bei Barnstedt.
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Biotope

Ein Biotop ist der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen – zum Beispiel ein Moor, eine Wiese oder ein Schilfröhricht. Im Landkreis Lüneburg befinden sich mehrere Tausend gesetzlich geschützte Biotope. 

Alle Informationen auf einen Blick

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Naturschutz und Wald
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Samtgemeinden Scharnebeck, Gemeinde Amt Neuhaus, Stadt Bleckede
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Biotopschutz - Warum und wofür?

Besonders Biotope auf extremen Standorten, wie Sümpfe und nasse Wiesen oder trockene Heiden und Magerrasen, die sehr wenig Nährstoffe im Boden haben, kommen in der Landschaft immer seltener vor.  

Unter anderem durch zunehmende Bebauung sowie intensive Land- und Forstwirtschaft wird unsere Landschaft immer einheitlicher – vielfach wachsen   dieselben Baumarten, blühende Wiesen mit vielen verschiedenen Kräutern gibt es immer weniger.

Deswegen hat der Gesetzgeber bestimmte Biotoptypen unter Schutz gestellt, damit sie nicht vollständig aus unserer Landschaft verschwinden. Damit soll, vor allem auch außerhalb von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, die Arten- und Struk-turvielfalt geschützt und gefördert werden.

Dies nützt aber nicht nur den Tier- und Pflanzenarten, die in diesen Biotopen leben, sondern erhält auch das charakteristische Landschaftsbild und wichtige Ökosystemdienstleistungen, wie zum Beispiel die Speicherung und Reinigung des Grundwassers, welches wir trinken, oder das Kühlen und Reinigen der Luft, die wir atmen.

Mehr Informationen zu den Biotopen

Rechtliche Grundlagen & Hinweise

In Niedersachsen stehen bereits seit 1990 bestimmte Biotoptypen aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und die biologische Vielfalt unter unmittelbarem gesetzlichen Schutz. Rechtsgrundlagen hierfür waren bis einschließlich 28.02.2010 die §§ 28 a und b Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG). Seit dem 01.03.2010 gilt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009, zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19.06.2020 i.V.m. dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.11.2020.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des sogenannten „Niedersächsischen Weges“ zählen seit dem 01.01.2021 außerdem „sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland“ sowie „mesophiles Grünland“ und Streuobstbestände zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Diese Flächen waren bis Dezember 2020 als geschützte Landschaftsbestandteile geschützt.

Die Besonderheit bei der Schutzkategorie für gesetzlich geschützte Biotope ist, dass die darauf liegenden Handlungsverbote und Nutzungsbeschränkungen durch das Bundesnaturschutzgesetz selbst gelten, es also keiner weiteren Verordnung oder Unterschutzstellung in anderer Weise durch die Naturschutzbehörden bedarf. Somit gilt das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot nicht erst dann, wenn der gesetzlich geschützte Biotop durch die Naturschutzbehörde in das amtliche Verzeichnis aufgenommen wurde und Sie als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte darüber informiert worden sind.

 

§ 30 Bundesnaturschutzgesetz - Gesetzlich geschützte Biotope (Stand 22.06.2023)

(1)Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2)1Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,

2.Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,

3.offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,

4.Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,

5.offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,

6.Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich

7.magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.

2Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. 3Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. 4Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4)1Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. 2Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5)Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6)Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) 1Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. 2Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

 

§ 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz - Gesetzlich geschützte Biotope (Stand 22.06.2023)

(1) §30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG findet keine Anwendung auf Biotope, die

1.auf einer von einem Betriebsplan nach den §§ 52 und 53 des Bundesberggestzes des Bundesberggesetzes erfassten Fläche nach der Zulassung oder Planfeststellung oder

2.auf einer von einem Bebauungsplan erfassten Fläche nach dessen Inkrafttreten

entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird. 2§30 BNatSchG Abs. 2 findet ebenfalls keine Anwendung auf Erhaltungsmaßnahmen der Träger der Deicherhaltung, durch die auf einem vorhandenen Deich gesetzlich geschützte Biotope zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden. 3Dies gilt auch für Maßnahmen der Träger der Deicherhaltung nach §21 NdsDeichG des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG), sofern sie nicht im Gebiet des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ stattfinden, sowie für solche nach §27 NDG.

(2) Gesetzlich geschützte Biotope sind auch

1.hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,

2.Bergwiesen,

3.mesophiles Grünland,

4.Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und

5.Erdfälle.

(3) 1Die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Verzeichnis nach §14 NNatSchG Abs. 4 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des §30 BNatSchG Abs. 2 bekannt gegeben; § 22 NNatSchG Abs. 3 Satz 8 gilt entsprechend. 2Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück ein Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach §30 BNatSchG Abs. 2 verboten ist.

 

§ 17 Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" - Schutz gesetzlich geschützter Biotope (Stand 22.06.2023)

(1) Im Biosphärenreservat sind abweichend von §30 Abs. 2 bis 7 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 6 aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope führen können; dies gilt auch dann, wenn eine Eintragung nach Absatz 4 noch nicht erfolgt ist.

(2) 1Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht

1.im gesamten Biosphärenreservat für

a)Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Erhaltung der Deichsicherheit; dies gilt nicht für den Neubau von Deichen,

b)Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorlagen,

c)Maßnahmen der Biosphärenreservatsverwaltung zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats,

d)Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für landeseigene Waldflächen nach §22 Abs. 5 NdsElbtBRG,

e)Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung durchgeführt werden,

2.in den Gebietsteilen A und B für Maßnahmen in Bezug auf die in der Anlage 6 Nr. 2 Buchst. b aufgeführten besonderen Biotope, die den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändern, sofern sie der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung dienen.

2 §30 Abs. 5 und6 BNatSchG gilt entsprechend für das Verbot nach Absatz 1. 3Für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gilt §11 Satz 2 NdElbtBRG entsprechend.

(3) 1Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 in entsprechender Anwendung des §30 Abs.3 und 4 BNatSchG zulassen. 2Die Vorschriften der ergänzenden Verordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie Vorschriften des dritten Abschnitts dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(4) 1Die Biosphärenreservatsverwaltung führt ein Verzeichnis, in das die in der Anlage 6 aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope eingetragen werden, die

1.im Gebietsteil A,

2.auf landwirtschaftlich genutzten oder mit Wald bestandenen Grundstücken im Gebietsteil B oder C

liegen; die unteren Naturschutzbehörden übermitteln der Biosphärenreservatsverwaltung die hierzu erforderlichen Daten. 2Die in §2 genannten Landkreise und Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. 3Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen. 4Die untere Naturschutzbehörde gibt Eintragungen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten schriftlich oder in entsprechender Anwendung von §41 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt und weist dabei auf das Verbot nach Absatz 1, die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Satz 3 sowie die Bußgeldvorschrift des §39 Abs.1 Nummer 1 NdsElbtBRG hin.

(5) 1Die untere Naturschutzbehörde gibt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Anfrage schriftlich Auskunft, ob sich auf deren Grundstücken ein gesetzlich geschützter Biotop nach der Anlage 6 befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 verboten ist. 2Dabei weist sie auf die Bußgeldvorschrift des §39 Abs.1 Nummer 1 hin.

Welche Biotoptypen sind geschützt?

Natürliche und naturnahe Flüsse und Seen  (Binnengewässer) einschließlich ihrer Ufer

Besonders nasse Standorte wie Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder sowie Bruch-, Sumpf- und Auenwälder

Besonders trockene Standorte wie Binnendünen, Trockenrasen und Heiden, offene Felsbildungen und Höhlen

Küstenstandorte wie Fels- und Steilküsten, Küstendünen, Strandseen, Salzwiesen und Wattflächen

 

In Niedersachsen sind zusätzlich geschützt:

Hochstaudenreiche Nasswiesen sowie artenreiches Feucht- und Nassgrünland

Bergwiesen

Mesophiles Grünland (kräuterreiche Grün-länder mit mittlerer Nährstoffversorgung)

Obstbaumwiesen und –weiden (über 2.500 m² Fläche und über 1,60 m Stammhöhe)

Erdfälle

Hinweise zur Beeinträchtigung und Zerstörung von Biotopen

Grundsätzlich sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotopes führen (zum Beispiel durch randliche Entwässerungen), verboten. Sie stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Zudem kann die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes angeordnet werden.

Sie haben die Möglichkeit, bei der unteren Naturschutzbehörde einen Antrag für eine Ausnahme von dem gesetzlichen Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot zu stellen, wenn die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des geschützten Biotopes durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Außerdem besteht für Sie als Eigentümer oder Nutzungsberechtigte in besonderen Ausnahmefällen auch die Möglichkeit einer Befreiung.

Im Biosphärenreservatsgebiet „Niedersächsische Elbtalaue“ gelten analoge Rechtsgrundlagen nach dem Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG).

Bewirtschaftungs- und Pflegehinweise

Bewirtschaftungs- bzw. Pflegehinweise zu den gesetzlich geschützten Biotopen finden Sie ab Mitte Juli 2023 als PDF im Downloadbereich. 

Das Biotopkataster - Verzeichnis der Biotope

Der Landkreis Lüneburg ist dazu verpflichtet, die Eintragung der geschützten Biotope in das Verzeichnis an die betroffenen Grundstückseigentümern/- innen zu übermitteln. Aufgrund der hohen Anzahl an Biotopen geschieht die Bekanntgabe öffentlich im Amtsblatt des Landkreises.

Die genaue Lage der gesetzlich geschützten Biotope im beim Landkreis Lüneburg geführten Verzeichnis (auch für die Gebietsteile A und B, außer Gebietsteil C des Biosphärenreservates) kann bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg und im Geoportal des Landkreises Lüneburg eingesehen werden. Den Link zum Geoportal des Landkreises, finden Sie unter den Weblinks.

Alle gesetzlich geschützten Biotope im Biosphärenreservatsgebiet „Niedersächsische Elbtalaue“ (Gebietsteile A, B und C des Biosphärenreservates) werden im Verzeichnis bei der Biosphärenreservatsverwaltung, Am Markt 1, 29456 Hitzacker/Elbe, geführt.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der aktuellen Bekanntgabe noch nicht alle gesetzlich geschützten Biotope kartiert bzw. erfasst und in dem entsprechenden Verzeichnis eingetragen wurden. Die gesetzlich geschützten Biotope im Landkreis werden fortlaufend im Gelände kartiert und aktualisiert. Ungeachtet dem aktuellen Stand der Bekanntgabe unterliegen sämtliche Biotope nach wie vor dem gesetzlichen Schutz.

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