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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/016  

Betreff: Prüfbericht des Landesrechnungshofes zur Kindeswohlgefährdung
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Benne, Ines
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Produkte:15.6. 363-300 Hilfe zur Erziehung
 15.7. 363-400 Hilfe für junge Volljährige, Inobhutnahme, Eingliederungshilfe nach § 35a KJHG
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
26.01.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
14.02.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
03.03.2022 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
2022-016 Anlage Prüfungsmitteilung Kindeswohlgefährdung  

 

 

 

 

 

Anlage/n:  

Prüfbericht vom 10.12.2021

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2022-016 Anlage Prüfungsmitteilung Kindeswohlgefährdung (8828 KB)      

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes vom 10.12.2021 wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bekanntmachung und Auslegung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 NKPG zu veranlassen.

 

 

 

 

 

Sachlage:

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist in Artikel 6 des Grundgesetzes und in Artikel 4a der Niedersächsischen Verfassung verankert. Im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber diesen Schutzauftrag in § 8a SGB VIII konkretisiert. Diese Vorschrift legt die grundsätzlichen Handlungsschritte bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung fest. Die genaue Vorgehensweise ist von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe auszugestalten.

 

Zuständig für die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung sind gemäß § 1 Nds. AG SGB VIII die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfertliche Träger). Zudem sind örtliche Träger die Landeshauptstadt Hannover und auch solche kreisangehörige Gemeinden, die bei Inkrafttreten des Nds. AG SGB VIII bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfüllten.

 

In Niedersachsen ist im Zeitraum 2015 bis 2020 die Anzahl der Verfahren, bei denen eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen war, von rd. 9.000 auf rd. 15.015 Verfahren gestiegen. Die steigende Anzahl der Verfahren zur Gefährdungseinschätzung, die bereits vor 16 Jahren beschlossene gesetzliche Konkretisierung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung sowie die in zunehmendem Umfang an die Öffentlichkeit dringenden Fälle von Kindeswohlgefährdung veranlasste den Landesrechnungshof zu dieser Prüfung. Der Prüfungszeitraum umfasste die Jahre 2017 bis 2019.

In die Prüfung wurden zwölf Kommunen einbezogen, die eine vergleichsweise niedrige, mittlere oder hohe Anzahl von Verfahren zur Gefährdungseinschätzung im Jahr 2019 aufwiesen. Ausgewählt wurden die Landkreise Emsland, Nienburg/Weser und Osnabrück (mit jeweils niedriger Anzahl der Verfahren), die Region Hannover, die Landkreise Göttingen, Grafschaft Bentheim, Lüneburg und Rotenburg (Wümme) sowie die Stadt Delmenhorst (mit jeweils mittlerer Anzahl der Verfahren), die Städte Braunschweig und Oldenburg sowie die Hansestadt Lüneburg (mit jeweils hoher Anzahl der Verfahren).

 

Schwerpunkte der Prüfung waren die Verfahrensabläufe der Jugendämter bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, deren Zusammenarbeit mit Akteuren außerhalb des Jugendamts, z. B. Schulen, Kliniken, Familiengerichten und freien Trägern, sowie die Ausstattung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (KES).

 

Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder einer Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII). § 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag zum einen als Aufgabe der Jugendämter. Zum anderen wird ein eigener spezifischer Schutzauftrag für freie Träger formuliert, dessen Erfüllung mit einer Vereinbarung sichergestellt wird (§ 8a Abs. 4 SGB VIII).

 

Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf der Basis entsprechender Vereinbarungen mit diesen. Die Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen. Diese Aufgabe wird vom Träger u.a. durch den Abschluss einer Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8 wahrgenommen.

 

Durch den Landesrechnungshof wurde alle Jugendämter aufgefordert, die älteren sogenannten § 8a-Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe zu aktualisieren. Dem ist das Jugendamt des Landkreises bereits nachgekommen. Als Grundlage dient die empfohlene Mustervereinbarung zu § 8a der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter (AGJÄ).

 

Darüber hinaus weist der Landesrechnungshof in der Prüfungsmitteilung darauf hin, dass die Jugendämter den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a jährlich evaluieren sollen. Er fordert dazu auf, eine Evaluation der Prozesse gemäß § 79a SGB VIII vorzunehmen. Im Landkreis Lüneburg hat eine Anpassung der Standards im Jahr 2016 letztmalig stattgefunden und ist für 2022 geplant.

 

Weiter ist anzumerken, dass es derzeit Bestrebungen gibt, einen "Arbeitskreis Kindesschutz" (derzeitiger Arbeitstitel) zu bilden. Dieser soll sich aus allen Akteuren zusammen setzten, mit denen das Jugendamt der Hansestadt und des Landkreises bereits entsprechende Kooperationsvereinbarungen zum Kindesschutz abgeschlossen haben.

Dies sind neben den freien Trägern auch Schulen, Kitas, die Polizei, die KJPP und auch die Sportvereine. Darüber hinaus wird der Beirat der Frühen Hilfen/Kinderschutz mit seinen Institutionen in diesen neu gegründeten "AK Kindesschutz" aufgehen.

Geplant ist eine erste gemeinsame Veranstaltung im Januar 2022.

 

Hauptziel dieses Arbeitskreises wird es sein, die Qualität des Verfahrens regelmäßig unter Hinzuziehung der verschiedenen Akteure zu hinterfragen und so die bestehenden Standards des Jugendamtes zu überprüfen. Hinsichtlich des Hinweises auf eine verbindlich vorzunehmende Personalbemessung nach § 79 Absatz. 3 Satz 2 SGB VIII wurde das Sozialministerium angeschrieben und um Unterstützung gebeten, hier eine Vorlage zu Fallzahlen und Bewertungskriterien auf den Weg zu bringen.  Gleichzeitig wird Kontakt zur Organisationsentwicklung im Landkreis Lüneburg aufgenommen, um hier gemeinsam Standards zu entwickeln. Ggf. muss hier auch externe Unterstützung in Anspruch genommen werden.

 

Abschließend ist darauf hinweisen, dass die Prüfmitteilung viele Ansatzpunkte enthält, die dazu veranlassen, die Standards und Prozesse zu überprüfen. Die Kooperationen müssen ausgeweitet und vertieft werden und mit weiteren Institutionen (Drobs, Musikschule, Tanzschule etc.) abgeschlossen werden. Die ausführliche Darstellung der jeweiligen Verfahren in den doch recht unterschiedlich ausgestalteten Jugendämtern ist dabei äerst hilfreich.

 

Hingewiesen wird im Bericht auf das einzusetzende Fachcontrolling im Jugendamt. Hier besteht im Landkreis Nachholbedarf, ein Fachcontroller ist derzeit noch nicht vorhanden. Die Stelle ist in den Stellenplan 2021 aufgenommen worden und soll im 1. Quartal 2022 ausgeschrieben werden..

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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