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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/061  

Betreff: Antrag der AFD-Fraktion vom 02.02.2022 zum Thema: Verfassungsmäßigkeit prüfen - Ausgrenzung und Pflegenotstand verhindern (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 17.02.2022)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an den Kreistag
Verantwortlich:Bothe, StephanAfD-Fraktion
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Gesundheit
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte   
Produkte:17. 53 Gesundheit
 17.2. 414-000 Maßnahmen der Gesundheitspflege
Beratungsfolge:
Kreistag
03.03.2022 
Sitzung des Kreistages zurückgestellt   
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
15.03.2022 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit geändert beschlossen   
Kreisausschuss
28.03.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Verfassungsmäßigkeit prüfen  

 

Anlage/n:
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag Verfassungsmäßigkeit prüfen (69 KB)      

 

Beschlussvorschlag Antragsteller:

 

Der Kreistag möge beschließen,

 

1. gegen das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“, nach welchem ab dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gelten soll, Verfassungsklage zu erheben und -

 

2. das Gesundheitsamt des Landkreises Lüneburg anweisen zu lassen, die entsprechenden Regelungen dieses Gesetzes vorerst nicht umzusetzen. 

 

Sachlage:

Begründung:

 

Die praktische Umsetzung des Gesetzes in die Praxis ist nicht machbar und die Ziele, die damit erreicht werden sollen, sind nicht erreichbar. Da eine Impfpflicht von einem nicht unerheblichen Teil der Beschäftigten im Pflegebereich abgelehnt wird, besteht nach dem Herausfiltern der ungeimpften Pflegekräfte die Gefahr, dass viele pflege- und hilfsbedürftige Menschen in den Kliniken und Pflegeeinrichtungen nicht mehr mit der erforderlichen Intensität betreut werden können. Es droht somit ein akuter Pflegenotstand, den es unbedingt zu verhindern gilt. Zudem besteht die konkrete Gefahr der Arbeitsüberlastung der dann verbliebenen Pflegekräfte, von denen ohnehin die meisten schon jetzt an der Belastungsgrenze arbeiten.

 

Hinzu kommt, dass trotz Impfung Infektionen und die Weiterverbreitung von Viren und damit die Ansteckung weiterer Personen möglich sind. Dass durch eine Impfpflicht in bestimmten Bereichen die Corona-Pandemie aus diesen herausgehalten werden könnte, ist unzutreffend. Wie die Erfahrung der letzten Monate zeigt, ist ein Impfstoff, der zuverlässig gegen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus schützt, ohnehin derzeit nicht verfügbar.

 

Besonders schwer wiegen auch verfassungsrechtliche Bedenken. Die körperliche Selbstbestimmung, um deren Einschränkung es bei einer Impfpflicht geht, ist ein hohes Gut, wofür besonders hohe Hürden gelten müssen. Die körperliche Unversehrtheit muss vom Staat garantiert werden. Grundlegende Fragen zu den derzeit verfügbaren Impfstoffen sind noch völlig ungeklärt und in der Forschung umstritten.  Die Wirkungsdauer und die Zuverlässigkeit des Impfschutzes sowie Art, Häufigkeit und Stärke der Nebenwirkungen kann bisher niemand verlässlich vorhersagen. Mildere Mittel müssen daher Vorrang haben.

 Aufgrund der deutschen Geschichte verweisen wir auf den Nürnberger Kodex und die Deklaration von Helsinki.

 Die verfassungsmäßig notwendige Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, mit einer derart grundrechtseinschränkenden Maßnahme wie einer Impfpflicht die Corona-Pandemie zu beenden zu können, sind unter den aufgeführten Unwägbarkeiten zu bezweifeln.

 

 Mit freundlichen Grüßen

 

Stephan Bothe

AfD Fraktion

Stellungnahme der Verwaltung vom 17.02.2022:

zu Punkt 1.:

Nach § 58 Absatz NKomVG überwacht der Kreistag unter anderem den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck vom Hauptausschuss und von den Hauptverwaltungsbeamten die erforderlichen Auskünfte verlangen.

 

Zu diesen Auskünften gehört nicht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes durch die Kreisverwaltung.

 

zu Punkt 2.:

Der Landkreis neburg ist durch § 3 Abs. 1 Ziffer 1 NGÖGD r die Aufgaben zuständig, die den Gesundheitsämtern unter anderem durch das IfSG zugewiesen worden sind. Die Impfpflicht r Personen, die in bestimmten Einrichtungen tig sind, ist in § 20a IfSG geregelt und liegt damit in der Zuständigkeit des Gesundheitsamtes neburg.

 

Die Aussage, dass eine Umsetzung dieses Gesetzes in der Praxis nicht machbar sei und die Ziele nicht erreichbar seien, ist nicht zutreffend.

 

Das Gesundheitsamt neburg stellt sich aktuell personell so auf, dass die Aufgaben nach § 20a IfSG umgesetzt werden nnen. In § 20a Abs. 5 IfSG ist geregelt, wie das Gesundheitsamt nach Meldung der nicht geimpften Personen, die der Impfpflicht unterliegen, zu verfahren hat.

 

Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot oder Arbeitsverbot anordnen kann, wenn ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt wurde. Dem Gesundheitsamt steht damit Ermessen bei der Entscheidung darüber zu, ob und in welcher Form und r welche Dauer Verbote ausgesprochen werden. Bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen getroffen werden, wird das Gesundheitsamt alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen.

 

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