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Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung vom 01.08.2004, auch Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannt, sollen die Maßnahmen zur Eindämmung der Schwarzarbeit intensiviert werden.

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Formen der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, unter anderem, wer Dienst- oder Werkleistungen (Erstellen eines kompletten Gewerkes) selbst erbringt oder ausführen lässt (Auftraggeber) und dabei folgende Verpflichtungen nicht beachtet:

Wer der Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat. Beispiel: Firma X hat das ausgeübte Gewerbe nicht der Gewerbemeldestelle angezeigt.

Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung). Beispiel: Firma X führt handwerkliche Leistungen aus, ohne in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen zu sein.

Für die Bekämpfung, der oben genannten Formen der Schwarzarbeit ist der Landkreis Lüneburg im Kreisgebiet inklusive des Gebietes der Hansestadt Lüneburg zuständig.

Schwarzarbeit leistet auch, wer Dienst- oder Werkleistungen (Erstellen eines kompletten Gewerkes) selbst erbringt oder ausführen lässt (Auftraggeber) und dabei folgende Verpflichtungen nicht beachtet; hierfür ist der Landkreis Lüneburg nicht zuständig:

Als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Beispiel: Firma X führt keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

Als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern nicht erfüllt. Beispiel: Person X bezieht weiterhin ALG 2, ohne seine Arbeitsaufnahme mitzuteilen.

Für die oben genannten Formen der Schwarzarbeit ist der Landkreis Lüneburg nicht zuständig ist, sondern der Zoll, Hauptzollamt Hannover, Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Wer seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, leistet ebenfalls Schwarzarbeit. Zuständig hierfür ist das Finanzamt Lüneburg, Fahndung und Strafsachen

Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn eine nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistung erbracht wird, zum Beispiel

von Angehörigen oder Lebenspartnern (Familie),

aus Gefälligkeit,

bei geringem Entgelt,

durch Nachbarschaftshilfe oder

durch Selbsthilfe.

Hinweis

Wer durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich nach § 164 des Strafgesetzbuches strafbar.

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