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Gelbe Rose auf einem Grabstein auf dem Friedhof.
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Überführungen ins Ausland (Leichenpass)

Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland sind die gesetzlichen Bestimmungen der Zielländer sowie der Durchfuhrländer zu beachten. Informationen erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder. Bei Überführungen in das Ausland ist grundsätzlich ein Leichenpass erforderlich.

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Allgemeine Hinweise 

Der Leichenpass ist erforderlich, wenn eine verstorbene Person ins Ausland überführt werden soll. Der Antrag zur Ausstellung eines Leichenpasses muss grundsätzlich beim Gesundheitsamt des Sterbeortes gestellt werden. Sie können aber auch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen den Leichenpass beantragen lassen. Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn alle für eine Bestattung vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen.

Antragstellung und erforderliche Unterlagen

Für die Ausstellung eines internationalen Leichenpasses ist ein Antrag erforderlich. Diesen können Sie bequem über unser Onlineformular stellen. Nach dem Absenden des Formulars vereinbaren Sie bitte einen Termin im Gesundheitsamt und bringen die notwendigen Unterlagen zum Termin mit.

Erforderliche Unterlagen 

  • beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister (Sterbeurkunde)
  • Todesbescheinigung Blatt 1 (rot) und Blatt 2 (gelb)
  • Freigabebescheinigung bei nicht natürlichen Todesursachen (Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft im Original oder als amtlich beglaubigte Abschrift)
  • Einsargungsbescheinigung mit Stempel des Bestattungsinstituts

Zusätzlich für Bestattungsunternehmen:

  • Vollmacht und Beauftragungs des Bestattungsinstitus
  • Ausweis des Bestatters

Gebühren

Für die Ausstellung des Internationalen Leichenpasses wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt 40,00 Euro und kann nur mit EC- oder Kreditkarte bezahlt werden.

Rechtsgrundlage

Die Ausstellung des Internationalen Leichenpasses erfolgt auf Grundlage des § 7 Abs. 6 Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG).