Auszug - Aufstallungspflicht für Geflügel
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Wortprotokoll Beschluss |
LR Nahrstedt berichtet, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. April und vom 1. September bis 30. November für das Amt Neuhaus und weitere Gebiete entlang der Elbe wieder die Aufstallpflicht für Geflügel gilt.
Mit der Aufstallpflicht setze der Landkreis Lüneburg die Erlasse des Nds. Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung um.
Das Ministerium lehne es kategorisch ab, die bestehenden Erlasse zu ändern. Der Landkreis Lüneburg hatte sich in der Vergangenheit mehrfach an Minister Ehlen und an Minister Lindemann gewandt.
Mit Erlass vom 4.08.2009 hatte das Ministerium dem Landkreis Lüneburg immerhin die Möglichkeit eingeräumt auch für die avifaunistisch wertvollen Bereiche entlang der Elbe Ausnahmen von der grundsätzlichen Aufstallpflicht zu erteilen. Hiervon habe der Landkreis Lüneburg Gebrauch gemacht und die Aufstallpflicht auf den Zeitraum vom 1. März bis 30. April und vom 1. September bis 30. November begrenzt.
Nach wie vor haben die Geflügelhalter wie zum Beispiel die Arche-Region kein Verständnis dafür, dass sie ihr Geflügel saisonal aufstallen müssen, während die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern und damit in unmittelbarer Nachbarschaft gelockert wurden.
Minister Lindemann habe der Arche Region am 23. Februar 2012 mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, Ausnahmemöglichkeiten von der Aufstallungspflicht innerhalb von avifaunistisch wertvollen Gebieten zu schaffen. Die Arche-Region hatte sich mit der Bitte um Vermittlung an den Minister gewandt.
Minister Lindemann habe der Arche-Region empfohlen, sich an den Landkreis Lüneburg zu wenden, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennbar seien, die eine Ausnahme vom Aufstallungsgebot auch innerhalb eines avifaunistisch wertvollen Gebietes ermöglichen. Nach einer Risikobewertung prüfe der Landkreis Lüneburg, ob und unter welchen Bedingungen eine Freilandhaltung von Geflügel möglich sei.
Die Risikobewertung des Landkreises Lüneburg wiederum erfolge auf der Grundlage der Erlasse des Landwirtschaftsministeriums. Diese lassen Ausnahmen von der saisonalen Aufstallpflicht innerhalb eines avifaunistisch wertvollen Gebietes nicht zu. Damit gelte für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. April die Aufstallpflicht in der Gemeinde Amt Neuhaus und weiteren Bereichen entlang der Elbe.
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