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Auf einem bauplan liegen ein Bauhelm, eine Brille, Postits, ein Stift und eine Brille.
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Verfahren rund ums Bauen

Von Bauvoranfragen und Bauanträge über Baumitteilungen bis hin zu Baugenehmigungen – wir unterstützen Sie gern in allen baurechtlichen Fragen. Wir beraten zur Eintragung von Baulasten und leiten gegebenenfalls Maßnahmen gegen rechtswidriges Bauen ein.

Hinweis: Bauanträge bitte nur noch online vorbereiten und einreichen!

Die Bauaufsicht im Landkreis Lüneburg bearbeitet Ihren Bauantrag vollständig digital. Eine Bauakte in Papierform gibt es nicht mehr. Lösen Sie Ihren Bauantrag bitte papierlos im Internet aus. Entsprechende Online-Formulare finden Sie im Bereich Weblinks. Vielen Dank!

Alle Informationen auf einen Blick

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Landkreis Lüneburg
Bauen
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Hinweis zu den Online-Formularen

Die Online-Formulare werden über das Antragssystem des Landes Niedersachsen angeboten (NAVO2). Sie können online ausgefüllt, zwischengespeichert und bei Bedarf – unter Beachtung der Hinweise – digital unterschrieben (mithilfe einer Signaturkarte bzw. der Personalausweisfunktion) und schließlich online eingereicht werden. Die erforderlichen Start-Links zu den Online-Formularen finden Sie hier in den Weblinks.

Die Bau-Verfahren in der Übersicht

Antragsverfahren

Hier erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Bau-Antragsverfahren, die Sie beim beziehungsweise vor dem Bauen berücksichtigen müssen.

Baugenehmigung

Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist unter bestimmten Bedingungen eine Baugenehmigung erforderlich. Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn es allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Die Baugenehmigung gilt drei Jahre. Eine Verlängerung ist vor Ablauf der drei Jahre auf Antrag möglich.

Baumitteilung

Unter bestimmten Bedingungen können Sie einen Bau ohne vorherige Baugenehmigung errichten, müssen ihn jedoch gemäß §62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) anzeigen.

Bauvoranfrage

Über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können (z. B. Bebaubarkeit eines Grundstückes), kann auf Antrag im Vorfeld zur Genehmigung entscheiden werden. Ein Informationblatt zum Antrag auf Bauvorbescheid finden Sie im Bereich Weblinks.

Antrag auf Bauvorbescheid

Abweichungen vom Baurecht

Ein Bauvorhaben muss grundsätzlich den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Vorschriften wie Bebauungspläne, die geltenden Satzungen und die Niedersächsische Bauordnung müssen eingehalten werden. Allerdings weichen die Planungen der Bauherrin oder des Bauherrn und der Architektin oder des Architekten häufig von diesen Vorgaben ab. Solche Abweichungen von den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) oder Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit geeigneter öffentlich-rechtlicher Begründung bei der Bauaufsichtbehörde gestellt werden.

Bei Vorhaben, die gemäß § 62 NBauO genehmigungsfrei sind, werden Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in einem „isolierten Verfahren“ beantragt. Mit dem Bau darf in diesen Verfahren erst begonnen werden, wenn eine positive Abweichungsentscheidung vorliegt.

Abnahmen - Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Beispiele hierfür sind Riesenräder, Karusselle, Zelthallen, Kletterwände oder Tribünen. Die Abnahme hierfür erfolgt seitens des Bauamts.

Ordnungsrechtliche Verfahren

Die Bauaufsichtsbehörde prüft Hinweise auf vermutete oder tatsächliche Verstöße gegen das Baurecht. Verstöße sind zum Beispiel ungenehmigte Errichtungen oder Änderungen baulicher Anlagen (sogenannte Schwarzbauten) sowie ungenehmigte Nutzungsänderungen. Liegt ein Verstoß vor, so kann die Bauordnungsbehörde je nach Sachverhalt mit einer bauordnungsrechtlichen Verfügung, Untersagung oder anderweitigen Anordnungen reagieren.

Baulastenverfahren

Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde freiwillig bereiterklären, bestimmte Pflichten in Bezug auf ein Grundstück zu übernehmen (Baulasten). Die Bauaufsichtsbehörde verzeichnet Baulasten in einem amtlichen Baulastenverzeichnis und erteilt hieraus Auskünfte.

In Deutschland geläufige Beispiele für Baulasten sind:

  • Abstandsflächenbaulast: Die Grundstückseigentümer übernehmen einen Teil der Abstandsfläche, die eigentlich von den Nachbarn eingehalten werden muss.
  • Anbaubaulast: Hier sind die Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, grenzständig an ein oder mehrere Nachbargebäude anzubauen.
  • Erschließungsbaulast: Bestimmte Flächen eines Grundstücks können durch einen Dritten als Zufahrt oder Durchfahrt genutzt werden.
  • Stellplatzbaulast: Die Eigentümer eines Grundstücks müssen die Nutzung von Stellplätzen durch Dritte dulden.
  • Überfahrbaulast: Diese wird eingetragen, wenn beispielsweise eine Feuerwehrzufahrt zu einem anderen Grundstück gewährleistet sein muss.

Baulastenauskunft

Grundsätzlich ist es möglich, bei uns Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis zu erhalten. In Kürze wird diese Leistung auch digital abrufbar sein. Zu diesem Zweck werden die Akten derzeit nach und nach digitalisiert. Dies führt dazu, dass nicht immer alle Akten auf Abruf zur Verfügung stehen und wir Anfragen nicht immer zeitnah bedienen können. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
+49 4131 26-0

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