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Regionalplanung

Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)

Nach dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz (NROG) sind in Niedersachsen die Landkreise für die Aufstellung sowie die Änderung von Regionalplänen zuständig. Diese Pläne heißen in unserem Bundesland „Regionales Raumordnungsprogramm" (RROP). Vom Kreistag werden sie als Satzung beschlossen.

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Mit dem Begriff "Regionalplanung" wird die Planungsebene der Raumordnung bezeichnet, auf der für einzelne Teilräume eines Landes Raumordnungspläne (§ 8 (1) Nr. 2 Raumordnungsgesetz) aufgestellt werden.

Für die Aufstellung der Regionalpläne, die in Niedersachsen "Regionale Raumordnungsprogramme" (RROP) heißen, sind die Landkreise als sogenannte "Träger der Regionalplanung" zuständig. Die Erstellung der RROP ist eine kommunale Planungsaufgabe im sogenannten „eigenen Wirkungskreis"; hieraus resultiert ein großer Gestaltungsspielraum für die Träger der Regionalplanung, die das Landesraumordnungsprogramm als Planungsvorgabe des Landes umzusetzen haben, ansonsten aber keiner Fachaufsicht und keinen fachlichen Weisungen der obersten Landesplanungsbehörde unterliegen.

Die häufigsten Fragen zum Regionalen Raumordnungsprogramm

Was ist die Aufgabe der Träger der Raumplanung?

Neben ihrer Funktion als Träger der Regionalplanung erfüllen die Landkreise auch die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden, die im "übertragenen Wirkungskreis" und damit weisungsgebunden als Auftragsverwaltung des Landes tätig werden.

Zu den Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden bzw. der Träger der Regionalplanung gehören im Wesentlichen:

  1. die Aufstellung, Fortschreibung und Ergänzung der Regionalen Raumordnungsprogramme,
  2. die raumordnerische Prüfung und Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Einzelvorhaben, zum Beispiel über die Durchführung von Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für Ihren Zuständigkeitsbereich,
  3. die Mitwirkung an der Aufstellung von Programmen und Plänen der Fachbehörden, zum Beispiel durch Erarbeitung von raumordnerischen Stellungnahmen.

Wo ist das RROP einzuordnen?

Die Regionalen Raumordnungsprogramme stehen inhaltlich zwischen dem Landes-Raumordnungsprogramm und den gemeindlichen Bauleitplänen. Sie legen die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung für den Planungsraum fest.

Welche Festlegungen beinhaltet das RROP?

Die Regionalen Raumordnungsprogramme müssen die textlich und zeichnerisch festgelegten Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms übernehmen. Die Karte im Maßstab 1:50.000 konkretisiert die Festlegungen des LROP. Darüber hinaus können die regionalen Programme gebietsspezifische eigene Planungsziele enthalten. Inhaltliche Schwerpunkte sind in der Regel

  1. die Festlegung der Grundzentren, das heißt derjenigen zentralen Orte in den Gemeinden und Samtgemeinden, an denen die Einrichtungen für die Versorgung der Bürger mit den Dingen des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) konzentriert werden,
  2. Aussagen zur Bereitstellung von regional bedeutsamen Wohn- und Gewerbeflächen,
  3. die Festlegung von Nutzungsvorrängen zur Sicherung intakter Lebens- und Wirtschaftsräume und der natürlichen Lebensgrundlagen.

Wie funktioniert das Aufstellungsverfahren des RROPs?

Regionale Raumordnungsprogramme entfalten für die raumbedeutsamen Planungen eine starke Steuerungs- und Bindungswirkung. Sie müssen daher aktuell gehalten und problembezogen fortgeschrieben werden, sofern sich wesentliche Rahmenbedingungen und Nutzungsansprüche ändern. Im Niedersächsischen Raumordnungsgesetz (NROG) ist festgeschrieben, dass spätestens alle zehn Jahre eine Überprüfung der Regionalen Raumordnungsprogramme auf ihre Aktualität stattfinden muss.

Nach einer öffentlichen Bekanntmachung der Planungsabsichten sind unter anderem die Kommunen, die Nachbarkreise, Bundes- und Landesbehörden und ggf. Nachbarländer sowie weitere öffentliche Planungsträger und anerkannte Naturschutzverbände an der Erarbeitung des Programmentwurfs zu beteiligen. Sie alle haben die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen, Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu machen sowie Bedenken oder Zweifel an der Notwendigkeit der Planungen anzumelden oder auf eigene Vorhaben aufmerksam zu machen. Mit Ausnahme der Naturschutzverbände sind die Beteiligten dann aber auch an die Ziele der Raumordnung gebunden.

Das Regionale Raumordnungsprogramm wird im Landkreis Lüneburg von Kreistag als Satzung beschlossen und von der oberen Landesplanungsbehörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg, genehmigt.

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

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Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

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