Auszug - Beantwortung von Anfragen gem. § 17 Geschäftsordnung
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Wortprotokoll |
Herr Jaschke fragt nochmals nach, weshalb das Ergebnis der Mietwerterhebung bereits seit 01.01.2014 als neue Richtlinie für die Aufwendungen für Unterkunft im Bereich des Jobcenters Landkreis Lüneburg verwendet werde, obwohl das Ergebnis der Mietwerterhebung nicht durch den Kreistag beschlossen wurde.
Hierzu wird seitens der Verwaltung angeführt, dass die Aufwendungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen seien, so weit diese angemessen seien. Zur Frage, was angemessen sei, gebe es keine gesetzliche Regelung im SGB II, sondern nur die Satzungsermächtigung. Diese Satzungsermächtigung sei aber zunächst durch Landesrecht zu konkretisieren. Eine solche landesrechtliche Regelung gebe es in Niedersachsen nicht. Insoweit bestehe in Niedersachsen keine Möglichkeit, die Höhe der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch den Kreistag per Satzung beschließen zu lassen.
Somit obliegt es der Verwaltung den unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Aufwendung für Unterkunft" auszulegen.