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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Delegation von personalrechtlichen Befugnissen: Bericht über die im Rahmen des Delegationsbeschlusses getroffenen Maßnahmen im Zeitraum vom 01.07.2013 - 31.12.2013  

Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
TOP: Ö 9
Gremium: Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 19.02.2014    
Zeit: 15:00 - 16:05 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Sitzungssaal Kreisverwaltung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
2014/035 Delegation von personalrechtlichen Befugnissen: Bericht über die im Rahmen des Delegationsbeschlusses getroffenen Maßnahmen im Zeitraum vom 01.07.2013 - 31.12.2013
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Bretthauer, Sven
Federführend:Interne Dienste und Organisationsentwicklung Bearbeiter/-in: Riegel, Andrea
 
Wortprotokoll
Beschluss

Diskussionsverlauf:

 

KTA Stilkechte zu der Anlage wissen, ob die Nebentätigkeiten der beiden Beamtenstellen genehmigt worden seien, immerhin handelt es sich bei beiden um eine 50%-ige Erhöhung der Arbeitszeit.

 

Ltd. KVD Maul antwortet, dass sich die 20 Stunden Nebentätigkeit nicht auf eine Woche, sondern auf einen Monat beziehen würden. Zudem sei die erste Nebentätigkeit bei Anzeige der zweiten bereits eingestellt gewesen. Bei Vollzeitbeschäftigten sei eine Inanspruchnahme von bis zu 48 Stunden in der Woche aus Hauptbeschäftigung und Nebentätigkeit als in der Regel unproblematisch anzusehen.

 

KTA Dammann fragt, ob es nicht ein Recht auf Genehmigung von Nebentätigkeiten gebe.

 

Ltd. KVD Maul antwortet, dass die Nebentätigkeiten zu genehmigen seien, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

KTA Kamp fragt nach den Gründen der monatlich befristeten Einstellung bei einem Tarifbeschäftigten.

 

Ltd. KVD Maul antwortet, dass diese sogenannten Kettenverträge rechtlich zulässig seien, soweit sie sachlich begründet sind. Der im angesprochenen Fall gegebene Sachgrund liege in der Dauer der ärztlicherseits bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten. Die Vertretungskraft müsse entsprechend dem Vertretungsbedarf, d.h. der dokumentierten Arbeitsunfähigkeit beschäftigt werden.

Die Ausschussmitglieder nehmen Kenntnis.

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