Auszug - Anfrage von KTA Dr. Kämpny (Gruppe FDP/Die Unabhängigen) vom 09.04.14 (Eingang: 10.04.14); Änderung des Planungsrechts für Windenergienutzung im Landkreis Lüneburg
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Wortprotokoll Beschluss |
KRin Scherf beantwortet die Anfrage wie folgt:
- Inwieweit wird die Kreisverwaltung die aktuellen Regelungen des Landes zur Planung von Windenergieanlagen im laufenden Verfahren zur Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms berücksichtigen?
Antwort:
Im Zuge der Erarbeitung eines Windenergieerlasses des Landes habe die Verwaltung mit Frist zum 22.03.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Diese habe die Kreisverwaltung wahrgenommen, da aus Sicht der Verwaltung einige Ungenauigkeiten und Unklarheiten im Entwurf vorhanden waren. Der Windenergieerlass befinde sich noch in der Vorbereitung. Dort werden Abstände zu Tabuzonen oder Höhenbegrenzungen thematisiert, die nicht sein dürfen. Dies sei ein laufender Prozess. Sollte der Erlass kommen, dann sei das ein Orientierungserlass, an dem die Verwaltung sich orientieren könne, aber nicht müsse. Er könne derzeit nicht berücksichtigt werden, weil er noch sehr stark diskutiert werde.
- Sind der Kreisverwaltung die von der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarte in Deutschland vorgelegten aktualisierten Empfehlungen für Abstandsfestlegungen von Windkraftanlagen zu windkraftsensiblen Lebensräumen (sog. „Helgoländer Papier“) bekannt und inwieweit werden diese Empfehlungen bei der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms berücksichtigt?
Antwort:
Der Kreisverwaltung sei das Helgoländer Papier bekannt. Das Papier wurde im Jahre 2007 von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte entwickelt und beinhalte Abstandsempfehlungen kollisionsgefährdeter Vögel zu Windkraftanlagen. Die Länderarbeitsgemeinschaft gebe von Zeit zu Zeit immer wieder Empfehlungen heraus. Diese seien u.a. Grundlage für Leitlinien, wie man sie für Niedersachsen im NLT-Papier (Naturschutz und Windkraft) finde. Derzeit arbeite der Landkreis mit dem Papier aus 2011. Ein neues Helgoländer Papier sei in Bearbeitung. Aber auch dies sei noch im Entwurfsstadium und noch nicht veröffentlicht und daher nicht anwendbar.
Sollte das Papier so veröffentlicht werden, gelte beispielsweise, dass zum Rotmilan 1500 m Abstand gehalten werden sollen. Derzeit habe man 1000 m in den Entwürfen festgelegt. 1500 m sei ein Pauschalwert, der nicht weiter begründet sei und einen pauschalen Orientierungswert für die Startphase der Planungskonzeption darstelle, wenn keine anderen Erkenntnisse oder Hinweise vorliegen.
Der Landkreis Lüneburg sei in der Planung so weit fortgeschritten, dass man nicht immer wieder mit dem Gesamtkonzept von vorne anfangen könne, wenn neue pauschale Empfehlungen für die Startphase eines Planungskonzeptes auf den Markt kommen. Wenn in der Nähe einer möglichen Vorrangfläche ein Rotmilan festgestellt werde, dann müsse selbstverständlich im Zulassungsverfahren mit einem avifaunistischen Gutachten geklärt werden, welche Flächen der Rotmilan als Nahrungshabitat nutze, welche Flugbewegungen bestehen und wie weit er in die Vorrangfläche hineinfliege. Insofern könne es im Einzelfall sein, dass der empfohlene 1.000 m Radius sogar unterschritten werden könne oder vergrößert werden müsse.
Die aktuellen Diskussionen seien bekannt sowie die pauschalen Empfehlungen, die nicht veröffentlicht seien. Und der Landkreis könne nicht aufgrund neuer pauschaler Empfehlungen das Gesamtkonzept von vorne beginnen, sondern prüfe die erforderlichen und notwendigen Abstände konkret in der Zulassungsebene.
-RPB-