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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 05.10.14 (Eingang: 06.10.14); Jobcenter Lüneburg; Angemessenheit der Mieten und Heizkostengutachten  

Kreistag
TOP: Ö 33.4
Gremium: Kreistag Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mo, 20.10.2014    
Zeit: 14:00 - 18:10 Anlass: Sitzung
Raum: Ritterakademie
Ort: Ritterakademie, Am Graalwall, 21335 Lüneburg
Zusatz: Hinweis: W-LAN ist vorhanden. Wir bitten Sie dennoch, die elektronische Aktenmappe zu packen.
2014/288 Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 05.10.14 (Eingang: 06.10.14);
Jobcenter Lüneburg; Angemessenheit der Mieten und Heizkostengutachten
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage an Fachausschuss / Kreistag
Verantwortlich:Ruth, Sigrid
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Alkushovski, Anna
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
 
Wortprotokoll
Beschluss

50.                            13.10.2014

EKR Krumböhmer beantwortet die Anfrage der Fraktion Die Linke wie folgt:

 

  1. Nach welchem Verfahren bemisst das Jobcenter nach diesem Urteil die Angemessenheit der Miete?

Antwort:

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Bedarfe für Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) orientiere sich das Jobcenter Landkreis Lüneburg an den ermittelten Werten aus der Mietwerterhebung des Landkreises Lüneburg.

 

  1. Um welchen Betrag wurde das Honorar der Firma F+T gekürzt, da das mit in Auftrag gegebene Heizkostengutachten nicht geliefert wurde?

Antwort:

Zunächst sei anzumerken, dass der Name der Firma „Forschung und Beratung für Wohnen und Immobilien und Umwelt“ bzw. „F+B“ laute.

Wie dem Leistungsangebot der F+B zu entnehmen sei, wurde ein Heizkostengutachten nicht angeboten und somit vom Landkreis nicht in Auftrag gegeben. Das Leistungsangebot wurde im Ausschuss für Soziales und Gesundheit öffentlich vorgestellt. Eine Kürzung des Honorars fand somit nicht statt.

 

  1. Kann die Firma F+T wegen des entgegen ihrer Aussage nicht rechtsbeständigen Gutachtens in Regress genommen werden?

Antwort:

Die Fa. F+B könnte, wenn die erstellte Mietwerterhebung nicht vom Sozialgericht anerkannt wird, nicht in Regress genommen werden. Hierauf wurde ausdrücklich in der Sozialausschusssitzung am 8.2.2012 hingewiesen (s. Protokoll der Ausschusssitzung).

 

  1. Wie viele freie Wohnungen gibt es auf diesem unteren Wohnungsmarktsegment zu dem in der Mietwerterhebung ermittelten angemessenen Mieten und in welcher Form wird das Jobcenter der prekären Wohnungssituation in der Hansestadt Lüneburg Rechnung tragen?

Antwort:

Es könne keine Angabe darüber getätigt werden wie viele freie Wohnungen aktuell vorhanden seien. Hierzu müsste ein aktuelles Gutachten in Auftrag gegeben werden.

Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 (B 7 b AS 18/06 R) Kriterien zur Ermittlung der „Angemessenheit“ aufgestellt. So habe die Prüfung in mehreren Schritten zu erfolgen, wobei in einem ersten Schritt die abstrakte Angemessenheit in Form eines Richtwerts bestimmt werde. Sodann müssen die Besonderheiten des Einzelfalls geprüft und schließlich nicht nur die Bestandsmieten sondern insbesondere auch der Wiedervermietungsmarkt überprüft werden. Die Überprüfung der Angemessenheit sei zunächst auf Grundlage von marktüblichen Wohnungsmieten abstrakt vorzunehmen, dieses erfolgte anhand der Mietwerterhebung. In einem weiteren Schritt sei eine konkrete Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, nämlich ob dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung tatsächlich und innerhalb des Richtwertes konkret verfügbar und zugänglich sei. Insofern werde seitens des Jobcenters dieser Situation Rechnung getragen.

 

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