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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Bericht des Landrats über wichtige Angelegenheiten  

Jugendhilfeausschuss
TOP: Ö 10
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 15.09.2004    
Zeit: 15:00 - 17:10 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Sitzungssaal Kreisverwaltung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
 
Wortprotokoll

Diskussionsverlauf:

Diskussionsverlauf:

Fachdienstleiter Jugendhilfe und Sport, Herr Zenker-Bruns, trägt vor, dass es in jüngerer Zeit – im Augenblick noch in Einzelfällen – zu einer ungünstigen Entwicklung bezogen auf die finanzielle Situation des Landkreises im Bereich der Eingliederungshilfen gemäß § 35 a SGB VIII kommt.

 

Fachlich und von der entsprechenden Zielsetzung nicht zu beanstanden trifft die Schulbehörde Entscheidungen über den sozialpädagogischen Förderbedarf von Kindern und Jugendlichen. Die Schulbehörde bescheidet im Weiteren, dass dieser Förderbedarf im Rahmen einer Integration an einer Regelschule zu erfolgen hat. Die entsprechenden Regelschulen sehen sich jedoch auf Grund der ihnen im Rahmen der Integration zur Verfügung gestellten personellen Ressourcen bzw. ihrer organisatorischen Struktur nicht in der Lage, die Beschulung in vollem Umfang sicherzustellen.

 

Dies führt dazu, dass Eltern Anträge auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a KJHG für seelisch behinderte Kinder, unter anderem für autistische Kinder, stellen und der Jugendhilfeträger bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen (Zuordnung zum Personenkreis) die Kosten für einen Integrationshelfer übernehmen muss. Dieser Integrationshelfer begleitet das Kind bzw. den Jugendlichen während des Unterrichts bzw. zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden, zum Beispiel auch in den Pausen.

 

Die derzeitige auch obergerichtliche Rechtsprechung lässt dem öffentlichen Jugendhilfeträger nicht sehr viel Spielraum, entsprechende Anträge abzulehnen.

 

Herr Zenker-Bruns sieht es bei grundsätzlicher Akzeptanz der mit der Integration verfolgten Zielrichtung als nicht hinnehmbar an, dass es in der Folge einer Entscheidung der Schulbehörde (Landesbehörde) zu Kosten beim öffentlichen Jugendhilfeträger (Kommune) kommt.

 

§ 4 Nds. Schulgesetz weist aus, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit anderen Schülern unterrichtet werden sollen, „wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und so weit es die organisatorischen, personellen und sachlichen Gegebenheiten erlauben.“

 

Herr Zenker-Bruns geht davon aus, dass bei einer entsprechenden Entscheidung der Schulbehörde für eine Beschulung an einer Regelschule die organisatorischen, personellen und sachlichen Gegebenheiten dies auch erlauben, mithin keine komplementären Leistungen im Bereich eines Integrationshelfers für den Personenkreis von seelisch behinderten Kindern durch den Jugendhilfeträger erforderlich sind.

 

Der Landkreis Lüneburg hat dem Nds. Landkreistag (NLT) bezogen auf die Diskussion zum Erlassentwurf „Sonderpädagogische Förderung“ einen entsprechenden Hinweis gegeben und darum gebeten, eine möglichst eindeutige Klärung seitens des Landes zu dieser Problematik zu erreichen.

 

Der Jugendhilfeausschuss möchte sich dieser Fragestellung intensiver annehmen und bittet daher die Verwaltung, zu einer der nächsten Sitzungen diesen Punkt auf die Tagesordnung zu nehmen und die für den Bereich zuständige Schulrätin Frau Schult einzuladen.

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