Auszug - Bericht des Landrats über wichtige Angelegenheiten
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Wortprotokoll |
Diskussionsverlauf:
Fachdienstleiter Jugendhilfe und Sport, Herr Zenker-Bruns,
trägt vor, dass es in jüngerer Zeit – im Augenblick noch in Einzelfällen – zu
einer ungünstigen Entwicklung bezogen auf die finanzielle Situation des
Landkreises im Bereich der Eingliederungshilfen gemäß § 35 a SGB VIII kommt.
Fachlich und von der entsprechenden Zielsetzung nicht zu
beanstanden trifft die Schulbehörde Entscheidungen über den sozialpädagogischen
Förderbedarf von Kindern und Jugendlichen. Die Schulbehörde bescheidet im
Weiteren, dass dieser Förderbedarf im Rahmen einer Integration an einer
Regelschule zu erfolgen hat. Die entsprechenden Regelschulen sehen sich jedoch
auf Grund der ihnen im Rahmen der Integration zur Verfügung gestellten
personellen Ressourcen bzw. ihrer organisatorischen Struktur nicht in der Lage,
die Beschulung in vollem Umfang sicherzustellen.
Dies führt dazu, dass Eltern Anträge auf Eingliederungshilfe
gemäß § 35 a KJHG für seelisch behinderte Kinder, unter anderem für autistische
Kinder, stellen und der Jugendhilfeträger bei Vorliegen der grundsätzlichen
Voraussetzungen (Zuordnung zum Personenkreis) die Kosten für einen
Integrationshelfer übernehmen muss. Dieser Integrationshelfer begleitet das
Kind bzw. den Jugendlichen während des Unterrichts bzw. zwischen den einzelnen
Unterrichtsstunden, zum Beispiel auch in den Pausen.
Die derzeitige auch obergerichtliche Rechtsprechung lässt dem
öffentlichen Jugendhilfeträger nicht sehr viel Spielraum, entsprechende Anträge
abzulehnen.
Herr Zenker-Bruns sieht es bei grundsätzlicher Akzeptanz der
mit der Integration verfolgten Zielrichtung als nicht hinnehmbar an, dass es in
der Folge einer Entscheidung der Schulbehörde (Landesbehörde) zu Kosten beim
öffentlichen Jugendhilfeträger (Kommune) kommt.
§ 4 Nds. Schulgesetz weist aus, dass Schülerinnen und Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit anderen Schülern
unterrichtet werden sollen, „wenn auf diese Weise dem individuellen
Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und so weit
es die organisatorischen, personellen und sachlichen Gegebenheiten
erlauben.“
Herr Zenker-Bruns geht davon aus, dass bei einer entsprechenden
Entscheidung der Schulbehörde für eine Beschulung an einer Regelschule die
organisatorischen, personellen und sachlichen Gegebenheiten dies auch erlauben,
mithin keine komplementären Leistungen im Bereich eines Integrationshelfers für
den Personenkreis von seelisch behinderten Kindern durch den Jugendhilfeträger erforderlich
sind.
Der Landkreis Lüneburg hat dem Nds. Landkreistag (NLT) bezogen
auf die Diskussion zum Erlassentwurf „Sonderpädagogische Förderung“ einen
entsprechenden Hinweis gegeben und darum gebeten, eine möglichst eindeutige
Klärung seitens des Landes zu dieser Problematik zu erreichen.
Der Jugendhilfeausschuss möchte sich dieser Fragestellung
intensiver annehmen und bittet daher die Verwaltung, zu einer der nächsten
Sitzungen diesen Punkt auf die Tagesordnung zu nehmen und die für den Bereich
zuständige Schulrätin Frau Schult einzuladen.