Auszug - Beantwortung von Anfragen gem. § 17 Geschäftsordnung
|
Wortprotokoll Abstimmungsergebnis |
Diskussionsverlauf:
Fachbereichsleiter Kallweit beantwortet mündlich die dem Protokoll als Anlage beigefügte schriftliche Anfrage von Frau KTA Brockmann-Wittich vom 26.04.2016 zu Geschwindigkeitsreduzierungen vor Behinderteneinrichtungen, hier insbesondere auf der K5 im Bereich des Birkenhofs in der Gemeinde Neetze:
Die in der Presse angekündigten Änderungen des Bundesverkehrsministers, zukünftig Erleichterungen für die Anordnung von Tempo 30 km/h vor Kindergärten, Behinderteneinrichtungen usw. zu schaffen, liegen noch nicht vor. Nach Kenntnisstand der Verwaltung hat der Bundesverkehrsminister die angekündigte Vorlage gestern (15.06.2016) ins Bundeskabinett gebracht. Es bleibt also zunächst das weitere Verfahren in dieser Sache abzuwarten. Nach jetzigem Stand geht die Verwaltung davon aus, dass entsprechende Regelungen sich auf innerörtliche Straßen beziehen.
Die Straßenverkehrsordnung sieht derzeit keine gesonderten Regelungen hinsichtlich o. g. Einrichtungen außerhalb von geschlossenen Ortschaften in Bezug auf eine weitergehende Geschwindigkeitsbegrenzung vor.
Die Thematik einer weitergehenden Geschwindigkeitsreduzierung auf der K5 im Bereich Neu Neetze / Birkenhof wurde seit über 15 Jahren immer wieder geprüft und mit den Beteiligten erörtert. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der dortigen Strecke auf 50 km/h hat der Landkreis Lüneburg kürzlich mit einem Bescheid gegenüber der Gemeinde Neetze abgelehnt. Nunmehr prüft die Gemeinde, ob für den Bereich eine geschlossene Ortschaft beantragt werden soll. Der Landkreis hat gegenüber der Gemeinde Neetze hierfür Zustimmung signalisiert. Alternativ prüft die Gemeinde Neetze das Aufstellen von sogenannten Dialog-Displays bei Beibehaltung der derzeitigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Die Entscheidung der Gemeinde bleibt derzeit abzuwarten.
Fachbereichsleiter Kallweit beantwortet mündlich die dem Protokoll als Anlage beigefügte schriftliche Anfrage von Frau KTA Bauschke vom 03.05.2016 zum Thema Biogasanlagen:
Derzeit gibt es im Landkreis Lüneburg 31 betriebene Biogasanlagen. 10 Biogasanlagen befinden sich in der Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Lüneburg. Hier handelt es sich um gewerbliche Biogasanlagen. Im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Lüneburg befinden sich derzeit 21 betriebene Biogasanlagen. Davon werden 4 Biogasanlagen baurechtlich betrieben, bei den verbleibenden 17 Biogasanlagen handelt es sich um landwirtschaftliche Biogasanlagen.
Biogasanlagen deren durchschnittliche Feuerungswärmeleistung unter 1 MW liegt, werden nach Baurecht genehmigt. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 1 MW sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu genehmigen.
Die Betreiber von Biogasanlagen haben alle 5 Jahre eine erneute sicherheitstechnische Prüfung durch einen anerkannten Sachverständigen durchführen zu lassen. In diesem Zuge erfolgt auch eine anlassfreie Überprüfung der Anlage. Eine Prüfung der Anlagen erfolgt in jedem Fall bei einer angezeigten Störung, Beschwerde, einer Änderungsanzeige bzw. bei einem Änderungsantrag.
Biogasanlagen, die eine Gaslagerkapazität von mehr als 10 t Biogas haben, unterliegen den Grundpflichten der 12. BImSchV (Störfallverordnung). Diese Anlagen werden anlassfrei alle 3 Jahre durch die zuständige Immissionsschutzbehörde überprüft.
Fermenter und Gärrestleger sind in der Regel nicht doppelwandig, sie werden aber mit einem Leckerkennungssystem errichtet. Dies entspricht dem Stand der Technik.
Im November 2010 ist bei einer Biogasanlage ein Fermenter ausgelaufen. Weitere Schäden wurden vermieden, da die Anlage eine ausreichende Verwallung hatte. Ursache für das Auslaufen war ein Dichtungsschaden an einer Substratleitung. Die Anlage steht nicht unter der Aufsicht des Landkreises.
Biogasanlagen sind gasdicht zu errichten. Zur Prüfung, ob Biogasanlagen gasdicht sind, gibt es heute Gaskameras, mit denen man den Austritt von Gas qualitativ nachweisen kann. Die Prüfung wird bei Biogasanlagen im Rahmen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung sowie auch beim Schlussabnahmetermin für die Biogasanlagen durchgeführt.
Bei einer Behälterrevision, bei welcher das Dach des Fermenters geöffnet wird und der Behälter restentleert ist, gilt es in erster Linie die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.. Dazu wird im Vorwege die Fütterung der Anlage eingestellt, so dass die Gasproduktion durch die vorhandene Biologie zurückgefahren wird. Soweit noch ein brennbares Gasgemisch im Behälter vorhanden ist, wird dies über die Motoren oder über die Gasfackel abgeführt. Danach wird unter Beachtung der sicherheitstechnischen Vorschriften das Behälterdach geöffnet und der Behälter restentleert. Diese Arbeiten werden durch mobile Messungen, welche dem Schutz vor Verpuffungen dienen, begleitet. Solche Arbeiten werden ca. alle 10 Jahre durchgeführt.
Abstimmungsergebnis:
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | 160426 Anfrage KTA Brockmann-Wittich (70 KB) | |||
![]() |
2 | 160503 Anfrage KTA Bauschke (85 KB) |