Auszug - Verpflichtung der nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Beschluss:
Die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden gemäß § 43 NKomVG auf die ihnen nach §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen. Die entsprechenden Vorschriften werden ihnen schriftlich ausgehändigt.