Auszug - Anfrage der FDP/Die Unabhängigen Gruppe vom 30.05.2017 ( Eingang 02.06.2017); Befristete Arbeits- und Honorarverträge
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
EKR Krumböhmer beantwortet die Anfrage der FDP/ Die Unabhängigen zum Thema Arbeits- und Honorarverträge:
Frage 1:
Zum Stand 31.05.2017 gab es in der Kreisverwaltung 38 befristet Beschäftigte; das ist ein Anteil von ca. 6 %.
Daneben bestehen mit 19 Ärztinnen und Ärzten Honorarverträge. Diese Personen haben eine anderweitige Hauptbeschäftigung z.B. im Krankenhaus oder in Arztpraxen. Sie werden für spezielle Aufgaben eingesetzt, z.B. Jugendzahnpflege, Schuleingangsuntersuchungen, TBC-Fürsorge, Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke, AIDS-Beratung.
Zur besonderen Situation bei der VHS siehe bitte Nr. 3.
Frage 2:
In der Kreisverwaltung wurden bisher in fünf Fällen befristete Arbeitsverhältnisse mehr als zweimal verlängert. Die Sachgründe dafür bestehen z.B. in Verlängerung von Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeiten/Beurlaubungen bzw. befristeter Arbeitszeitreduzierungen oder Renten auf Zeit von Kollegen,
Frage 3:
Zu den beim Land Niedersachsen oder anderen Arbeitgebern beschäftigten Lehrkräften kann der Landkreis Lüneburg keine Auskunft geben. Bei der VHS Lüneburg sind 32 Lehrkräfte in den Bereichen Schulabschlüsse, Integration, Sprache und Projekte befristet beschäftigt. Die Befristung hängt mit der Finanzierung des jeweiligen Projektes zusammen.
Außerhalb konkret geförderter Einzelprojekte sind in den Bereichen Schulabschlüsse und Integration/Sprache alle Verträge bis Ende 2017 ohne Sachgrund für zwei Jahre befristet. Weitere Befristungen sind nicht möglich. Die Verträge sind soweit erforderlich unbefristet fortzuführen.
In der VHS sind zahlreiche Honorarverträge geschlossen. 461 Kursleiter haben im Laufe eines Jahres ca. 1.700 Honorarverträge. Das ist für eine VHS typisch.
Frage 4:
Die Kreisverwaltung wird auch in Zukunft auf befristete Verträge zurückgreifen. Dies wird grundsätzlich nur geschehen, wenn ein Sachgrund vorliegt. Befristungen ohne Sachgrund werden Einzelfälle bleiben. Sie können auch greifen, wenn bei einer Einstellung Anforderungs- und Bewerberprofil deutlich differieren und die normale Probezeit nicht ausreicht.