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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Beförderungsrichtlinien  

Kreistag
TOP: Ö 15
Gremium: Kreistag Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Fr, 17.12.2004    
Zeit: 9:00 - 14:45 Anlass: Sitzung
Raum: Ritterakademie
Ort: Ritterakademie, Am Graalwall, 21335 Lüneburg
2004/180 Beförderungsrichtlinien
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Maul, Hans-RichardAktenzeichen:3
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Riegel, Andrea
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beschluss:

Beschluss:

Auf der Grundlage eines von der CDU/FDP/Unabhängige-Gruppe und der SPD-Fraktion gemeinsam getragenen Vorschlags wird folgende Beschlussempfehlung für den Kreistag beschlossen:

In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und Verwaltungsreform am 25.03.2004 wurde sowohl von den Abgeordneten als auch von der Verwaltung die Auffassung vertreten, dass es sinnvoll sein könne, einen Orientierungsrahmen für die Beförderung von Beamtinnen und Beamten in der Kreisverwaltung zu haben, um durch die damit verbundene größere Transparenz und Erkennbarkeit von Perspektiven nicht zuletzt auch die Akzeptanz von Beförderungsentscheidungen und damit die Motivation der Mitarbeiter zu verbessern. Die Verwaltung wurde beauftragt, einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.

Folgende Ausgangslage wurde festgestellt:

Ø             Es gibt unterschiedliche Verfahrensweisen im Tarifrecht und im Dienstrecht. Angestellte und Lohnempfänger/innen haben tarifrechtlich Anspruch auf eine der Tätigkeit entsprechende Vergütung bzw. einen der Tätigkeit entsprechenden Lohn. Demgegenüber haben Beamtinnen und Beamte keinen Rechtsanspruch auf Beförderung (§ 14 Abs. 5 NBG). Allerdings kann sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Abhängigkeit von der Dauer der Übertragung eines Amtes im funktionalen Sinne (Aufgabenübertragung) ausnahmsweise zu einem Beförderungsanspruch verdichten.

Ø             Die desolate Haushaltssituation des Landkreises Lüneburg hat in den vergangenen Jahren zu einer restriktiven Beförderungspraxis von Beamtinnen/Beamten in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes geführt. Aus Sicht der Verwaltung besteht ein „Beförderungsstau“.

Ø             Im Jahr 2003 wurde eine allgemeine Bewertung aller Beamtenstellen beim Landkreis Lüneburg durchgeführt, die Ergebnisse dieser Bewertung wurden mit dem Stellenplan 2004 umgesetzt, soweit möglich also die Beamtenstellen entsprechend der Bewertungsergebnisse ausgewiesen.

Folgende Ziele werden verfolgt:

Ø             Der Orientierungsrahmen soll die Transparenz und die Vergleichbarkeit in der Beförderungspraxis verbessern.

Ø             Er soll im Sinne einer Empfehlung einen Weg zwischen dem Konsolidierungsbedarf des Landkreises einerseits und dem schutzwürdigen Interesse der Beamtinnen und Beamten an einer leistungsgerechten Besoldung andererseits aufzeigen.

Ø             Perspektiven sollen besser erkennbar und dadurch nicht zuletzt die Motivation der Mitarbeiter gefördert werden.

Ø             Beamtinnen und Beamten, deren Beförderung in der Vergangenheit bereits deutlich über die unten vorgeschlagene Wartezeit hinaus aufgeschoben worden ist, sollen zeitnah befördert werden.

Dies vorangestellt wird folgender Orientierungsrahmen für Beförderungen beschlossen:

a)        Grundsätzliches (für alle Laufbahnbeamtinnen/-beamten gleichermaßen gültig):
Es ist grundsätzlich eine Einarbeitungs- und Bewährungszeit von 6 Monaten im Beförderungsamt abzuleisten.
Voraussetzung für eine Beförderung ist die Bewährung auf der Stelle.

b)       Laufbahnspezifisches:
Grundsätzlich ist neben der Einarbeitungs- und Bewährungszeit zusätzlich die sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebende Wartezeit einzuhalten.

Beförderung in BesGr.

Wartezeit

A7

6 Monate

A8

6 Monate

A9 mD

12 Monate

A9 mZ / A10

12 Monate

A11

24 Monate

A12

24 Monate

A13

24 Monate

A14

24 Monate

A15

30 Monate

A16

30 Monate

 

Einarbeitungs- und Bewährungszeit sowie die zusätzliche Wartezeit rechnen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Amt im konkret funktionalen Sinne erstmalig übertragen wurde. Bei Stellenanhebungen gilt der Zeitpunkt der Feststellung des Bewertungsergebnisses.

c)    Wenn die Einarbeitungs- und Bewährungszeit sowie die zusätzliche Wartezeit abgeleistet sind und die Bewährung festgestellt wurde, soll die Beförderung erfolgen, sofern dem nicht ausnahmsweise andere überwiegende öffentliche Interessen (z.B. Haushaltslage, Konsolidierungsmaßnahmen o.a.) entgegenstehen. Eine Beförderung vor Ablauf der Wartezeit ist ausnahmsweise aus besonderem Grund möglich.

            Über die Beförderung bzw. über das Vorliegen von Gründen, die einer Beförderung trotz Ablaufs von Bewährungs- und Wartezeit entgegenstehen oder die eine Beförderung vor Ablauf der Wartezeit rechtfertigen, entscheiden der Kreistag oder das für die Beförderung nach dem jeweils gültigen Delegationsbeschluss zuständige Organ (Kreisausschuss oder Landrat).

       Beförderungen erfolgen grundsätzlich nicht vor dem 1. August des jeweiligen Jahres. Ausnahmsweise können sie vor dem genannten Stichtag erfolgen, wenn sich aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen längere Wartezeiten als nach den o. g. Regelungen ergeben haben und diese abgeleistet sind; über den Termin entscheiden der Kreistag oder das sonst nach dem jeweils gültigen Delegationsbeschluss zuständige Organ.

d)    Die Realisierung der in vorstehendem Verfahren festgelegten Beförderungen erfolgt dann im Rahmen des Haushalts- und Stellenplans.

Für die Fälle der bisher bereits aufgeschobenen Beförderungen von Beamtinnen/Beamten in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes, in denen bereits längere Wartezeiten als sich nach den Richtlinien errechnen, in Kauf genommen werden mussten und wo sich die Stelleninhaber/-innen auf ihren Beförderungsdienstposten bewährt haben, werden unter Gegenrechnung der Wartezeiten nach den bekleideten Ämtern analog den Vorschlägen unter B) abgestufte Beförderungstermine vorgeschlagen. Details sind der Anlage zu entnehmen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Enthaltungen

Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Enthaltungen

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