Auszug - Beförderungsrichtlinien
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Auf der Grundlage eines von der CDU/FDP/Unabhängige-Gruppe und
der SPD-Fraktion gemeinsam getragenen Vorschlags wird folgende
Beschlussempfehlung für den Kreistag beschlossen:
In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung,
Personal und Verwaltungsreform am 25.03.2004 wurde sowohl von den Abgeordneten
als auch von der Verwaltung die Auffassung vertreten, dass es sinnvoll sein
könne, einen Orientierungsrahmen für die Beförderung von Beamtinnen und Beamten
in der Kreisverwaltung zu haben, um durch die damit verbundene größere
Transparenz und Erkennbarkeit von Perspektiven nicht zuletzt auch die Akzeptanz
von Beförderungsentscheidungen und damit die Motivation der Mitarbeiter zu
verbessern. Die Verwaltung wurde beauftragt, einen entsprechenden Vorschlag zu
unterbreiten.
Folgende Ausgangslage wurde festgestellt:
Ø
Es gibt unterschiedliche Verfahrensweisen
im Tarifrecht und im Dienstrecht. Angestellte und Lohnempfänger/innen haben
tarifrechtlich Anspruch auf eine der Tätigkeit entsprechende Vergütung bzw.
einen der Tätigkeit entsprechenden Lohn. Demgegenüber haben Beamtinnen und
Beamte keinen Rechtsanspruch auf Beförderung (§ 14 Abs. 5 NBG). Allerdings kann
sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Abhängigkeit von der Dauer der
Übertragung eines Amtes im funktionalen Sinne (Aufgabenübertragung)
ausnahmsweise zu einem Beförderungsanspruch verdichten.
Ø
Die desolate Haushaltssituation des
Landkreises Lüneburg hat in den vergangenen Jahren zu einer restriktiven
Beförderungspraxis von Beamtinnen/Beamten in den Laufbahnen des gehobenen und
des höheren Dienstes geführt. Aus Sicht der Verwaltung besteht ein
„Beförderungsstau“.
Ø
Im Jahr 2003 wurde eine allgemeine
Bewertung aller Beamtenstellen beim Landkreis Lüneburg durchgeführt, die
Ergebnisse dieser Bewertung wurden mit dem Stellenplan 2004 umgesetzt, soweit
möglich also die Beamtenstellen entsprechend der Bewertungsergebnisse
ausgewiesen.
Folgende Ziele werden verfolgt:
Ø
Der Orientierungsrahmen soll die
Transparenz und die Vergleichbarkeit in der Beförderungspraxis verbessern.
Ø
Er soll im Sinne einer Empfehlung einen
Weg zwischen dem Konsolidierungsbedarf des Landkreises einerseits und dem
schutzwürdigen Interesse der Beamtinnen und Beamten an einer leistungsgerechten
Besoldung andererseits aufzeigen.
Ø
Perspektiven sollen besser erkennbar und
dadurch nicht zuletzt die Motivation der Mitarbeiter gefördert werden.
Ø
Beamtinnen und Beamten, deren Beförderung
in der Vergangenheit bereits deutlich über die unten vorgeschlagene Wartezeit
hinaus aufgeschoben worden ist, sollen zeitnah befördert werden.
Dies vorangestellt wird folgender Orientierungsrahmen für
Beförderungen beschlossen:
a)
Grundsätzliches (für
alle Laufbahnbeamtinnen/-beamten gleichermaßen gültig):
Es ist grundsätzlich eine Einarbeitungs- und Bewährungszeit von 6 Monaten im
Beförderungsamt abzuleisten.
Voraussetzung für eine Beförderung ist die Bewährung auf der Stelle.
b) Laufbahnspezifisches:
Grundsätzlich
ist neben der Einarbeitungs- und Bewährungszeit zusätzlich die sich aus der
nachfolgenden Tabelle ergebende Wartezeit einzuhalten.
Beförderung in BesGr. |
Wartezeit |
A7 |
6 Monate |
A8 |
6 Monate |
A9 mD |
12 Monate |
A9 mZ / A10 |
12 Monate |
A11 |
24 Monate |
A12 |
24 Monate |
A13 |
24 Monate |
A14 |
24 Monate |
A15 |
30 Monate |
A16 |
30 Monate |
Einarbeitungs-
und Bewährungszeit sowie die zusätzliche Wartezeit rechnen ab dem Zeitpunkt, zu
dem das Amt im konkret funktionalen Sinne erstmalig übertragen wurde. Bei
Stellenanhebungen gilt der Zeitpunkt der Feststellung des
Bewertungsergebnisses.
c) Wenn die Einarbeitungs- und Bewährungszeit
sowie die zusätzliche Wartezeit abgeleistet sind und die Bewährung festgestellt
wurde, soll die Beförderung erfolgen, sofern dem nicht ausnahmsweise andere
überwiegende öffentliche Interessen (z.B. Haushaltslage,
Konsolidierungsmaßnahmen o.a.) entgegenstehen. Eine Beförderung vor Ablauf der
Wartezeit ist ausnahmsweise aus besonderem Grund möglich.
Über die Beförderung bzw. über das
Vorliegen von Gründen, die einer Beförderung trotz Ablaufs von Bewährungs- und
Wartezeit entgegenstehen oder die eine Beförderung vor Ablauf der Wartezeit
rechtfertigen, entscheiden der Kreistag oder das für die Beförderung nach dem jeweils
gültigen Delegationsbeschluss zuständige Organ (Kreisausschuss oder Landrat).
Beförderungen erfolgen grundsätzlich
nicht vor dem 1. August des jeweiligen Jahres. Ausnahmsweise können sie vor dem
genannten Stichtag erfolgen, wenn sich aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen
längere Wartezeiten als nach den o. g. Regelungen ergeben haben und diese
abgeleistet sind; über den Termin entscheiden der Kreistag oder das sonst nach
dem jeweils gültigen Delegationsbeschluss zuständige Organ.
d) Die Realisierung der in vorstehendem
Verfahren festgelegten Beförderungen erfolgt dann im Rahmen des Haushalts- und
Stellenplans.
Für die Fälle der bisher bereits aufgeschobenen Beförderungen
von Beamtinnen/Beamten in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren
Dienstes, in denen bereits längere Wartezeiten als sich nach den Richtlinien
errechnen, in Kauf genommen werden mussten und wo sich die
Stelleninhaber/-innen auf ihren Beförderungsdienstposten bewährt haben, werden
unter Gegenrechnung der Wartezeiten nach den bekleideten Ämtern analog den
Vorschlägen unter B) abgestufte Beförderungstermine vorgeschlagen. Details sind
der Anlage zu entnehmen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Enthaltungen