Auszug - Forstwirtschaft in der Neuaufstellung des RROP - Abstimmung des Prüfungsrahmens
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschlussvorschlag 1.) Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP soll die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Mindestgröße von 2,5 ha geprüft werden.
KTA Prof. Dr. Bonin bittet die Verwaltung darum, noch einmal zu erklären, aus welchen Gründen in der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald eine Mindestgröße angenommen werden soll, die um das 10-fache höher ist, als die Mindestgröße der bisher im RROP festgelegten Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft (0,23 ha). Ang’e Werner antwortet, dass die Kulisse der Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft des gültigen RROP aus vielen kleinteiligen Flächen besteht. Der Planzeichenkatalog des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) empfiehlt aus Gründen der Darstell- und Lesbarkeit eine Mindestgröße von 2,5 ha. Auch der Fachdienst Umwelt des Landkreises Lüneburg und das Forstamt Göhrde in seiner Funktion als Beratungsforstamt für den Landkreis Lüneburg haben eine Mindestgröße von 2,5 ha empfohlen, da Waldflächen bereits ab dieser Größe wichtige ökologische, ökonomische und soziale Funktionen erfüllen. Zusätzlich könnte laut Ang’e Werner in der Neuaufstellung des RROP eine textliche Festlegung formuliert werden, nach der auch solche Waldflächen, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht zeichnerisch dargestellt werden, regionalplanerisch gesichert werden. Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Größe von 0,23 ha sind in der zeichnerischen Darstellung nicht lesbar. Problematisch ist außerdem, dass die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Mindestgröße von 0,23 ha fachlich nicht begründet werden kann.
KTA Gros erinnert daran, dass er in der Sitzung des Ausschusses für Raumordnung am 15.07.2020 vorgeschlagen hat, in der zeichnerischen Darstellung der Neuaufstellung des RROP Waldflächen, die kleiner als 2,5 ha sind, mithilfe von Symbolen darzustellen. Weiterhin gibt KTA Gros zu Bedenken, dass es für die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft im gültigen RROP ab 0,23 ha eine Begründung gegeben haben muss. Ang’e Werner erläutert, dass die Begründung bzw. die Kriterien für die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft im gültigen RROP ab 0,23 ha mittlerweile nicht mehr nachvollziehbar sind. BR’in Schlag erklärt, dass die Kulisse der Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft aus den 1990er Jahren stammt und von der damals noch zuständigen Bezirksregierung erarbeitet wurde. Zur damaligen Zeit wurden die Flächenkulissen noch händisch eingetragen. Außerdem wurden geringere Ansprüche an die Regionalplanung gestellt.
KTA Prof. Dr. Bonin merkt an, dass im Fall einer Mindestgröße von 2,5 ha zahlreiche Flächen aus der Kulisse der Vorbehaltsgebiete Wald entfallen. Er bittet um einen Überblick, der verdeutlicht, wie viele Flächen davon tatsächlich betroffen sind. Ang’e Werner antwortet, dass der gewünschte Überblick in der heutigen Sitzung nicht gegeben werden kann. BR’in Schlag betont, dass aufgrund der geänderten Vorgaben der Landesplanung in der Neuaufstellung des RROP nicht mehr Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft, sondern ausschließlich Vorbehaltsgebiete Wald festgelegt werden können. Die Forstwirtschaft hat andere Qualitäten als der Wald. Die Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft des gültigen RROP, die in den 1990er Jahren erarbeitet wurden, zielten u. a. auch auf eine Waldmehrung und die Entwicklung neuer Waldflächen ab. Daher ist ein Vergleich zwischen den Vorbehaltsgebieten Forstwirtschaft des gültigen RROP und den Vorbehaltsgebieten Wald für die Neuaufstellung des RROP nicht zielführend.
KTA Gründel fragt danach, ob unabhängig von den Festlegungen des RROP für Waldflächen jedweder Größe auch weiterhin das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) gilt. Ang’e Werner bejaht die Frage.
KTA Dubber merkt an, dass die Fragen der CDU zu diesem Beschlussvorschlag nun beantwortet sind und dem Beschlussvorschlag zugestimmt werden kann.
KTA Mues erkundigt sich danach, wie mit den Waldflächen umgegangen wird, die kleiner als 2,5 ha sind. Ang’e Werner antwortet, dass diese mithilfe einer textlichen Festlegung gesichert werden können.
KTA Gros bekräftigt seinen Vorschlag, in der zeichnerischen Darstellung der Neuaufstellung des RROP die Waldflächen, die kleiner als 2,5 ha sind, mittels Symbolen zu sichern. BR’in Schlag argumentiert, dass Symbole für kleinflächigen Wald ein weiteres Planzeichen in der Karte darstellen würden und die Lesbarkeit durch die Vielzahl der Planzeichen bei dem vorgegebenen Maßstab von 1:50.000 abnimmt.
AV Walter schlägt vor, dass der Ausschuss für Raumordnung über die Prüfung einer symbolhaften Darstellung der kleineren Waldflächen in der Neuaufstellung des RROP abstimmt. KTA Gros befürwortet diesen Vorschlag.
KTA Prof. Dr. Bonin merkt an, dass demnächst Klausurtagungen der Fraktionen stattfinden. Der von der Verwaltung eingebrachte Beschlussvorschlag beinhaltet keine Differenzierung der Mindestgröße nach zeichnerischen und textlichen Festlegungen. Er sieht Beratungsbedarf innerhalb der SPD-Fraktion.
AV Walter fragt, ob die Beschlussvorlage zurückgestellt werden soll und ob sich die SPD-Fraktion noch zu allen Beschlussvorschlägen der Beschlussvorlage beraten möchte.
KTA Prof. Dr. Bonin erläutert, dass die in der Beschlussvorlage aufgeführten Beschlussvorschläge alle miteinander zu tun haben. LR Böther weist auf die Beschlussvorlage hin, in der die Beschlussvorschläge und die Empfehlungen der Verwaltung ausführlich begründet sind. Laut KTA Prof. Dr. Bonin ist die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Mindestgröße 2,5 ha schriftlich nicht hinreichend begründet. Die Fraktion möchte sich dazu beraten und in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Raumordnung darüber abstimmen. Ang’e Werner erinnert daran, dass die Gründe für eine Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Mindestgröße von 2,5 ha bereits in der Sitzung des Ausschusses für Raumordnung am 15.07.2020 von der Verwaltung vorgetragen wurden. Sie fasst erneut zusammen, dass nicht nur der Planzeichenkatalog des NLT, sondern auch das Forstamt Göhrde und der FD Umwelt eine Mindestgröße von 2,5 ha empfehlen.
BR’in Schlag bittet um eine Abstimmung des Ausschusses für Raumordnung zu diesem Beschlussvorschlag, damit die Verwaltung an der Erarbeitung der Kulisse der Vorbehaltsgebiete Wald weiterarbeiten kann.
KTA Prof. Dr. Bonin teilt mit, dass sich die SPD mit der CDU zu diesem Thema abgesprochen hat und erkundigt sich danach, warum nicht eine Mindestgröße von 5 ha vorgeschlagen wird. KTA Dubber antwortet, dass die Frage nach einer Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Mindestgröße von 5,0 ha bereits beantwortet wurde und verweist in diesem Zusammenhang auf die Empfehlungen des FD Umwelt und des Forstamtes Göhrde. Außerdem merkt KTA Dubber an, dass es sich bei dem Beschlussvorschlag um einen Prüfauftrag handelt und die Kulisse der Vorbehaltsgebiete Wald noch nicht endgültig beschlossen werden soll.
Auch KTA Gros betont, dass es sich zunächst nur um einen Prüfauftrag handelt und bittet darum, dass die Kulisse der Vorbehaltsgebiete Wald präsentiert wird. Außerdem plädiert er dafür, die fachlichen Empfehlungen in die Beratungen der Fraktionen einzubeziehen.
AV Walter bittet um eine Abstimmung dahingehend, ob über den von der Verwaltung eingebrachten Beschlussvorschlag zur Mindestgröße der Vorbehaltsgebiete Wald von 2,5 ha und den von KTA Gros eingebrachten Beschlussvorschlag einer symbolhaften Darstellung der Waldflächen, die kleiner als 2,5 ha sind, in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Raumordnung entschieden werden soll. KTA Prof. Dr. Bonin zieht seinen Antrag zur Zurückstellung des Beschlussvorschlages der Verwaltung zurück.
AV Walter bittet um einen Beschluss zum Vorschlag der Verwaltung, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Mindestgröße von 2,5 ha zu prüfen.
Anschließend bittet AV Walter um einen Beschluss zum Vorschlag von KTA Gros, zu prüfen, ob es möglich sei, die Waldflächen, die kleiner als 2,5 ha sind, in der Neuaufstellung des RROP als Symbol darzustellen.
Beschlussvorschlag 2.) Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP soll die Festlegung eines konkreten Mindestabstandes zwischen Wald und Bebauung näher geprüft werden.
Ang’e Werner weist darauf hin, dass auch dieses Thema bereits in der Sitzung des Ausschusses für Raumordnung am 15.07.2020 inhaltlich vorgestellt und andiskutiert wurde.
KTA Dubber äußert, dass die CDU dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen wird. Für Bauleitplanungen gibt es bereits verbindliche Regeln, die in der Neuaufstellung des RROP nicht aufgenommen werden müssen. Aus seiner Sicht sind solche detaillierten Festlegungen im RROP überflüssig. Zudem stellt sich die Frage, wie im Fall einer solchen Festlegung mit bereits genehmigten Bauvorhaben im Außenbereich umgegangen werden soll. In diesem Zusammenhang benennt KTA Dubber Forsthäuser, die sich im Wald befinden und an die möglicherweise angebaut werden soll, als Beispiel. KTA Dubber bittet darum, dass die Verwaltung den Punkten folgen soll, die ursprünglich in einer Anfrage an die Fraktionen geäußert wurden.
KTA Gros merkt an, dass solche detaillierten Festlegungen nicht problematisch sind. Nach seiner Auffassung sind Einzelhäuser nicht raumbedeutsam. Die Festlegungen des RROP beziehen sich auf raumbedeutsame Vorhaben. Er spricht sich für die Prüfung eines konkreten Mindestabstandes zwischen Wald und Bebauung aus und weist darauf hin, dass schon aus ökologischen Erfordernissen ein großer Abstand zu bevorzugen wäre. Der Abstand zwischen Wald und Bebauung dient der ökologischen Vorsorge und ist ein kleiner Schritt als Beitrag zum Waldschutz. BR’in Schlag korrigiert KTA Gros dahingehend, dass Bauleitplanungen die Ziele der Raumordnung beachten müssen. Dies gilt auch für kleine Baugebiete. BR’in Schlag berichtet, dass die Frage des Abstands zwischen Wald und Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung immer wieder ein strittiger Diskussionspunkt ist, da keine regulierenden Gesetzmäßigkeiten bestehen und eine eindeutige Regelung im Rahmen der Regionalplanung diesbezüglich helfen könnte. Bei der ungeklärten Zuständigkeit für die Angabe des Waldabstandes steht immer die Frage im Raum, wer bei Gefahren durch Windwurf oder Feuer die Verantwortung trägt.
Laut KTA Prof. Dr. Bonin ist es unstrittig, dass es sich hierbei um ein wichtiges Thema handelt. Dennoch wird die SPD den Beschlussvorschlag ablehnen. Dies begründet er damit, dass im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Festlegungsaufträge für die Regionalplanung enthalten sind. Gleichzeitig gibt es im LROP aber auch viele „Kann-Vorschriften“. Die SPD setzt sich dafür ein, dass die Festlegungsaufträge des LROP im RROP sehr ordentlich, intensiv und wohl durchdacht umgesetzt werden. Die Themen, die das LROP nicht als Festlegungsauftrag vorgibt, sollten aus Sicht der SPD nicht im RROP geregelt werden. Dadurch soll die Verwaltung entlastet werden.
KTA Gros verweist auf den Landschaftsrahmenplan 2017 für den Landkreis Lüneburg (LRP), in dem der Abstand von 100 m zwischen Wald und Bebauung ausdrücklich empfohlen wird. Eine Abweichung davon wird im Einzelfall nicht ausgeschlossen. KTA Gros plädiert dafür, diese Regelung als Grundsatz der Raumordnung in die Neuaufstellung des RROP aufzunehmen. BR’in Schlag ergänzt, dass es bei Grundsätzen der Raumordnung tatsächlich Abwägungsspielraum gibt. Zunächst geht es aber um den vorliegenden Beschlussvorschlag, in dem die Frage einer Festlegung als Ziel oder als Grundsatz der Raumordnung noch nicht gestellt wurde. Diese sollte zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden.
Ang’e Werner erläutert, dass in der Neuaufstellung des RROP neben der Festlegung eines konkreten Mindestabstandes zwischen Wald und Bebauung auch eine Ausnahmeregelung formuliert werden könnte. Diese könne beinhalten, dass im Einzelfall aus städtebaulichen Gründen und bei Vorliegen eines Nachweises, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden, der vorgesehene Schutzabstand unterschritten werden darf. Zudem könnte geregelt werden, dass von der Festlegung eines konkreten Mindestabstands bereits bestehende Bebauung ausgenommen ist.
KTA Gründel merkt an, dass es sich bei dem Beschlussvorschlag um einen Prüfauftrag handelt. Für Bauleitplanungen gibt es bereits gute Regelungen. Weiterhin legt er dar, dass bei der Bewertung des Abstands zwischen Wald und Bebauung immer die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Es ist ein Unterschied, ob eine Bebauung an eine Fichtenmonokultur oder ein ökologisch hochwertiges Biotop heranrückt. Daher ist die Betrachtung der jeweils vor Ort gegebenen Situation zielführend.
KTA Nass greift den Vorschlag von Ang’e Werner auf und spricht sich dafür aus, den Beschlussvorschlag dahingehend zu ändern, dass im Rahmen der Neuaufstellung des RROP ein Mindestabstand von 100 m zwischen Wald und Bebauung geprüft werden soll und dass von dieser Regelung Bestandsgebäude ausgenommen sind.
KTA Hövermann erkundigt sich danach, ob die Regelung zum Abstand zwischen Wald und Bebauung auch Windkraftanlagen betrifft oder ob es hierfür Ausnahmeregelungen geben wird. BR’in Schlag verweist auf die laufende Änderung des LROP und äußert, dass derzeit noch unklar ist, welche Regelungen im LROP zum Thema Windkraft und Wald getroffen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sonderthema, das an anderer Stelle diskutiert werden sollte.
AV Walter bittet um einen Beschluss zum Vorschlag der Verwaltung, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP die Festlegung eines konkreten Mindestabstandes zwischen Wald und Bebauung näher zu prüfen.
Beschlussvorschlag 3.) Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP sollen keine Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung zur Vermehrung des Waldanteils im Landkreis Lüneburg getroffen werden.
KTA Gros erläutert, dass der Landkreis Lüneburg zwar waldreich ist, der Wald innerhalb des Kreisgebietes aber ungleichmäßig verteilt ist. Insbesondere die Gemeinden in der Marsch sind unterdurchschnittlich bewaldet. Für diese Gemeinden sollten im RROP Vorgaben zur Waldmehrung getroffen werden.
AV Walter bittet um einen Beschluss zum Vorschlag der Verwaltung, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP keine Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung zur Vermehrung des Waldanteils im Landkreis Lüneburg zu treffen.
Beschlussvorschlag 4.) Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP soll auf eine weitere Prüfung von Vorbehaltsgebieten von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet verzichtet werden.
AV Walter bittet um einen Beschluss zum Vorschlag der Verwaltung, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP auf eine weitere Prüfung von Vorbehaltsgebieten von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet zu verzichten.
Beschluss:
1.) Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP soll die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Mindestgröße von 2,5 ha geprüft werden. Die Verwaltung prüft die Möglichkeit, Flächen unter 2,5 ha als Symbol im RROP darzustellen.
2.) Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP soll die Festlegung eines konkreten Mindestabstandes zwischen Wald und Bebauung näher geprüft werden.
3.) Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP sollen keine Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung zur Vermehrung des Waldanteils im Landkreis Lüneburg getroffen werden.
4.) Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP soll auf eine weitere Prüfung von Vorbehaltsgebieten von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet verzichtet werden.
Abstimmungsergebnis:
- einstimmig, Abstimmung nach Ergänzungsantrag: 5 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme und 7 Enthaltungen
- 5 Ja-Stimmen, 7 Gegenstimmen und 1 Enthaltung
- 9 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme und 3 Enthaltungen
- einstimmig
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