Auszug - Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Diskussionsverlauf:
EKR Dr. Porwol berichtet,
dass in dieser Sache am 15.04.05 ein Gespräch mit Verwaltung und
Fraktionsvorsitzenden stattgefunden habe. Das Ergebnis der Besprechung könne
der Tischvorlage entnommen werden, die allen Anwesenden vorgelegt worden sei.
KTA Nahrstedt stellt
dar, dass seit Januar 2005 die beiden bisherigen Sozialsysteme
Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld zusammengeführt worden seien. Ziel dieser
Reform sei es, eine einheitliche Leistung aus einer Hand zu bringen, was durch
die Bildung der ARGE umgesetzt werde. Die Zusammenarbeit der
Arbeitsgemeinschaft soll auf einer Augenhöhe sein, was durch folgenden Satz aus
der Präambel deutlich werde: Beide Leistungsträger verstehen sich als
gleichberechtigte Partner, die im Interesse der anspruchsberechtigten Personen
im Landkreis Lüneburg ihre jeweiligen Stärken in die Zusammenarbeit einbringen
sollen. Wenn diesem Grundsatz gefolgt werden soll, müsse die größte Stadt im
Landkreis, nämlich die Stadt Lüneburg, ihrer Stärke entsprechend in den
Verwaltungsrat eingebracht werden. Deshalb ist die SPD-Fraktion der Ansicht,
dass sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrates um 1 Sitz auf 4 Sitze
erhöhen müsse. Dabei soll neben dem Landrat der Oberbürgermeister der Stadt
Lüneburg als gesetztes Mitglied gelten.
Weiterhin schlägt die SPD-Fraktion vor, dass dem Beirat unter §
9 Abs. 2 a der Vereinbarung nicht 2, sondern 3 Vertreter der Gemeinden
angehören sollen. Dabei soll der dritte Platz durch die Stadt Lüneburg besetzt
werden. Durch die Veränderung zu Gunsten der Stadt Lüneburg werde ein
partnerschaftliches Zeichen gesetzt und die unbestreitbaren Stärken der Stadt
in die Zusammenarbeit eingebracht.
§ 7 Abs. 1 der Vereinbarung soll im zweiten Satz um folgende
Passage erweitert werden: ... und mit ¾ der Stimmen zugestimmt wurde.
KTA Studtmann macht
deutlich, dass es bereits seit langem als Missstand anerkannt worden sei, dass
Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe von zwei unterschiedlichen Leistungsträgern
erbracht worden sei. Die Bildung der Agentur und damit die Beseitigung dieses
Missstandes werde daher von der Gruppe unterstützt. Ein Teil dieses Missstandes
war, dass sich Fälle von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe gegenseitig
zugeschoben worden seien. Mit der Gründung der ARGE gelinge es den beteiligten
Parteien, sich partnerschaftlich und ohne Konkurrenzdenken gemeinsam
einzubringen. Der Einfluss auf die arbeitsmarktpolitischen Instrumente im
Landkreis Lüneburg werde gesichert.
Wichtig sei es, dass die Bildung eines Beirats, eines
Verwaltungsrates sowie die Beteiligung anderer Verantwortlicher in die ARGE
eingebracht worden seien.
KTA Staudte
erläutert, dass auch die Grüne-Fraktion die Bildung der Arbeitsgemeinschaft
begrüße. Auch den von KTA Nahrstedt vorgeschlagenen Änderungen könne zugestimmt
werden. Die Erarbeitung des vorliegenden Satzungsentwurfs habe für die
Verwaltungen enorme Mehrarbeit bedeutet, allein die Findung einer geeigneten
Rechtsform habe sich als schwierig gestaltet. Die Menschen im Landkreis werden
allerdings von dieser Zusammenführung profitieren, bürokratische Schranken seien
gefallen. Ob die Zusammenarbeit jedoch wirklich gelinge, könne nicht an dem Kleingedruckten
in der Vereinbarung festgemacht werden.
Ein wichtiger Punkt sei auch, die Unterbringung der Mitarbeiter
in einem Gebäude anzustreben. Dies wäre im Hinblick auf die
Bürgerfreundlichkeit eine große Verbesserung.
KTA Meißner kommt
zurück auf die von KTA Nahrstedt vorgeschlagene Erweiterung des Beirates sowie
des Verwaltungsrates um je 1 Sitz. Etwa 70 % des Klientels, welches zu bedienen
sei, komme aus der Stadt. Deshalb könne auf den Sachverstand aus dem Bereich
der Stadt nicht verzichtet werden. Wenn die Arbeitslosigkeit erfolgreich
bekämpft werden soll, müsse auf die Erfahrungen der Stadt Lüneburg
zurückgegriffen werden.
KTA Graff gibt
daraufhin zu bedenken, dass auch die Samt- und Einheitsgemeinden in dieser
Position außen vor gelassen worden seien. Die Stadt Lüneburg werde mit der
jetzt vorliegenden Vereinbarung mit den Gemeinden gleichbehandelt.
KTA Dörbaum entgegnet,
dass es in der Stadt Lüneburg 3.000 Sozialhilfeempfänger gebe und in allen
Gemeinden zusammen lediglich 2.000. Diese Tatsache müsse Berücksichtigung
finden und deshalb sei die Beteiligung der Stadt richtig und fair.
KTA Staudte macht
deutlich, dass Vertragspartner der Agentur für Arbeit das Sozialamt des
Landkreises sei. Aber solange es auch in der Stadt noch ein eigenes Sozialamt
gebe, würde dem nur Rechnung getragen werden, indem der Oberbürgermeister oder
ein anderer Vertreter der Stadt auch einen Sitz im Verwaltungsrat bekäme.
LR Fietz betont, dass das
Bundesgesetz Hartz IV in aller Deutlichkeit vorschreibe, wer Partner der
Arbeitsverwaltung sei und dies sei unstrittig der Landkreis. Ebenfalls sei dort
festgehalten, dass Partner die Leistungsträger seien, was ebenfalls unstrittig
der Landkreis sei. Die Stadt Lüneburg verfüge zwar über ein Sozialamt, aber die
Kosten trage der Landkreis. Es werde sich niemand dagegen aussprechen, wenn der
Oberbürgermeister der Stadt im Verwaltungsrat vertreten sei. Jedoch sei die
Forderung nicht berechtigt, einen Vertreter, der keine Verantwortung in der
Sache trage und auch keinen finanziellen Beitrag leiste, in dieser Form zu
beteiligen.
Weiterhin sei es nicht die Entscheidung des Kreistages allein,
über die Mitglieder des Aufsichtsrates bzw. des Beirates zu entscheiden, hier
seien die Vertreter der Arbeitsverwaltung zu beteiligen.
Änderungsantrag
der SPD-Kreistagsfraktion:
- § 9 Abs. 2 a) der Vereinbarung wird wie
folgt geändert:
Der Beirat besteht
aus 3 Vertretern (davon 1 Vertreter von der Stadt Lüneburg) der
Gemeinden im Landkreis Lüneburg auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamten im
Nds. Städte- und Gemeindebund im Benehmen mit der Stadt Lüneburg.
- § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Der Verwaltungsrat
setzt sich zusammen aus je vier Vertretern der Vertragspartner. Diese
werde von den Vertragspartnern benannt. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Im
Falle der Verhinderung eines Mitgliedes kann ein benanntes Ersatzmitglied
stimmberechtigt teilnehmen. Die Vertragsparteien benennen maximal für jedes
Mitglied ein Ersatzmitglied.
- § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:
...und mit ¾ der Stimmen zugestimmt wurde.
Abstimmungsergebnis:
24 : 27
Beschluss:
Der Änderungsantrag
wird abgelehnt.
- 5 -
Beschluss:
1. Die der Vorlage beigefügte Satzung wird
beschlossen.
2. Die
Verwaltung wird ermächtigt, mit der Agentur für Arbeit die dieser Vorlage
beigefügte Gründungsvereinbarung nach folgenden Maßgaben zu schließen:
- Umlaufbeschlüsse gemäß § 7 Absatz 1
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eine Dreiviertelmehrheit.
- Dem Landkreis stehen im Beirat zwei Sitze
gemäß § 9 Absatz 2 f zu.
- Gründungsdatum gemäß Satzung und
Vereinbarung soll der 01.07.2005 sein.
Sollten
sich in den abschließenden Verhandlungen mit der Agentur noch redaktionelle
oder unwesentliche, insbesondere keine wesentlichen Mehrkosten verursachenden
Veränderungen ergeben, ist die Verwaltung ermächtigt, diese zu vereinbaren.
Insbesondere besteht die Ermächtigung, auch für die Agentur im Beirat gemäß § 9
zwei Sitze vorzusehen. Die Verwaltung wird in den politischen Gremien hierüber
berichten.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Enthaltungen