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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Sachstandsbericht zum Vorsteuerabzug für die LKH-Arena  

Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 23.02.2022    
Zeit: 15:00 - 17:35 Anlass: Sitzung
Raum: Ritterakademie
Ort: Ritterakademie, Am Graalwall, 21335 Lüneburg
2022/076 Sachstandsbericht zum Vorsteuerabzug für die LKH-Arena
   
 
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Mennrich, Björn
Federführend:Finanz- und Beteiligungsmanagement Bearbeiter/-in: Mennrich, Björn
Produkte:29.3. 111-300 Finanzmanagement - Haushalt, Buchhaltung, Controlling, Beteiligungsmanagement
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Overkamp von der Steuerkanzlei BDO Concunia wird online zugeschaltet und stellt den Sachstand dar. Er erläutert, dass das Einspruchsverfahren noch laufe, die dafür benötigten Begründungen bereits vorbereitet seien und der Verwaltung zur letzten Abstimmung vorlägen. Die vom Finanzamt erbetene Stellungnahme werde die Steuerkanzlei dem Finanzamt kurzfristig zukommen lassen. Das Finanzamt habe gegenüber der Verwaltung signalisiert, dass bei vorzeitiger Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts der begehrte Vorsteuerabzug für die Arena wahrscheinlich glich sei. Eine frühere Umstellung auf das neue Umsatzsteuerrecht führe jedoch dazu, dass der Landkreis alle Leistungen, die eigentlich erst ab 2023 umsatzsteuerpflichtig würden, ckwirkend versteuernsse. Hier gebe es noch einen entsprechenden Aufarbeitungsbedarf.

 

KTA Josekchte wissen wie zeitnah eine Abstimmung erfolgen solle.

 

Herr Overkamp antwortet, dass die Stellungnahme der Steuerkanzlei bis Ende Februar an das Finanzamt gehen solle.

 

KTA Kamp bittet Herrn Overkamp um Erklärung des Unterschieds zwischen dem alten und dem neuen Recht. Wenn er recht informiert sei, gebe es einen Zeitpunkt, ab dem der Vorsteuerabzug unstrittig sei. Jedoch gebe es einen davorliegenden Zeitraum, der seines Erachtens noch klärungsbedürftig sei. Somit sei die Umsatzsteuer zwei geteilt. Des Weiteren wolle er wissen, ob der Landkreis die geleistete Vorsteuer schon erstattet bekommen habe.

 

Herr Overkamp antwortet, dass der Landkreis nach altem Recht nur dann eine Unternehmerstellung innehabe, wenn er einen Betrieb gewerblicher Art unterhalte und in dessen Rahmen tätig sei. Nach neuem Recht seien juristische Personen des öffentlichen Rechts stets umsatzsteuerpflichtig, wenn sie Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage erbchten. Der Landkreis Lüneburg habe vor Jahren dahingehend optiert, das neue Umsatzsteuerrecht erst ab dem 01.01.2023 anzuwenden. Nun sei geplant, das neue Umsatzsteuerrecht schon früher anzuwenden, um einen Vorsteuerabzug für die Arena zu gewährleisten. Wenn das neue Recht schon früher angewandt werde, müsse man schon ab diesem Jahr alle weiteren Leistungen und Verkäufe des Landkreises den neuen Regelungen unterwerfen.

 

r den Zeitraum bis Oktober 2019 sei der Landkreis nach Auffassung des Finanzamtes mit der geplanten Verpachtung der Arena nicht unternehmerisch tätig geworden, sodass bis zu diesem Zeitpunkt kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne.

 

Bisher habe das Finanzamt einen Vorsteuerabzug versagt und entsprechend keine geleistete Vorsteuer erstattet. Gegen diese Entscheidungen richte sich das laufende Einspruchsverfahren.

 

KTA Kampchte wissen, wann die erste Rückzahlung erfolgen werde.

 

Herr Overkamp antwortet, dass dies erfolgen werde, sobald das Finanzamt den Einsprüchen stattgebe.

 

Vors. Dr. Bonin merkt an, dass sich der Sachstand im Vergleich zur letzten Berichterstattung im Kreisausschuss nicht wesentlich verändert habe. Die Sachverhalte seien nach wie vor in der Schwebe. Das einzige, was sich verändert habe, sei die Mitteilung, dass die Unterlagen vor Ende Februar ans Finanzamt abgegeben würden. Er habe sich eine positivere Mitteilung gewünscht.

 

KTA Graffchte wissen, was es für andere Projekte bedeute, wenn das am 01.01.2023 erst greifende neue Recht vorher angewandt werde.

 

KVOR Mennrich teilt mit, dass dies bedeute, dass man bei allen nicht hoheitlichen Leistungen zukünftig und auch rückwirkend umsatzsteuerpflichtig werde. Es werde gerade geprüft, bei welchen Projekten eine rückwirkende Umsatzsteuerplicht bestehe und welchen Maßnahmen man ggf. auch vorsteuerabzugsberechtigt sei. Da diese Prüfung sehr umfangreich sei, könne man die Anzahl der Projekte derzeit noch nicht beziffern.

 

KTA Graff fragt nach, ob eine rückwirkende Umsatzsteuerpflicht für andere Maßnahmen nicht den finanziellen Vorteil eines Vorsteuerabzugs bei der Arena aufheben würde.

 

KVOR Mennrich erläutert, dass die angestrebte Vorsteuererstattung bei der Arena die zu erwartende zusätzliche Umsatzsteuerbelastung für andere Projekte voraussichtlich deutlich übersteigen werde. Bisher versteuere man bereits die Fährkarten und die Parkplatzmieten und noch ein paar andere Leistungen. Zukünftig würden es aber mehr werden. Beispielsweise für Leistungen des IT-Services für andere Kommunen etc..

 

Beschluss:

 

 

Berichtsvorlage keine Beschlussfassung erforderlich

 

 

 

 

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