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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Zusätzliche Einwohnerfragestunde zum Thema Windenergienutzung  

Sitzung des Ausschusses für Raumordnung
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Raumordnung Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 07.09.2022    
Zeit: 15:00 - 17:53 Anlass: Sitzung
Raum: Ritterakademie
Ort: Ritterakademie, Am Graalwall, 21335 Lüneburg
 
Wortprotokoll
Beschluss

Fr. Wormland aus Thomasburg fragt, ob bei der Ermittlung der Vorranggebiete Windenergienutzung auch die bestehenden Vorbehaltsgebiete Trinkwasserversorgung sowie die Vorranggebiete Sandabbau mit berücksichtigt wurden, und inwieweit avifaunistische Daten mit in die Planung eingeflossen sind.

BORin Schlag antwortet, dass der Landkreis sich in einer Neuaufstellung des RROP befindet und bisherige Festlegungen daher keine Grundlage mehr für die Planung darstellen.

Hr. von Estorff aus Barnstedt fragt, inwieweit bei der vorgestellten Windplanung die angrenzenden Nachbarlandkreise berücksichtigt wurden.

BORin Schlag erläutert, dass die vorgestellten Kriterien, die für den Landkreis Lüneburg angelegt wurden, identisch für die Bereiche der angrenzenden Nachbarlandkreise angewendet wurden.

Fr. Al-Majmaie aus Heiligenthal fragt, ob, nachdem die Vorranggebiete Windenergienutzung jetzt festgelegt sind, die Landwirte damit rechnen müssen, dass sie ihre Flächen verkaufen müssen oder möglicherweise sogar enteignet werden.

KRin Vossers antwortet, dass die Vorranggebiete Windenergienutzung noch gar nicht festgelegt sind. Erst wenn es soweit ist, können dort Windenergieanlagen errichtet werden. Die Eigentümer werden jedoch nicht dazu gezwungen, ihre landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung zu stellen. Es ist bekannt, dass die Investoren bereits unterwegs sind. Es ist jedoch die Entscheidung jedes Eigentümers, was er mit seiner Fläche macht.

Fr. Al-Majmaie hakt nach, was ist, wenn die Landwirte ihre Flächen nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stellen. Kann es dann passieren, dass der Landkreis sein Teilflächenziel nicht erreicht, weil nicht ausreichend Anlagen gebaut werden können?

LRther antwortet, dass das Teilflächenziel erreicht ist, wenn der Landkreis ausreichend Flächen für die Windenergienutzung im RROP ausweist, und dass es nicht darauf ankommt, ob und wie viele Anlagen auf den Flächen errichtet werden.

Ein Bürger aus Ehlbeck/Rehlingen fragt, ob die Möglichkeit besteht, dass sich einzelne Flächen im Verlauf des Verfahrens wieder vergrößern.

BORin Schlag erklärt, dass sich diese Frage so pauschal nicht beantworten lässt. Sie verweist auf die Gebietsblätter der einzelnen Vorranggebiete Windenergienutzung, welche derzeit erstellt werden und aus denen herauszulesen ist, welche Kriterien im Einzelnen zu einem Gebietsausschluss geführt haben.

Fr. von Richthofen aus Neetze fragt, ob sie es richtig verstanden hat, dass einige Kriterien, die zum aktuellen Flächenzuschnitt der Vorranggebiete beigetragen haben, nicht verbindlich sind.

BORin Schlag bejaht dies und erklärt nochmal, dass mit harten und weichen Tabukriterien gearbeitet wurde. Harte Tabukriterien sind verbindlich. Weiche Tabukriterien geben der Planung einen Spielraum. Bei der Prüfung der Umfassungswirkung von Windenergieanlagen handelt es sich um ein nicht verbindliches Planungsinstrument. Man sei aber gut beraten, wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Fr. von Richthofen chte wissen, auf welches Verfahren von 2013 in der Vorlage 2022/295 verwiesen wird und wo die für die Prüfung der Umfassungswirkung genannten Gradzahlen herkommen.

Fr. Renner erklärt, dass die Umfassungsprüfung auf Grundlage eines Gutachtens des Büros UmweltPlan zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen aus dem Jahr 2013 erfolgte. Aus diesem Gutachten stammen auch die Gradzahlen des Freihaltewinkels von 60° sowie des maximalen Umfassungswinkels von 120°.

BORin Schlag ergänzt, dass die Quelle als Fußnote in der Vorlage 2022/295 enthalten und das Gutachten im Internet zu finden ist.

Hr. Lüßmann aus Thomasburg sagt, dass bei der vorangegangenen Planung das Kriterium der Riegelbildung in Bezug auf die Zugvögel entscheidend war. Er fragt, ob dieser Punkt dieses Mal nicht mehr berücksichtigt wurde.

BORin Schlag antwortet, dass die Umfassungswirkung geprüft wurde und die Riegelbildung damit verhindert wird.

Hr. Lüßmann stellt eine weitere Frage direkt an LR Böther und möchte wissen, wann die Fragen der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen von öffentlichen Versammlungen beantwortet werden.

LRther antwortet, dass es nicht möglich sein wird, alle Bürger gleichermaßen zu beteiligen. Die letzte Änderung des RROP hat 7 Jahre gedauert. Diese Zeit haben wir dieses Mal nicht. Er kann nicht versprechen, alle Bürgerinnen und Bürger einzeln mitzunehmen. Und die Bürger mitzunehmen bedeutet auch nicht, alle Bürger zu erreichen.

Fr. Meierkord aus Raven möchte wissen, ob die kreuzschraffierten Flächen, die in der Einzelfallprüfung rausgeflogen sind, final aus der Flächenkulisse herausfallen.

BORin Schlag geht davon aus, da für eine Wiederaufnahme der Flächen die Kriterien umfassend angepasst werden müssten.

Hr. Petersen aus Süttorf möchte wissen, wie groß der Abstand der Vorranggebiete Windenergienutzung zu den Nachbarlandkreisen sein muss.

BORin Schlag antwortet, der Abstand beträgt 60 Meter entsprechend der Länge eines Rotorblattes, da nicht über die Landkreisgrenze hinaus geplant werden dürfe.

Fr. Allers aus Köstorf weist auf einen Rotmilanhorst in ihrer Gemeinde hin und möchte wissen, warum dieser bei der Ermittlung der Vorranggebietsflächen scheinbar nicht berücksichtigt wurde.

Fr. Renner antwortet, dass bei der Flächenermittlung auf aktuelle Daten des NLWKN zurückgegriffen wurde. Wenn bestehende Horste nicht in den Daten enthalten sind, dann können diese später nachgemeldet werden und finden dann auch Berücksichtigung.

Fr. Allerschte außerdem wissen, wie groß der Abstand von Windenergieanlagen zu Rotmilanhorsten sein muss.

Fr. Renner verweist auf das Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 b BNatSchG), in dem die Abstandsregeln für 15 schlaggefährdete Brutvogelarten bundesweit einheitlich festgelegt sind. Beim Rotmilan liegt der Nahbereich, in welchem das Tötungs- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht ist, bei 500 Meter. Dieser Bereich wurde für diese Vogelart als Ausschlusskriterium angesetzt. Inwieweit darüber hinaus ein Abstand einzuhalten ist, wird in den nachfolgenden Verfahren geprüft.

 

 

 

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