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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Fortsetzung Einwohnerfragestunde gemäß § 6 Ziffer 1 i.V.m. § 22 Geschäftsordnung  

Sitzung des Ausschusses für Raumordnung
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Raumordnung Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 26.04.2023    
Zeit: 15:00 - 17:52 Anlass: Sitzung
Raum: Schule am Katzenberg
Ort: Scharnebecker Weg 10, 21365 Adendorf
 
Wortprotokoll

Frau Stadtländer aus Thomasburg weist darauf hin, dass es sich bei den Wäldern innerhalb der Vorranggebiete Windenergienutzung nicht nur um monotone Kiefernwälder handelt. Sie fragt, ab wann ein Wald als historisch alter Waldstandort eingestuft wird.

Herr Kraetzschmer erklärt, dass die Festlegung der Vorranggebiete Wald im RROP aufgrund einer entsprechenden Festlegung im LROP vorzunehmen ist. Das Ziel ist seitens des Landkreises weitergehend ausdifferenziert worden. Es handelt sich um Flächen, die etwa seit 1840 durchgängig Wald sind, wobei dies nicht davon abhängig ist, ob dort alte Bäume stehen.

Frau Stadtländer erklärt, dass diese Definition im vorgeschlagenen Vorranggebiet Windenergienutzung OST_DAH 01_04 nicht angewendet wurde. Ihr liegen alte Karten vor, in denen alte Kiefern dargestellt sind. Diesen Aspekt hat sie im Beteiligungsverfahren nicht vorgebracht.

BOR´in Schlag erläutert, dass gewichtige Belange, die außerhalb des Beteiligungsverfahrens vorgebracht werden, mit berücksichtigt werden.

Frau Stadtländer fragt, inwiefern Biotope nach § 28a NNatG berücksichtigt werden.

Herr Kraetzschmer antwortet, dass solche Flächen in der Regel relativ klein sind und daher nicht auf regionalplanerischer Ebene, sondern direkt im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden.

Herrhler aus Walmsburg fragt, ob die Gefahr, die vom Funkenflug brennender Windkraftanlagen in leicht brennbaren Kiefernforsten in der Nähe von Ortschaften ausgeht, im RROP in Kauf genommen wird.

BOR´in Schlag antwortet, dass die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Hier sind insbesondere das aktuell hohe Teilflächenziel und die Vorgabe der Landesplanung zur Inanspruchnahme von ldern relevant. Im Genehmigungsverfahren wird der Brandschutz geprüft. Es gibt auch bereits Anlagen mit einer schvorrichtung. Im Rahmen der Raumordnung werden lediglich Flächen r die Windenergie vor entgegenstehenden Nutzungen gesichert.

Herr hler fragt nach, ob auch keine Sicherheitsschneisen vorgesehen werden.

KR Vossers ergänzt, dass der Brandschutz geprüft wird, jedoch nicht auf der Ebene des RROP, in dem zunächst die Frage geklärt wird, wo solche Flächen hinkommen können. Dies ist vergleichbar mit der Bauleitplanung, wo die Zulässigkeit der konkreten Gebäude erst mit dem Bauantrag geprüft wird.

Frau Lüßmann aus Thomasburg weist darauf hin, dass es letztlich nicht um Fläche, sondern um die Leistung der installierten Windenergie geht, wenn in Niedersachsen hrlich 1,5 GWatt pro Jahr installiert werden sollen. Sie fragt, ob es möglich ist, wenn schon die he der Windenergieanlagen nicht begrenzt werden kann, wenigstens die Zahl der Windkraftanlagen pro ha oder die Leistung pro Fläche zu begrenzen.

BOR´in Schlag erörtert, dass eine solche glichkeit nicht besteht, weil der Landkreis keinen Zugriff auf die einzelnen Flächen hat. Aufgabe der Raumordnung ist die Sicherung der Fläche vor entgegenstehenden Nutzungen. Ob dort tatsächlich Windkraft installiert wird, liegt in der Entscheidung des Flächeneigentümers. Eine Begrenzung erfolgt durch die Festlegung der Fläche bzw. die Entprivilegierung außerhalb davon.

Frau Lüßmann weist darauf hin, dass ein Abtransport der erzeugten Energie aktuell nicht gegeben ist.

LRther stimmt Frau Lüßmann zu und erklärt, dass diese Frage in der Stellungnahme zu den Teilflächenzielen gegenüber dem Land angesprochen wurde. Bei dem im Landkreis vorgesehenen Teilflächenziel und der damit verbundenen Fläche nnen theoretisch 6.000 MW erzeugt werden. Es wird in absehbarer Zeit nicht möglich sein, diese Energie abzutransportieren. Die Sicherung der Fläche für Windenergie im RROP ist daher nur ein Baustein.

Frau Theissen aus gelsen fragt zum einen, ob lder aus Sicht der Verwaltung aus klimaökologischen Gründen r die Windkraft verwendet werden sollten, und zum anderen, ob das Waldgesetz, nach dem Wald geschützt werden soll, anders als das Wind-an-Land-Gesetz bei der Planung nicht berücksichtigt wird.

BOR´in Schlag antwortet, dass es sich bei der ersten Frage um eine persönliche Meinungsfrage handelt, die keine Relevanz hat und daher unbeantwortet bleibt. Die Einbeziehung von Wald in die Planung entspricht der Vorgabe des Landes Niedersachsen, welche zwingend zu beachten ist.

Herr Kraetzschmer ergänzt, dass das niedersächsische Waldgesetz im RROP angewendet wird, aber für die Frage der Windenergie im Wald keine Auswirkungen hat. Gemäß Wind-an-Land-Gesetz sind lder zu 100% für die Windenergie nutzbar.

Ein Bürger aus Walmsburg kritisiert, dass die Bürger in der Vorplanung nicht ausreichend informiert wurden.

LRther erklärt, dass es Ziel des Landkreises ist, glichst breit die Menschen in der Region mitzunehmen. Auf der Internetseite des Landkreises sind alle Informationen verfügbar, es gibt regelmäßig Pressemitteilungen, Informationen werden über social media weitergegeben, und es gab drei große Informationsveranstaltungen zum 1. Entwurf des RROP, die auf guten Zuspruch gestoßen sind. Eine direkte Information aller Bürgerinnen und Bürger ist nicht möglich.

Ein Bürger aus Ellringen erkundigt sich, inwieweit eine Belastung der Trinkwassergewinnung durch die Betonfundamente von Windkraftanlagen berücksichtigt wird.

Herr Kraetzschmerhrt aus, dass auf Ebene des RROP die Schutzzonen I und II, die für die Trinkwassergewinnung wichtig sind, ausgeschlossen wurden. Die Zulässigkeit von Windkraftanlagen in der Schutzzone III bzw. besondere bauliche Anforderungen an die Anlagen sind im Zulassungsverfahren zu klären.

Herr Nagel aus Dahlenburg äert sich angesichts des ambitionierten Vorhabens und der rechtlichen Veränderungen überrascht über den Vorwurf von Prof. Dr. Bonin, was die Schnelligkeit der Verwaltung angeht. Er erkundigt sich nach den Rechtsfolgen für nachfolgende Instanzen, wenn die EU-Notfallverordnung keine UVP mehr vorsieht. Damit liegt eine hohe Verantwortung bei der Planung, da Vieles schon auf Ebene des RROP geprüft werden muss. Der vorliegende Umweltbericht ist diesbezüglich nicht genau genug. Zudem fragt er, wie besonders hochwertige Top-Standorte des Landschaftsbildes definiert werden.

Herr Kraetzschmer antwortet, dass es sich bei solchen hochwertigen Standortenr das Landschaftsbild um Flächen unter Landschaftsschutz, strukturreiche Niederungsbereiche und offene naturnahe Bereiche handelt, bei denen Windparks stärker ins Gewicht fallen würden. Dies sind häufig auch im RROP festgelegte Vorranggebiete Natur und Landschaft. Diese Standorte werden im RROP nicht als Vorranggebiete Windenergienutzung in Anspruch genommen. Hinsichtlich des Entfalls der UVP bezweckt die Gesetzgebung eine Vereinfachung der Planungsprozesse. So entfällt ein zusätzliches Beteiligungsverfahren. Bezogen auf den Artenschutz wird es möglich sein, pauschal einen Ausgleich in Geld zu erbringen, das für ökologische Maßnahmen an anderer Stelle verwendet werden kann. Dies stellt eine tiefgreifende Veränderung gegenüber der bisherigen Regelung dar. Für die Regionalplanung hat dies nur indirekt Konsequenzen. Die Artenschutzprüfung der Zulassungsebene lässt sich nicht auf die Regionalplanungsebene vorverlagern, da hierfür keine ausreichenden Informationen vorliegen und ein Planungsauftrag fehlt. Das Land Niedersachsen sollte den Landkreisen verstärkt Hilfestellung geben, insbesondere hinsichtlich populationsbezogener Informationen. Dies ist jedoch wohl kurzfristig kaum möglich.

Frau Pauli aus Breetzelt die Landeszeitung nicht r das geeignete Medium, um die Menschen zu informieren. Sie fragt, bei welchem Alter eines Kiefernwaldes ein Ausgleichsschlüssel von 1:1 festgelegt wird und ab welchem Alter ein Schlüssel von 1:2 zugrunde gelegt wird und ob es einen finanziellen Ausgleich gibt, wenn Ausgleichsfchen nicht vor Ort geschaffen werden.

LRther erklärt, dass die Presseinformationen des Landkreises an einen umfänglichen Presseverteiler gehen. Er weist darauf hin, dass jede Pressemitteilung auch auf die Homepage des Landkreises gestellt wird.

Herr Kraetzschmer erklärt, dass in einer Verordnung festgelegt ist, welche Qualität einer Waldfläche wie auszugleichen ist. Dies muss für jede Waldfläche konkret ermittelt werden und kann nicht pauschal vom Alter des Waldes abhängig gemacht werden. Der Standortbestimmung der Aufforstung ist nicht Aufgabe der Regionalplanung.

Herr Wendt aus Breetze, Sprecher der Bürgerinitiative Breetzer Berge, bittet um einen Gesprächstermin mit dem Landkreis im Nachgang der Sitzung. Er schließt sich der Auffassung an, dass die Output-Leistung der Energieerzeugung mitberücksichtigt werden sollte. So ist etwa auch eine Doppelnutzung der Fläche für Windkraft- und Solaranlagen möglich. Er fragt, auf welcher fachlichen Grundlage die Beurteilung beruht, dass es keine Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Wassergewinnung gibt, da noch keine Erfahrungen mit einem derartig umfangreichen Eingriff vorliegen.

Herr Kraetzschmer erläutert, dass aufgrund der dezentralen Struktur mit diversen einzelnen Windkraftanlagen das anfallende Niederschlagswasser im Umfeld versickert wird. Für das Grundwasser sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.

Frau Steffens aus cklingen fragt, ob berücksichtigt wird, welche akustischen Auswirkungen auf bewohntes Gebiet bestehen und inwieweit darauf Rücksicht genommen wird, dass in Verbindung mit dem parallel geplanten Umspannwerk ein ganzer Ortsteil beeinträchtigt wird.

BOR´in Schlag erläutert, dass die rmbelastung im Rahmen der Genehmigung geprüft wird. Diese ist u.a. abhängig von der konkreten Lage oder der Art der Anlage. Im RROP sind here Abstände geplant als nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen rm vorgegeben. Hinsichtlich des Umspannwerks gibt es drei verschiedene Standortalternativen. Der Standort wird im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens festgelegt. Der Landkreis ist diesbezüglich im Gespräch mit der TenneT als Vorhabenträgerin. Das Umspannwerk und die Stromleitung unterliegen einem Bundesauftrag, sodass das Vorranggebiet Windenergienutzung ggf. geändert werden muss, wenn das Raumordnungsverfahren ergibt, dass an dieser Stelle das Umspannwerk errichtet werden soll.

Herr Schwaberau aus Boltersen fragt, inwiefern es eine öffentliche Beteiligung zum 2. Entwurf des RROP geben wird, inwiefern ein Bezug zwischen den erforderlichen Kilowatt und der Fläche hergestellt werden kann und ob eine Schulung kommunaler Entscheider erfolgt oder ob diese auch externe Dienstleisterr die Planung benötigen.

BOR´in Schlag antwortet, dass, wenn schwerwiegende Belange zu einer Änderung des Entwurfes führen, das Beteiligungsverfahren zum nächsten Entwurf nur zu den geänderten Aspekten erfolgt. Wenn beispielsweise Änderungen nur einen sehr kleinen Bereich betreffen, wird nicht erneut eine vollumfängliche Beteiligung durchgeführt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für den 2. Entwurf eine allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung zu den geänderten Inhalten erfolgen wird. Hinsichtlich der Frage nach dem Zusammenhang von Kilowatt und Fläche weist sie darauf hin, dass der Energiebedarf auf Bundesebene im Energiebedarfsplan ermittelt wird.

LRther erläutert hinsichtlich der Frage nach der kommunalen Planung, dass das Zulassungsverfahren r Windkraftanlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz beim Landkreis Lüneburg durchgeführt wird. Wenn eine Gemeinde die Möglichkeit nutzt, zusätzliche Flächen r Windenergie auszuweisen, wird sich diese in der Regel an ein Planungsbüro wenden.

Frau Lüßmann weist darauf hin, dass neben der Fläche für die Windkraftanlagen im Wald auch Flächen für Zuwegungen benötigt werden. Insbesondere der Transport der Flügel erfordert viel Raum. Der Umweltbericht bezieht sich auf den Landschaftsrahmenplan, in dem Wälder nach Luftbildern von 2008 aufgenommen sind, die schon recht alt sind. Zudem ist beim NLWKN nachzulesen, dass Elektrokabel durchaus gefährlich für das Grundwasser sind.

LRther antwortet, dass es neue Techniken r den Transport von Windkraftanlagen gibt, die nicht so große Radien und damit nicht so viel Fläche benötigen.

Herr Kraetzschmer erklärt, dass der Landschaftsrahmenplan gerade hinsichtlich derlder überwiegend noch Verwendung finden kann. Bei der Umweltprüfung auf Ebene der Regionalplanung werden keine eigenen Daten erhoben. Hierfür bietet der Landschaftsrahmenplan insgesamt gute Datengrundlagen. Zur Kabelverlegung in Wassergewinnungsgebieten erklärt er, dass im Mittelspannungsbereich Stromkabel verwendet werden, die keine wassergefährdenden Stoffe enthalten. Kabelarten mit ölgeführten Substanzen kommen bei Windparks nicht zum Einsatz.

AV KTA Walter beendet die Einwohnerfragestunde um 17:51 Uhr.

 

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