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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2007/173  

Betreff: Vereinheitlichung der Prüfgebühr für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen der Kooperation der Rechnungsprüfungsämter
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Uder, Karl-MichaelAktenzeichen:36
Federführend:Rechnungsprüfungsamt Bearbeiter/-in: Riegel, Andrea
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
12.07.2007    Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten      
Kreisausschuss
03.09.2007    Kreisausschuss      
Kreistag
24.09.2007 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Kalkulation der Prüfungsgebühren PDF-Dokument
Satzung über die Erhebung von Gebühren PDF-Dokument

Anlage/n:

Anlage/n:

- 2 -

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kalkulation der Prüfungsgebühren (35 KB) PDF-Dokument (32 KB)    
Anlage 2 2 Satzung über die Erhebung von Gebühren (39 KB) PDF-Dokument (45 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung empfiehlt, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg in der Fassung der Anlage 2 zu beschließen.

 

Sachlage:

Sachlage:

Grundsätzliches

 

Seit dem 01.01.2007 kooperieren die Rechnungsprüfungsämter der Landkreise Lüneburg, Harburg und Lüchow-Dannenberg sowie der Stadt Lüneburg und der Gemeinde Seevetal. Dazu wurden die Aufgaben der Rechnungsprüfung auf den Landkreis Lüneburg übertragen, der sie nunmehr für die gesamte Kooperation wahrnimmt.

 

Nach § 119 Abs. 1 NGO obliegen dem Rechnungsprüfungsamt folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung des Jahresabschlusses,
  2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung des Jahresabschlusses,
  3. die dauende Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen, unbeschadet der Vorschriften über die Kassenaufsicht und
  4. die Prüfung von Vergaben vor Auftragerteilung.

 

Die Notwendigkeit der Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung erstreckt sich auch auf wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Eigenbetriebe) und öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden (§ 119 Abs.2 NGO).

 

Darüber hinaus kann der Rat dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen (§ 119 Abs.3 NGO):

  1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
  2. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der Stiftungen, die Prüfung der Betätigung der Gemeinden als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die  Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinde eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

 

Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt (§ 119 Abs.4 NGO). Hierzu gehört insbesondere die Anwendung der entsprechenden Prüfungsbestimmungen der NGO auf  Zweckverbände (§ 18 NKomZG) sowie die Prüfung der Jahresabschlüsse bei Eigenbetrieben (§ 123 NGO), bei privatrechtlichen Unternehmen (§ 124 NGO) sowie bei Kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 113g Abs. 1 NGO i.V.m. § 123 NGO).

 

Sofern in den Gemeinden ein Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, obliegt dem Landkreis die Aufgabe der Rechnungsprüfung nach § 119 Abs. 1 NGO, auf Kosten der Gemeinde.

 

Bei den der  Kooperation angehörenden Landkreisen Lüneburg, Harburg und Lüchow-Dannenberg wurden in der Vergangenheit Prüfungsgebühren für unterschiedliche Tatbestände und in unterschiedlicher Höhe erhoben. Eine einheitliche Regelung für das gesamte Kooperationsgebiet ist notwendig.

 

Gebührentatbestand

 

In den  einzelnen Landkreisen wurden bisher folgende Gebührentatbestände berücksichtigt:

Der Landkreis Lüneburg erhob Gebühren für die Wahrnehmung der örtlichen Prüfung (§ 119 Abs.1 NGO) in kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt hatten.

In den Landkreisen Harburg und Lüchow-Dannenberg war darüber hinaus die Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung gebührenpflichtig. Dies galt ebenso für die Prüfung von Verwendungsnachweisen, wobei künftig generell Auftragsprüfungen gebührenpflichtig sein sollten.

 

Gebührenhöhe

 

In den Landkreisen wurden Gebühren in folgender Höhe berechnet:

Landkreis Lüneburg:                  40,- € pro Stunde, damit 320,- € pro Tagwerk (1 Tagwerk = 8 Stunden)

Landkreis Harburg:                    52,- € pro Stunde, damit 416,- € pro Tagwerk (1 Tagwerk = 8 Stunden)

Landkreis Lüchow-Dannenberg: 52,- € pro Stunde, damit 364,- € pro Tagwerk (1 Tagwerk = 7 Stunden)

 

Grundlage für die Gebühren beim Landkreis Lüneburg ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg vom 21.11.1996 in der Fassung vom 21.05.2001 (Amtsblatt des Landkreises Lüneburg vom 15.06.2001, Seite 99). Dieser Gebühr liegt eine Kalkulation aus dem Jahr 2000 zu Grunde. Danach wurden 608 DM (310,87 €) ermittelt, die durch Satzungsänderung (Euro-Umstellung) mit Wirkung vom 01.01.2002 auf 320 € angehoben wurde.

 

Grundlage für die Erhebung der Gebühren bei den Landkreisen Harburg und Lüchow-Dannenberg sind entsprechende Kreistagsbeschlüsse, ein  Gebührentatbestand in einer Satzung besteht nicht.

 

Die Höhe der Gebühr sollte sich an  sachlichen Gesichtspunkten orientieren und nicht ein einfacher Durchschnittssatz der bisherigen Gebühren sein. Auf der Basis des KGSt - Berichts Nr. 12/2006 „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2006/2007)“, bereinigt auf die örtlichen Verhältnisse des Landkreises Lüneburg, ergibt sich eine Prüfungsgebühr in Höhe von 52,65 €, abgerundet 52,- €. Die Kalkulation ist als Anlage 1 beigefügt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Anteil der technischen Prüfer am Personal für die Außenprüfung sowohl beim Landkreis Lüneburg als auch kooperationsweit zwischen 20% und 25% liegt.

 

Das Niedersächsische Finanzministerium hat in seinem Runderlass vom 19.06.2001 (Nds.MBl. 2001, S. 419), zuletzt geändert durch den Runderlass vom 20.01.2004 (Nds.MBl. 2004, S. 214) Pauschalsätze für den Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachkosten) bei der Gebührenbemessung im innerstaatlichen Bereich festgelegt. Für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes beträgt der Pauschalsatz ab 01.01.2004  52,- € und entspricht damit der obigen Kalkulation. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollte der Gebührenbemessung dieser Pauschalsatz zu Grunde gelegt werden. Künftig würden dann Veränderungen bei den Personal- oder Sachkosten automatisch bei der Höhe der Prüfungsgebühren berücksichtigt werden.

 

Die Anhebung der Prüfungsgebühr wird durch die künftige kostenpflichtige Prüfung von Vergaben voraussichtlich zu leichten Einnahmeverbesserungen führen. Die Erhöhung der Gebühr für die Wahrnehmung der örtlichen Prüfung der Gemeinden und Samtgemeinden wird sich dagegen nicht sehr stark auswirken, da durch eine entsprechende Schwerpunktbildung die Prüfdauer vor Ort reduziert werden soll.

 

Die geänderte Satzung soll zum 01.01.2008 in Kraft treten. Um eine Gleichbehandlung bei der Prüfung der Jahresabschlüsse der Gemeinden und Samtgemeinden zu gewährleisten, wird die neue Gebühr erstmals für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2007 erhoben.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptverwaltungsbeamten hat mit Schreiben vom 07.06.2007 auf die Ausgleichsfunktion des Landkreises hingewiesen und vorgeschlagen, die Fahrtzeiten in die Prüfgebühr  einzurechnen oder aber eine Fahrkostenpauschale zu erheben. Die Gebührensatzung sieht eine Spitzabrechnung der Fahrtzeiten vor. Vor dem Hintergrund der aufwandsgerechten Abrechnung einer Prüfung (Prüfzeiten vor Ort, Fahrtzeiten, Nachbereitung einschl. Verfassen des Berichts) sollte es bei der in der Satzung vorgeschlagenen Regelung bleiben.

 

Die Satzung wird der Kommunalaufsicht mitgeteilt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 NLO).

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