Vorlage - 2007/173
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Anlage/n:
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Anlagen: | |||||
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1 | Kalkulation der Prüfungsgebühren (35 KB) | ![]() |
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2 | Satzung über die Erhebung von Gebühren (39 KB) | ![]() |
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, die Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg
in der Fassung der Anlage 2 zu beschließen.
Sachlage:
Grundsätzliches
Seit dem 01.01.2007 kooperieren die
Rechnungsprüfungsämter der Landkreise Lüneburg, Harburg und Lüchow-Dannenberg
sowie der Stadt Lüneburg und der Gemeinde Seevetal. Dazu wurden die Aufgaben
der Rechnungsprüfung auf den Landkreis Lüneburg übertragen, der sie nunmehr für
die gesamte Kooperation wahrnimmt.
Nach § 119 Abs. 1 NGO obliegen dem
Rechnungsprüfungsamt folgende Aufgaben:
- die Prüfung des Jahresabschlusses,
- die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur
Vorbereitung des Jahresabschlusses,
- die dauende Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer
Eigenbetriebe sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen,
unbeschadet der Vorschriften über die Kassenaufsicht und
- die Prüfung von Vergaben vor Auftragerteilung.
Die Notwendigkeit der Prüfung von Vergaben
vor Auftragserteilung erstreckt sich auch auf wirtschaftliche Unternehmen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Eigenbetriebe) und öffentliche Einrichtungen,
für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden (§
119 Abs.2 NGO).
Darüber hinaus kann der Rat dem
Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen (§ 119 Abs.3 NGO):
- die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
- die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit,
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
- die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und
der Stiftungen, die Prüfung der Betätigung der Gemeinden als
Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener
Rechtspersönlichkeit und die
Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinde eine
solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder
sonst vorbehalten hat.
Andere gesetzliche Bestimmungen über die
Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch
nicht berührt (§ 119 Abs.4 NGO). Hierzu gehört insbesondere die Anwendung der
entsprechenden Prüfungsbestimmungen der NGO auf
Zweckverbände (§ 18 NKomZG) sowie die Prüfung der Jahresabschlüsse bei
Eigenbetrieben (§ 123 NGO), bei privatrechtlichen Unternehmen (§ 124 NGO) sowie
bei Kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 113g Abs. 1 NGO i.V.m. §
123 NGO).
Sofern in den Gemeinden ein
Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, obliegt dem Landkreis die Aufgabe der
Rechnungsprüfung nach § 119 Abs. 1 NGO, auf Kosten der Gemeinde.
Bei den der Kooperation angehörenden Landkreisen
Lüneburg, Harburg und Lüchow-Dannenberg wurden in der Vergangenheit
Prüfungsgebühren für unterschiedliche Tatbestände und in unterschiedlicher Höhe
erhoben. Eine einheitliche Regelung für das gesamte Kooperationsgebiet ist
notwendig.
Gebührentatbestand
In den
einzelnen Landkreisen wurden bisher folgende Gebührentatbestände
berücksichtigt:
Der Landkreis Lüneburg erhob Gebühren für
die Wahrnehmung der örtlichen Prüfung (§ 119 Abs.1 NGO) in kreisangehörigen
Gemeinden und Samtgemeinden, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt hatten.
In den Landkreisen Harburg und
Lüchow-Dannenberg war darüber hinaus die Prüfung von Vergaben vor
Auftragserteilung gebührenpflichtig. Dies galt ebenso für die Prüfung von
Verwendungsnachweisen, wobei künftig generell Auftragsprüfungen
gebührenpflichtig sein sollten.
Gebührenhöhe
In den Landkreisen wurden Gebühren in
folgender Höhe berechnet:
Landkreis Lüneburg: 40,- € pro Stunde, damit 320,- € pro
Tagwerk (1 Tagwerk = 8 Stunden)
Landkreis Harburg: 52,- € pro Stunde, damit 416,- € pro
Tagwerk (1 Tagwerk = 8 Stunden)
Landkreis Lüchow-Dannenberg: 52,- € pro Stunde, damit 364,- €
pro Tagwerk (1 Tagwerk = 7 Stunden)
Grundlage für die Gebühren beim Landkreis
Lüneburg ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des
Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg vom 21.11.1996 in der Fassung vom 21.05.2001 (Amtsblatt des
Landkreises Lüneburg vom 15.06.2001, Seite 99). Dieser Gebühr liegt eine
Kalkulation aus dem Jahr 2000 zu Grunde. Danach wurden 608 DM (310,87 €)
ermittelt, die durch Satzungsänderung (Euro-Umstellung) mit Wirkung vom
01.01.2002 auf 320 € angehoben wurde.
Grundlage für die Erhebung der Gebühren
bei den Landkreisen Harburg und Lüchow-Dannenberg sind entsprechende
Kreistagsbeschlüsse, ein
Gebührentatbestand in einer Satzung besteht nicht.
Die Höhe der Gebühr sollte sich an sachlichen Gesichtspunkten orientieren und
nicht ein einfacher Durchschnittssatz der bisherigen Gebühren sein. Auf der
Basis des KGSt - Berichts Nr. 12/2006 „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand
2006/2007)“, bereinigt auf die örtlichen Verhältnisse des Landkreises
Lüneburg, ergibt sich eine Prüfungsgebühr in Höhe von 52,65 €, abgerundet
52,- €. Die Kalkulation ist als Anlage 1 beigefügt. Dabei wurde
berücksichtigt, dass der Anteil der technischen Prüfer am Personal für die
Außenprüfung sowohl beim Landkreis Lüneburg als auch kooperationsweit zwischen
20% und 25% liegt.
Das Niedersächsische Finanzministerium hat
in seinem Runderlass vom 19.06.2001 (Nds.MBl. 2001, S. 419), zuletzt geändert
durch den Runderlass vom 20.01.2004 (Nds.MBl. 2004, S. 214) Pauschalsätze für
den Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachkosten) bei der Gebührenbemessung im
innerstaatlichen Bereich festgelegt. Für die Laufbahngruppe des gehobenen
Dienstes beträgt der Pauschalsatz ab 01.01.2004
52,- € und entspricht damit der obigen Kalkulation. Aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung sollte der Gebührenbemessung dieser Pauschalsatz
zu Grunde gelegt werden. Künftig würden dann Veränderungen bei den Personal-
oder Sachkosten automatisch bei der Höhe der Prüfungsgebühren berücksichtigt
werden.
Die Anhebung der Prüfungsgebühr wird durch
die künftige kostenpflichtige Prüfung von Vergaben voraussichtlich zu leichten
Einnahmeverbesserungen führen. Die Erhöhung der Gebühr für die Wahrnehmung der
örtlichen Prüfung der Gemeinden und Samtgemeinden wird sich dagegen nicht sehr
stark auswirken, da durch eine entsprechende Schwerpunktbildung die Prüfdauer
vor Ort reduziert werden soll.
Die geänderte Satzung soll zum 01.01.2008
in Kraft treten. Um eine Gleichbehandlung bei der Prüfung der Jahresabschlüsse
der Gemeinden und Samtgemeinden zu gewährleisten, wird die neue Gebühr erstmals
für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2007 erhoben.
Die Arbeitsgemeinschaft der
Hauptverwaltungsbeamten hat mit Schreiben vom 07.06.2007 auf die Ausgleichsfunktion
des Landkreises hingewiesen und vorgeschlagen, die Fahrtzeiten in die
Prüfgebühr einzurechnen oder aber eine
Fahrkostenpauschale zu erheben. Die Gebührensatzung sieht eine Spitzabrechnung
der Fahrtzeiten vor. Vor dem Hintergrund der aufwandsgerechten Abrechnung einer
Prüfung (Prüfzeiten vor Ort, Fahrtzeiten, Nachbereitung einschl. Verfassen des
Berichts) sollte es bei der in der Satzung vorgeschlagenen Regelung bleiben.
Die Satzung wird der Kommunalaufsicht mitgeteilt (§ 7 Abs. 3
Satz 2 NLO).