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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2003/210  

Betreff: Anforderungen an Heizungsanlagen nach BlmschV und EnEV
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Wiermann, AndreaAktenzeichen:65 20 19 0.0.0.
Federführend:Gebäudewirtschaft   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Hochbau und Energiesparmaßnahmen
04.02.2004 
Ausschuss für Hochbau und Energiesparmaßnahmen zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Sachlage:

Sachlage:

 

Anforderungen an Heizungsanlagen nach BImSchV und EnEV

 

1. Bundesimmissionsschutzverordnung

Sowohl Öl- als auch Gasheizungsanlagen dürfen ab 01.11.2004 folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

 

 

Nennwärmeleistung

in Kilowatt

Grenzwerte für die Abgasverluste

in Prozent

über 4 bis 25

11 %

über 25 bis 50

10 %

über 50

  9 %

 

 

 

 

2.Energieeinsparverordnung

Sowohl Öl- als auch Gasheizungsanlagen exkl. Niedertemperatur- und Brennwerttechnik  mit einer Nennwärmeleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt, deren Heizkessel vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, sind bis zum 31.12.2006 außer Betrieb zu nehmen (unter bestimmten Voraussetzungen erst 31.12.2008).

 

Die Heizungsanlagen der Liegenschaften des Landkreises Lüneburg erfüllen diese Normen mit Ausnahme der nachfolgend genannten:

 

  • Schulzentrum Scharnebeck 

Die Heizungsanlage erfüllt die Anforderungen der BImSchV nicht.

Der Abgasverlustwert liegt über dem Grenzwert (10% + 13%)

 

Hier ist der Austausch der Heizungsanlage vorgesehen (siehe Vorlage 2003/147)

 

  • BBS I

Die Heizungsanlage erfüllt die Anforderungen der BImSchV nicht.

Der Abgasverlustwert eines Kessels liegt über dem Grenzwert von 9%

An der BBS I muss mit einem Ing.-Büro und dem Schornsteinfeger zunächst geklärt werden, ob der Brenneraustausch an dem einen Kessel ausreichend ist. Die zwei anderen Kessel sind noch unter dem Grenzwert und damit noch nicht zu erneuern (Kesselwerte: 9%, 9%, 10%).

 

  • Kreisverwaltung

Der Heizkessel  im Pavillon erfüllt die Anforderungen der BImSchV nicht und liegt über dem Grenzwert (11%). Dieser Kessel stammt aus dem Jahr 1973 und ist  somit nach der EnEV  zu erneuern.

 

Bei der Kreisverwaltung im Neubau erfüllt ein Kessel die Anforderungen der BImSchV nicht. Der Abgasverlust liegt über dem Grenzwert von 9 % (10%). Hier muss mit einem Ing.-Büro ebenfalls geklärt werden, ob ein Brenneraustausch an dem einen Kessel ausreicht. Der zweite Kessel liegt im Grenzbereich (9% - noch nicht zu erneuern).

Alternativ ist zu prüfen, ob ein Fernwärmeanschluss an das Netz der Avacon nicht sinnvoller ist.

 

Dasselbe gilt für den Kessel im Pavillon. Auch hier sollte der Fernwärmeanschluss geprüft werden. Alle übrigen Gebäude der Kreisverwaltung haben schon Fernwärmeanschlüsse.

 

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