Vorlage - 2008/151
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Anlage/n:
Beschlussvorschlag:
Die
Gruppe CDU-Unabhängige/SPD stellt folgenden Antrag:
1. Die Betreuungsbehörde wird durch Ausweisung
einer zusätzlichen Vollzeitstelle des gehobenen Dienstes im Stellenplan 2009
verstärkt.
2. Das Besetzungsverfahren kann im 2. Halbjahr
2008 anlaufen.
Sachlage:
Die
Gruppe CDU-Unabhängige/SPD im Kreistag des Landkreises Lüneburg begründet den
obigen Antrag wie folgt:
„Die
Notwendigkeit einer Verstärkung ergibt sich zwingend aus den eigenen Analysen
des Landkreises zum „Demographischen Wandel.“ Auf die stark
wachsende Zahl älterer Menschen im Landkreis Lüneburg hat eine proaktiv
handelnde Dienstleistungsverwaltung rechtzeitig und angemessen zu reagieren.
Da
die Verstärkung über den Stellenplan 2009 wegen der Zeitspanne, bis ein
geeigneter Bewerber produktiv arbeitet, zu lange dauert, wird der Landrat
ermächtigt, noch in diesem Jahr die Ausschreibung zu veranlassen (natürlich
unter Vorbehalt der Haushaltsgenehmigung 2009). „
Verwaltungsseitig
ist festzustellen, dass sich die Fallzahlen (und damit die Arbeitsbelastung) in
der Betreuungsbehörde kontinuierlich nach oben entwickeln:
Fallzahlenentwicklung:
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1997 |
2002 |
2007 |
Steigerung
von 1993 auf 2007 |
Vorschlag
geeigneter Betreuer |
266 |
371 |
477 |
176
% |
Bericht
an Vormundschaftsgericht |
251 |
489 |
443 |
285
% |
Betreuerbestellung
durch Amtsgericht |
399 |
743 |
655 |
97
% |
Personal |
1,75 |
1,75 |
1,75 |
17
% |
Zusätzlich
ist in der Betreuungsbehörde eine Berufspraktikantin halbtags tätig.
Außerdem
steigt der Beratungsbedarf kontinuierlich und stark. Statistisch wird Beratung
erst seit 2006 erfasst:
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2006 |
2007 |
2008 |
Beratung |
210 |
366 |
bis
31.03.2008: 118 - hochgerechnet = 472 |
Diese
Fallzahlenentwicklung führt dazu, dass mittlerweile die Durchlaufzeit eines
Vormundschaftsgerichtsauftrags 25 Tage (Bericht, Stellungnahme) bzw. 21 Tage
(Bericht/Stellungnahme, Betreuungsvorschlag) beträgt. Der Umstand, dass die
Bearbeitungszeit für Fälle mit Betreuervorschlag kürzer ist, liegt daran, dass
der Anteil an dringenden und eiligen Verfahren hier bedeutend höher ist. Dies
macht allerdings deutlich, dass selbst in eiligeren Verfahren die
Bearbeitungszeiten recht lang sind. Dies wird seitens des Gerichts auch immer
wieder beklagt.
Die
Aufgaben der Betreuungsbehörde sind im Betreuungsbehördengesetz und dem BGB
geregelt. Wie der obigen Übersicht zu entnehmen ist, handelt es sich im
Wesentlichen um Aufgaben, die in enger Zusammenarbeit mit dem
Vormundschaftsgericht zu erledigen sind bzw. für das Vormundschaftsgericht
erledigt werden.
Diese
Aufgaben sind mit der Beratungs- und Unterstützungstätigkeit von Seniorenbüros
oder den aktuell eingerichteten Seniorenservicebüros nicht vergleichbar. Es
handelt sich eher um Aufgaben, die vormundschaftsrechtliches,
sozialpädagogisches und medizinisches Fachwissen erfordern. Daher sind die
Aufgaben der Betreuungsbehörden bei den Landkreisen in aller Regel
organisatorisch an die Bereiche Gesundheit oder Jugend angebunden.
Eine
Heranziehung der Gemeinden zur Wahrnehmung dieses Aufgabengebiets ist
gesetzlich nicht vorgesehen.
Finanzielle Auswirkungen: