Vorlage - 2008/230
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Anlage/n:
Vereinssatzung
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1 | Satzung MVA (51 KB) | ![]() |
Sachlage:
Mit Schreiben vom 22.09.2008 beantragt der Musikverein
Artlenburg e.V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
KJHG.
Der Verein wurde im August 2001 gegründet und verfolgt nach
anliegender Satzung die Förderung der Belange des Musikwesens im Flecke
Artlenburg und der Samtgemeinde Scharnebeck. Vorrangig bedeutet dies die Pflege
von guter Musik sowie die Verbreitung von Blasmusik jeder Art. Hierzu werden regelmäßige
Übungsstunden und Gesangproben durchgeführt, über das Jahr verteilt Konzerte
veranstaltet oder auch an Veranstaltungen teilgenommen, die den Sinn für
musikalische Darbietungen wecken, erhalten und fördern sollen.
Mit der Gründung im Jahre 2001 verselbständigte sich somit die
Kinder- und Jugendabteilung des Musikzuges der Freiwilligen Feuerwehr
Artlenburg zu einem eigenen Verein, dem Musikverein Artlenburg e.V.. Die enge
nicht nur musikalische Zusammenarbeit mit dem Musikzug ist natürlich auch weiterhin
gewährleistet und gewünscht.
Der Musikverein verfolgt die Zielvorstellung, durch das
Zusammenwirken der verschiedenen Sachgebiete einen spielerischen Einstieg in
die Musik zu verwirklichen. Diese Sachgebiete sind Musikübungen mit Singen und
Sprechen, elementares Instrumentenspiel, Musik und Bewegung. Hierbei liegt der
Schwerpunkt auf der Beschäftigung mit dem Lied. Die Kinder erwerben aber auch entsprechende
Notenkenntnisse, die Ihnen den Einstieg in das Erlernen von Instrumenten
erleichtern. Dies geschieht im Rahmen der musikalischen Früherziehung für
Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren, durch die Instrumentalausbildung durch
qualifizierte Ausbilder für Kinder ab 6 Jahren und die Arbeit im
Jugendorchester.
Vertreter des Vorstands des Musikvereins sind zur Sitzung des
Jugendhilfeausschusses eingeladen und werden zu den vergangenen und zukünftigen
Aktivitäten des Vereins vortragen bzw. stehen für Fragen zur Verfügung.
Bezüglich der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist
verwaltungsseitig zu prüfen, ob
- „der
Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 KJHG tätig
ist“.
Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass der Verein das gesamte
Spektrum der Jugendhilfe abdecken muss. Die jugendspezifische Zielsetzung, hier
bezogen auf das Segment der Musikerziehung und der von Musik geprägten
Jugendarbeit durch den Verein, ist sowohl durch die Satzung abgesichert, aber
vor allen Dingen durch das aktives Handeln des Vereins gewährleistet. Somit ist
er im Sinne des § 1 KJHG tätig.
- „der
Träger gemeinnützige Ziele verfolgt“.
In diesem Zusammenhang besagt die Satzung, dass der Verein
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung verfolgt. Weiterhin liegt der Verwaltung ein
entsprechender Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüneburg vor, der die
Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts belegt.
- „der
Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten
lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben
der Jugendhilfe zu leisten imstande ist“.
Der Verein ist seit 2001 durchgehend aktiv und durch
öffentliche Auftritte sicherlich auch über den Bereich des Fleckens Artenburg
oder der Samtgemeinde Scharnebeck bekannt. Die Arbeit erfolgt durch
entsprechend qualifizierte Fachkräfte und wird ergänzt durch entsprechend
ausgebildete Jugendgruppenleiter. Dies mag verdeutlichen, dass das Wirken des
Vereins auf Langfristigkeit und auf Nachhaltigkeit ausgelegt ist und somit
obige Bedingung erfüllt.
- „der
Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
bietet“.
Hier wäre eine Versagung der Anerkennung nur gerechtfertigt,
wenn der Träger/Verein sich nach der Satzung zu den Grundprinzipien der
Verfassung bekennt, in der praktischen Arbeit dagegen verfassungsfeindliche
Ziele verfolgt. Sowohl die Satzung und die dort dargelegten demokratischen
Strukturen sowie das praktische Wirken des Vereins geben keinerlei Veranlassung
dazu, Zweifel an der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit zu haben.
Da der Verein bereits seit dem Jahre 2001 besteht, ist für die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auch § 75 Abs. 2 KJHG von
Bedeutung. Dieser lautet: „Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe hat unter der Voraussetzung des Abs. 1, wer auf dem Gebiet
der Jugendhilfe mindestens 3 Jahre tätig gewesen ist.“
Dies ist der Fall und es bleibt zusammenfassend festzustellen,
dass aus verwaltungsseitiger Sicht der Anspruch auf Anerkennung gerechtfertigt
und der Musikverein Artlenburg als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG
anzuerkennen ist.