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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2008/230  

Betreff: Antrag des Musikverein Artlenburg e.V. auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Metzdorf, KlausAktenzeichen:51 21 29 91/03.1
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Joritz, Karin
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
17.11.2008 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Sachverhalt
Anlagen:
Satzung MVA PDF-Dokument

Anlage/n:

Anlage/n:

Vereinssatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung MVA (51 KB) PDF-Dokument (60 KB)    
Sachlage:

Sachlage:

Mit Schreiben vom 22.09.2008 beantragt der Musikverein Artlenburg e.V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG.

Der Verein wurde im August 2001 gegründet und verfolgt nach anliegender Satzung die Förderung der Belange des Musikwesens im Flecke Artlenburg und der Samtgemeinde Scharnebeck. Vorrangig bedeutet dies die Pflege von guter Musik sowie die Verbreitung von Blasmusik jeder Art. Hierzu werden regelmäßige Übungsstunden und Gesangproben durchgeführt, über das Jahr verteilt Konzerte veranstaltet oder auch an Veranstaltungen teilgenommen, die den Sinn für musikalische Darbietungen wecken, erhalten und fördern sollen.

 

Mit der Gründung im Jahre 2001 verselbständigte sich somit die Kinder- und Jugendabteilung des Musikzuges der Freiwilligen Feuerwehr Artlenburg zu einem eigenen Verein, dem Musikverein Artlenburg e.V.. Die enge nicht nur musikalische Zusammenarbeit mit dem Musikzug ist natürlich auch weiterhin gewährleistet und gewünscht.

 

Der Musikverein verfolgt die Zielvorstellung, durch das Zusammenwirken der verschiedenen Sachgebiete einen spielerischen Einstieg in die Musik zu verwirklichen. Diese Sachgebiete sind Musikübungen mit Singen und Sprechen, elementares Instrumentenspiel, Musik und Bewegung. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Beschäftigung mit dem Lied. Die Kinder erwerben aber auch entsprechende Notenkenntnisse, die Ihnen den Einstieg in das Erlernen von Instrumenten erleichtern. Dies geschieht im Rahmen der musikalischen Früherziehung für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren, durch die Instrumentalausbildung durch qualifizierte Ausbilder für Kinder ab 6 Jahren und die Arbeit im Jugendorchester.

 

Vertreter des Vorstands des Musikvereins sind zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses eingeladen und werden zu den vergangenen und zukünftigen Aktivitäten des Vereins vortragen bzw. stehen für Fragen zur Verfügung.

 

Bezüglich der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist verwaltungsseitig zu prüfen, ob

  1. „der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 KJHG tätig ist“.

Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass der Verein das gesamte Spektrum der Jugendhilfe abdecken muss. Die jugendspezifische Zielsetzung, hier bezogen auf das Segment der Musikerziehung und der von Musik geprägten Jugendarbeit durch den Verein, ist sowohl durch die Satzung abgesichert, aber vor allen Dingen durch das aktives Handeln des Vereins gewährleistet. Somit ist er im Sinne des § 1 KJHG tätig.

 

  1. „der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt“.

In diesem Zusammenhang besagt die Satzung, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung verfolgt. Weiterhin liegt der Verwaltung ein entsprechender Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüneburg vor, der die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts belegt.

 

  1. „der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist“.

Der Verein ist seit 2001 durchgehend aktiv und durch öffentliche Auftritte sicherlich auch über den Bereich des Fleckens Artenburg oder der Samtgemeinde Scharnebeck bekannt. Die Arbeit erfolgt durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte und wird ergänzt durch entsprechend ausgebildete Jugendgruppenleiter. Dies mag verdeutlichen, dass das Wirken des Vereins auf Langfristigkeit und auf Nachhaltigkeit ausgelegt ist und somit obige Bedingung erfüllt.

 

  1. „der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet“.

Hier wäre eine Versagung der Anerkennung nur gerechtfertigt, wenn der Träger/Verein sich nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, in der praktischen Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Sowohl die Satzung und die dort dargelegten demokratischen Strukturen sowie das praktische Wirken des Vereins geben keinerlei Veranlassung dazu, Zweifel an der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu haben.

 

 

Da der Verein bereits seit dem Jahre 2001 besteht, ist für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auch § 75 Abs. 2 KJHG von Bedeutung. Dieser lautet: „Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter der Voraussetzung des Abs. 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens 3 Jahre tätig gewesen ist.“

Dies ist der Fall und es bleibt zusammenfassend festzustellen, dass aus verwaltungsseitiger Sicht der Anspruch auf Anerkennung gerechtfertigt und der Musikverein Artlenburg als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG anzuerkennen ist.

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