Vorlage - 2009/012
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Anlage/n:
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Anlagen: | |||||
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1 | 081205 Interkommunale Zusammenarbeit (51 KB) | ![]() |
Beschlussvorschlag:
Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich.
Sachlage:
Seit Jahren praktiziert der Landkreis Lüneburg in vielen
Aufgabenbereichen erfolgreich interkommunale Zusammenarbeit. Durch die
Zusammenarbeit werden strukturelle Probleme gemeinsam gelöst und effizientere
Strukturen für die Aufgabenerfüllung geschaffen. Je nach Aufgabengebiet sind
dabei zusätzlich finanzielle und/oder personelle Ressourcen freigesetzt oder
Service-Leistungen für Bürgerinnen und Bürger verbessert worden.
Einen Überblick über die zum Stichtag 01.01.2009 unter
Beteiligung des Landkreises Lüneburg laufenden Projekte interkommunaler
Zusammenarbeit und die derzeit in der Prüfung befindlichen weiteren möglichen
Maßnahmen wird in der Anlage gegeben.
Die freiwillige interkommunale Zusammenarbeit ist Bestandteil
der Organisationshoheit einer jeden Kommune und damit verfassungsrechtlich im
Rahmen der Gesetze gesichert. Das bedeutet, dass Kommunen grundsätzlich jede
von ihnen angestrebte Zusammenarbeit, insbesondere wenn sie dazu dienen soll,
die Aufgaben wirtschaftlicher zu erfüllen oder den Service für Bürgerinnen und
Bürger zu verbessern, nach Form und Inhalt vereinbaren und praktizieren können.
Möglichkeiten sind z. B.
-
Verträge über Beistandsleistungen
-
Gründung von Bürogemeinschaften
-
Beitritt zu Vereinen oder
-
Zusammenarbeit in privatrechtlichen
Gesellschaften.
Die Form der Zusammenarbeit bedarf eines ermächtigenden
Gesetzes nur, wenn
-
eine neue juristische Person des
öffentlich Rechts entstehen soll (z. B. Zweckverband, kommunale Anstalt),
-
eine Aufgabe trotz nach einer Vorschrift gegebener
Zuständigkeit delegiert werden soll oder
-
eine Aufgabe vollständig im Mandat einer
anderen Kommune durchgeführt werden soll.
Die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen sind durch das
Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) bezüglich
der Aufgaben und der Formen erweitert worden.
So sind im Sinne des NKomZG übertragbar z. B. die
Schulträgerschaft, die Abwasserbeseitigungspflicht, die Wasserversorgung, das Rettungswesen
oder das Gesundheitswesen.
Als Formen der Zusammenarbeit benennt das NKomZG die
-
Zweckvereinbarung, bei
der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen kommunalen Körperschaften
eine der beteiligten Körperschaften einzelne der ihnen gemeinsam obliegenden
Aufgaben mit befreiender Wirkung für die anderen Beteiligten zur alleinigen
Erfüllung übernimmt.
-
Eine weitere Form, der Zweckverband
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in der zwei oder mehr kommunale
Körperschaften allen Beteiligten obliegende Aufgaben gemeinsam in Verbandsform
erfüllen.
-
Als dritte Form ist nach dem NKomZG die gemeinsame
kommunale Anstalt möglich. Diese Rechtsform ist im Wesentlichen zur
Organisation von wirtschaftlichen Betätigungen der Kommunen vorgesehen und
bietet eine größere Selbstständigkeit als der Regie- oder Eigenbetrieb.
Aus der anliegenden Liste ist ebenfalls ersichtlich, dass die
beim Landkreis Lüneburg gewählten Formen interkommunaler Zusammenarbeit den
Erfordernissen entsprechend gewählt sind und ein breites Spektrum aus den
genannten Möglichkeiten widerspiegeln.
Ergänzende
Sachlage vom 22.01.2009:
Aufgrund eines Büroversehens bei der Vervielfältigung der
Vorlage wurde die Anlage nicht vollständig beigefügt. Dieses ist mit der 1.
Aktualisierung korrigiert. Im ALLRIS Ratsinfo ist die Anlage korrekt
dargestellt.