Vorlage - 2009/056
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Anlage/n:
1 (Gem. RdErl. d. MW, d. StK u. d.
übr. Min. v. 4.2.2009 – 24-32573/0020 –)
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Anlagen: | |||||
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1 | 090206 Wertgrenzenerlass 2009-2010 - mit Amtsblattstelle abgestimmte Fassung (35 KB) |
Beschlussvorschlag:
Die Wertgrenzen nach dem Runderlass (Wertgrenzenerlass) d. MW, d. StK
u. d. übr. Min. vom 04.02.2009 – 24-32573/0020- werden für die Jahre 2009
und 2010 bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben unterhalb
der geltenden EU-Schwellenwerte angewandt.
Sachlage:
Hauptziel des
Konjunkturpakets II und des Zukunftsinvestitionsgesetzes des Bundes ist es, in
den Jahren 2009 und 2010 Maßnahmen zu treffen, die den wirtschaftlichen
Abschwung mildern. Das Investitionsprogramm soll also zusätzliche Investitionen
schaffen und zielt nicht auf eine finanzielle Entlastung kommunaler Haushalte
ab. Im Rahmen ihrer gesamtgesellschaftlichen Verpflichtung sollen Städte,
Gemeinden und Landkreise zusätzlich zu den Vorgaben vom Bund und Land weitere
Investitionen tätigen.
Die Investitionen
sollen zur Stimulierung der Konjunktur möglichst zeitnah erfolgen.
Aus diesem Grunde
sind die Wertgrenzen unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte für 1.
Bauaufträge (VOB/A) und 2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VOL/A) gem.
RdErl. d. MW, d. Stk u. d. übr. Min. (Wertgrenzenerlass) v. 04.02.2009 –
24-32513/0020- für die Vergabestellen der Länder angehoben worden.
Den kommunalen
Körperschaften wird die Anwendung dieser Regelungen empfohlen.
Die gültige
Dienstanweisung Vergabe (DA Vergabe) des Landkreises Lüneburg enthält gem.
RdErl. D. MW, d. StK u. d. übr. Min. vom 12.07.2006 – 24.2-32573/0020-
die u. a. Wertgrenzen:
6.2. Beschränkte Ausschreibung:
6.2.1. Beschränkte
Ausschreibung gem. Wertgrenzenerlass nach der VOB/A:
Bauaufträge nach
der VOB/A dürfen bis zu einer Wertgrenze von 200.000 € (ohne
Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung im Wege der beschränkten
Ausschreibung vorgenommen werden.
….
6.2.2. Beschränkte
Ausschreibung gem. Wertgrenzenerlass nach VOL/A:
Liefer- und
Dienstleistungsaufträge dürfen bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € (ohne
Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung im Wege der beschränkten
Ausschreibung vorgenommen werden.
….
6.3. Freihändige Vergabe:
6.3.1. Freihändige
Vergaben sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 15.000 € im VOL- und
im VOB- Bereich, im Übrigen nur unter den Voraussetzungen des § 3 der
VOL/A bzw. VOB/A zulässig.
…..
Im Hinblick auf den
„Wertgrenzenerlass“ vom 04.02.2009, der auf Landesebene befristet
bis zum 31.12.2010 im VOB-Bereich eine beschränkte Ausschreibung bis zu
1.000.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) und freihändige Vergaben bis zu
100.000,00 € (ohne Umsatzsteuer), sowie im VOL-Bereich beschränkte
Ausschreibungen und freihändige Vergaben bis 100.000,00 € (ohne
Umsatzsteuer) zulässt (nicht
vorschreibt), wird die Verwaltung, sofern der Kreistag den vorgeschlagenen
Beschluss fasst, die unter Ziffer 6.2.1, 6.2.2. und 6.3.1. aufgeführten
Wertgrenzen in der DA Vergabe bis zum 31.12.2010 entsprechend anpassen.
Die sonstigen
Bestimmungen des „Wertgrenzenerlasses“, wie Ermittlung des
Auftragswertes, ex-post-Transparenz, Laufzeit etc. finden ebenfalls Anwendung.
Trotz dieser
zeitlich befristeten Änderungen müssen die vergaberechtlichen Grundsätze der
Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung der Bieter und der Transparenz weiterhin
Beachtung finden. Auch ersetzen die beschränkte Ausschreibung und die freihändige
Vergabe nicht generell die öffentliche Ausschreibung.