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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2009/056  

Betreff: Umsetzung des Konjunkturpakets II – Anpassung der Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte für die Jahre 2009 und 2010
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Stegen, EckhardAktenzeichen:32
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Lüttchen, Martina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
09.03.2009    Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten      
Kreisausschuss
16.03.2009    Kreisausschuss      
Kreistag
25.03.2009 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
090206 Wertgrenzenerlass 2009-2010 - mit Amtsblattstelle abgestimmte Fassung  

Anlage/n:

Anlage/n:

1 (Gem. RdErl. d. MW, d. StK u. d. übr. Min. v. 4.2.2009 – 24-32573/0020 –)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 090206 Wertgrenzenerlass 2009-2010 - mit Amtsblattstelle abgestimmte Fassung (35 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:
Die Wertgrenzen nach dem  Runderlass (Wertgrenzenerlass) d. MW, d. StK u. d. übr. Min. vom 04.02.2009 – 24-32573/0020- werden für die Jahre 2009 und 2010 bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte angewandt.

Sachlage:

Sachlage:

Hauptziel des Konjunkturpakets II und des Zukunftsinvestitionsgesetzes des Bundes ist es, in den Jahren 2009 und 2010 Maßnahmen zu treffen, die den wirtschaftlichen Abschwung mildern. Das Investitionsprogramm soll also zusätzliche Investitionen schaffen und zielt nicht auf eine finanzielle Entlastung kommunaler Haushalte ab. Im Rahmen ihrer gesamtgesellschaftlichen Verpflichtung sollen Städte, Gemeinden und Landkreise zusätzlich zu den Vorgaben vom Bund und Land weitere Investitionen tätigen.

Die Investitionen sollen zur Stimulierung der Konjunktur möglichst zeitnah erfolgen.

Aus diesem Grunde sind die Wertgrenzen unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte für 1. Bauaufträge (VOB/A) und 2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VOL/A) gem. RdErl. d. MW, d. Stk u. d. übr. Min. (Wertgrenzenerlass) v. 04.02.2009 – 24-32513/0020- für die Vergabestellen der Länder angehoben worden.

Den kommunalen Körperschaften wird die Anwendung dieser Regelungen empfohlen.

Die gültige Dienstanweisung Vergabe (DA Vergabe) des Landkreises Lüneburg enthält gem. RdErl. D. MW, d. StK u. d. übr. Min. vom 12.07.2006 – 24.2-32573/0020- die u. a.  Wertgrenzen:

 

6.2. Beschränkte Ausschreibung:

 

6.2.1. Beschränkte Ausschreibung gem. Wertgrenzenerlass nach der VOB/A:

 

Bauaufträge nach der VOB/A dürfen bis zu einer Wertgrenze von 200.000 € (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung vorgenommen werden.

….

 

6.2.2. Beschränkte Ausschreibung gem. Wertgrenzenerlass nach VOL/A:

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge dürfen bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung vorgenommen werden.    

….

 

6.3. Freihändige Vergabe:

 

6.3.1. Freihändige Vergaben sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 15.000 € im VOL- und im VOB- Bereich, im Übrigen nur unter den Voraussetzungen des § 3 der VOL/A  bzw. VOB/A zulässig.

…..

 

 

Im Hinblick auf den „Wertgrenzenerlass“ vom 04.02.2009, der auf Landesebene befristet bis zum 31.12.2010 im VOB-Bereich eine beschränkte Ausschreibung bis zu 1.000.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) und freihändige Vergaben bis zu 100.000,00 € (ohne Umsatzsteuer), sowie im VOL-Bereich beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben bis 100.000,00 € (ohne Umsatzsteuer)  zulässt (nicht vorschreibt), wird die Verwaltung, sofern der Kreistag den vorgeschlagenen Beschluss fasst, die unter Ziffer 6.2.1, 6.2.2. und 6.3.1. aufgeführten Wertgrenzen in der DA Vergabe bis zum 31.12.2010 entsprechend anpassen.

Die sonstigen Bestimmungen des „Wertgrenzenerlasses“, wie Ermittlung des Auftragswertes, ex-post-Transparenz, Laufzeit etc. finden ebenfalls Anwendung.

 

Trotz dieser zeitlich befristeten Änderungen müssen die vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung der Bieter und der Transparenz weiterhin Beachtung finden. Auch ersetzen die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe nicht generell die öffentliche Ausschreibung.

 

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