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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2009/057  

Betreff: Brücke Neu Darchau - Übertragung der Zuständigkeit für das Raumordnungsverfahren
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Krumböhmer, JürgenAktenzeichen:EKR
Federführend:Verwaltungsleitung Bearbeiter/-in: Lüttchen, Martina
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
16.03.2009    Kreisausschuss      
Kreistag
25.03.2009 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
090224 Anlage Vorlage 057, Vereinb. Raumord.-Behörde  

Anlage/n:

Anlage/n:

1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 090224 Anlage Vorlage 057, Vereinb. Raumord.-Behörde (34 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der anliegenden Vereinbarung über die Bestimmung der Raumordnungsbehörde für das Raumordnungsverfahren für den Bau einer festen Elbquerung mit Ortsumgehung bei Darchau und Neu Darchau zwischen dem Landkreis Lüneburg und dem Landkreis Lüchow-Dannenberg wird zugestimmt.

Sachlage:

Sachlage:

Die Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg haben mit der Samtgemeinde Elbtalaue und der Gemeinde Neu Darchau am 9. Januar 2009 die Vereinbarung über Planung, Bau, Unterhaltung und Finanzierung des Baus einer Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau (Brückenvereinbarung) abgeschlossen.

 

Am 2. Februar 2009 wurden die weiteren organisatorischen Schritte mit dem Landkreis Lüchow-Dannenberg besprochen. Hierbei wurde festgestellt, dass dem erforderlichen Planfeststellungsverfahren ein Raumordnungsverfahren vorgeschaltet werden soll. Dieses soll vor allen Dingen dazu dienen, die unterschiedlichen möglichen Trassenführungen zu klären. Durch diesen Zwischenschritt würde eine höhere Rechtssicherheit im weiteren Verfahren gewährleistet werden.

 

Für das Raumordnungsverfahren gilt § 25 Abs. 2 des Niedersächsischen Raumordungs- und Landesplanungsgesetzes:

 

„Berührt ein Vorhaben den Bereich mehrerer unterer Landesplanungsbehörden, so bestimmen diese untereinander die für das Raumordnungsverfahren zuständige Behörde. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige Landesplanungsbehörde.“

 

Untere Landesplanungsbehörde in diesem Sinne sind die beiden Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg.

 

Die Verwaltungen beider Landkreise schlagen vor, von der Möglichkeit nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Raumordnungs- und Landesplanungsgesetzes Gebrauch zu machen und das Raumordnungsverfahren somit in eine Hand zu legen. Im Gegensatz zum Planfeststellungsverfahren liegt für diese Aufgabenübertragung eine eindeutige spezialgesetzliche Regelung vor.

 

Durch die einheitliche Wahrnehmung der Aufgabe ist eine abgestimmte Planung besser möglich. Außerdem sprechen verfahrensökonomische Gründe für diesen Weg.

 

Vorgeschlagen wird, die Aufgabe beim Landkreis Lüneburg durchzuführen. Dies entspricht der Handhabung in dem ersten Verfahren, bei dem der Landkreis Lüneburg die landesplanerische Feststellung erlassen hatte.

 

Die Verwaltung des Landkreises Lüchow-Dannenberg unterbreitet dem Kreistag des Landkreises Lüchow-Dannenberg einen gleichlautenden Vorschlag.

 

Der Landkreis Lüneburg wird den Landkreis Lüchow-Dannenberg im Raumordnungsverfahren vertrauensvoll und kooperativ einbeziehen.

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