Vorlage - 2009/057
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Anlage/n:
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1 | 090224 Anlage Vorlage 057, Vereinb. Raumord.-Behörde (34 KB) |
Beschlussvorschlag:
Der anliegenden Vereinbarung über die Bestimmung der
Raumordnungsbehörde für das Raumordnungsverfahren für den Bau einer festen
Elbquerung mit Ortsumgehung bei Darchau und Neu Darchau zwischen dem Landkreis
Lüneburg und dem Landkreis Lüchow-Dannenberg wird zugestimmt.
Sachlage:
Die Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg haben mit der
Samtgemeinde Elbtalaue und der Gemeinde Neu Darchau am 9. Januar 2009 die
Vereinbarung über Planung, Bau, Unterhaltung und Finanzierung des Baus einer
Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau (Brückenvereinbarung) abgeschlossen.
Am 2. Februar 2009 wurden die weiteren organisatorischen
Schritte mit dem Landkreis Lüchow-Dannenberg besprochen. Hierbei wurde
festgestellt, dass dem erforderlichen Planfeststellungsverfahren ein
Raumordnungsverfahren vorgeschaltet werden soll. Dieses soll vor allen Dingen
dazu dienen, die unterschiedlichen möglichen Trassenführungen zu klären. Durch
diesen Zwischenschritt würde eine höhere Rechtssicherheit im weiteren Verfahren
gewährleistet werden.
Für das Raumordnungsverfahren gilt § 25 Abs. 2 des
Niedersächsischen Raumordungs- und Landesplanungsgesetzes:
„Berührt ein Vorhaben den Bereich mehrerer unterer
Landesplanungsbehörden, so bestimmen diese untereinander die für das
Raumordnungsverfahren zuständige Behörde. Kommt eine Einigung nicht zustande,
bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige
Landesplanungsbehörde.“
Untere Landesplanungsbehörde in diesem Sinne sind die beiden
Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg.
Die Verwaltungen beider Landkreise schlagen vor, von der
Möglichkeit nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Raumordnungs- und
Landesplanungsgesetzes Gebrauch zu machen und das Raumordnungsverfahren somit
in eine Hand zu legen. Im Gegensatz zum Planfeststellungsverfahren liegt für
diese Aufgabenübertragung eine eindeutige spezialgesetzliche Regelung vor.
Durch die einheitliche Wahrnehmung der Aufgabe ist eine
abgestimmte Planung besser möglich. Außerdem sprechen verfahrensökonomische
Gründe für diesen Weg.
Vorgeschlagen wird, die Aufgabe beim Landkreis Lüneburg
durchzuführen. Dies entspricht der Handhabung in dem ersten Verfahren, bei dem
der Landkreis Lüneburg die landesplanerische Feststellung erlassen hatte.
Die Verwaltung des Landkreises Lüchow-Dannenberg unterbreitet
dem Kreistag des Landkreises Lüchow-Dannenberg einen gleichlautenden Vorschlag.
Der Landkreis Lüneburg wird den Landkreis Lüchow-Dannenberg im
Raumordnungsverfahren vertrauensvoll und kooperativ einbeziehen.