Vorlage - 2009/102
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Anlage/n:
Satzung zur Förderung der Kindertagespflege
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Anlagen: | |||||
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1 | Elternbeiträge (22 KB) | ![]() |
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2 | Satzung gültige Fassung-07-2009 (106 KB) | |||
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3 | NLT Fördersätze (285 KB) | |||
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4 | Protokoll Stade (1383 KB) |
Beschlussvorschlag:
Die der Vorlage beigefügte Satzung zur Förderung der
Kindertagespflege wird beschlossen.
Sachlage:
In den letzten
Jahren wurde das Kinder- und Jugendhilferecht drei Mal geändert:
Ø
Tagesbetreuungsausbaugesetz
(TAG)
Ø
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)
Ø
Kinderförderungsgesetz
(KiFöG)
Die gesetzlichen
Novellierungen dienen unter anderem auch dem Zweck, die Kindertagesbetreuung
gleichrangig neben die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen zu
stellen. Dies insbesondere mit Fokus auf die Betreuung der unter dreijährigen
Kinder.
Im Rahmen dieser
Änderungen wurden auch Regelungen getroffen, die die Finanzierung der
Kindertagespflege zum Inhalt haben. Der im Bundesgesetz beinhaltete landesrechtliche
Vorbehalt wurde jedoch in Niedersachsen durch die Landesregierung so nicht
umgesetzt, so dass es jeweils kommunaler Regelungen für diesen Bereich bedarf.
Insoweit ist hier
keine Änderung gegenüber der Vergangenheit festzustellen, da auch bis jetzt die
Finanzierung der Kindertagespflege auf der Grundlage einer Satzung des
Landkreises Lüneburg erfolgte.
Die kommunalen
Spitzenverbände und das Land Niedersachsen haben sich vereinbart, dass für die
finanzielle Umsetzung der Betriebskostenförderung bestimmte Rahmenbedingungen
festgelegt werden. Diese Rahmenbedingungen besagen, dass für die künftige Förderung
der Betriebskosten durch das Land Niedersachsen in der Tagespflege folgende
Kriterien einzuhalten sind:
Ø
Voraussetzung
für die Förderung ist eine kommunale Regelung zur Kindertagespflege, die die
Vereinbarungen „U 3“ zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden
im jeweiligen Zuständigkeitsbereich umsetzt
Ø
Die
Förderung von Kindertagesplätzen muss alle Tagespflegeverhältnisse umfassen, also
gleichermaßen auch für Kinder über drei Jahren gelten
Ø
Es
müssen Regelungen über Randzeitenförderung enthalten sein
Ø
Es
sollen Regelungen über Ausfall- und Krankheitszeiten der Tagespflegekräfte und
der zu betreuenden Kinder aufgenommen werden
Ø
Die
fachliche Begleitung bzw. Qualifizierung der Tagespflegepersonen ab 2011 muss
geregelt werden
Unter der
Voraussetzung der Umsetzung dieser Vorgaben zahlt das Land Niedersachsen gemäß
der zwischen ihm und den Spitzenverbänden getroffenen Vereinbarung pro
Betreuungsstunde 1,38 € im Jahr 2009 und 1,56 € für das Jahr 2010.
Diese nun auf die
Betreuungsstunde bezogene Förderung löst die bisher in den letzten zwei Jahren
gültige Förderung des Landes in Form eines 20 %-igen Anteils ab.
Um eine möglichst
weit reichende Einheitlichkeit der Regelungen im Kindertagespflegebereich zu
erzielen, haben die Jugendämter im ehemaligen Regierungsbezirk „Empfehlungen
zur Anwendung und Umsetzung der Regelungen zur Kindertagespflege im SGB VIII“
verabschiedet.
Auf dieser
Grundlage wurde gemeinsam mit der Hansestadt Lüneburg die in der Anlage
beigefügte Satzung erarbeitet.
Die Satzung liegt
zur Beschlussfassung nahezu zeitgleich auch dem Fachausschuss der Hansestadt Lüneburg
vor. Mit einer gemeinsamen Beschlussfassung ist es daher in der Praxis
unerheblich, ob ein Kind von einer Tagesmutter in der Stadt oder im Landkreis
Lüneburg betreut wird.
In einem Punkt
wurde eine Abweichung von der Empfehlung der Jugendämter mit der Hansestadt
Lüneburg vereinbart. So wurde die Regelung, dass Kindertagespflege von
unterhaltspflichtigen Personen den gleichen Kriterien wie von fremden
Kindertagespflegepersonen unterliegen, nicht übernommen. Eine grundsätzliche
Übernahme dieser Empfehlung hätte zur Folge, dass auch eine als Tagesmutter
tätige Person für ihr eigenes Kind einen entsprechenden Antrag stellen könnte.
Die Neuregelung
bringt eine zentrale und wesentliche Änderung dahin gehend mit sich, dass in
Zukunft alle Tagespflegepersonen nur noch über den Jugendhilfeträger entgolten
werden. Die Tagespflegepersonen erhalten gemäß der Satzung pro Stunde und Kind
einen Betreuungsbetrag von 3,50 € inklusive des Essensgeldes. Auch dieser
Stundensatz wurde zwischen den Jugendämtern im ehemaligen Regierungsbezirk
abgestimmt.
Darüber hinaus
erhält die qualifizierte Tagespflegeperson eine Erstattung der Altersvorsorge,
der Unfallversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung.
Durch die Übernahme
aller Tagespflegeverhältnisse durch den öffentlichen Jugendhilfeträger wird
sich voraussichtlich das Ausgabevolumen deutlich erhöhen. Die bisherigen
Haushaltsmittel dienten nur zur Deckung des Zuschussbedarfs in den Fällen, in
denen die Kosten für die Kindertagespflege gemäß der Zumutbarkeitsregelungen
des SGB VIII oder SGB XII ganz oder teilweise übernommen wurden. Eine nominelle
Festlegung des Ausgabevolumens und insbesondere des Zuschussbedarfs lässt sich
leider zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmen. Dies liegt im Wesentlichen daran,
dass der Umfang der auf den Landkreis zukommenden Übernahme von
Kindertagespflegeverhältnissen zurzeit nicht absehbar ist.
Momentan gibt es
nur Erfahrungen aus dem Nachbarlandkreis Harburg, der nach Einführung der
Satzung im Jahr 2008 ein um ein Vierfaches gestiegenes Antragsvolumen
verzeichnen musste. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die gerade zusätzlich
zu übernehmenden Kindertagespflegeverhältnisse vorwiegend aus den Verhältnissen
bestehen, in denen die Eltern in der Vergangenheit die Kindertagespflege selbst
bezahlt haben, ist hier kein Rückschluss auf eine Vervierfachung des
Kostenvolumens im Zuschussbereich zulässig.
Was jedoch in jedem
Fall bereits jetzt erkannt werden muss, ist, dass durch eine deutliche Erhöhung
des Antragsvolumens die Bearbeitung dieses Aufgabenbereichs durch das
vorhandene Personal in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe/dem Familienservicebüro
nicht möglich sein wird. Es ist davon auszugehen, dass hierfür mindestens eine
weitere Vollzeitstelle in Zukunft erforderlich sein wird.
Ergänzende Sachlage vom 13. Juli 2009 für
den Kreisausschuss am 17. August 2009:
Nach Beschluss des
Jugendhilfeausschusses am 17. Juni 2009 hat sich noch eine redaktionelle
Änderung in § 6 der Satzung ergeben. Es muss in § 6 Absatz 1 anstelle von
„durchschnittlich wöchentlichen
Betreuungszeiten“ heißen: „durchschnittlich monatlichen Betreuungszeiten“.