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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2009/102  

Betreff: Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und Erhebung von Kostenbeiträgen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Wardatzky, AnnegretAktenzeichen:51
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Joritz, Karin
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
17.06.2009 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
17.08.2009    Kreisausschuss      
Kreistag
31.08.2009 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Elternbeiträge PDF-Dokument
Satzung gültige Fassung-07-2009  
NLT Fördersätze  
Protokoll Stade  

Anlage/n:

Anlage/n:

Satzung zur Förderung der Kindertagespflege

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Elternbeiträge (22 KB) PDF-Dokument (5 KB)    
Anlage 2 2 Satzung gültige Fassung-07-2009 (106 KB)      
Anlage 3 3 NLT Fördersätze (285 KB)      
Anlage 4 4 Protokoll Stade (1383 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die der Vorlage beigefügte Satzung zur Förderung der Kindertagespflege wird beschlossen.

Sachlage:

Sachlage:

In den letzten Jahren wurde das Kinder- und Jugendhilferecht drei Mal geändert:

 

Ø      Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)

Ø      Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)

Ø      Kinderförderungsgesetz (KiFöG)

 

Die gesetzlichen Novellierungen dienen unter anderem auch dem Zweck, die Kindertagesbetreuung gleichrangig neben die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen zu stellen. Dies insbesondere mit Fokus auf die Betreuung der unter dreijährigen Kinder.

 

Im Rahmen dieser Änderungen wurden auch Regelungen getroffen, die die Finanzierung der Kindertagespflege zum Inhalt haben. Der im Bundesgesetz beinhaltete landesrechtliche Vorbehalt wurde jedoch in Niedersachsen durch die Landesregierung so nicht umgesetzt, so dass es jeweils kommunaler Regelungen für diesen Bereich bedarf.

 

Insoweit ist hier keine Änderung gegenüber der Vergangenheit festzustellen, da auch bis jetzt die Finanzierung der Kindertagespflege auf der Grundlage einer Satzung des Landkreises Lüneburg erfolgte.

 

Die kommunalen Spitzenverbände und das Land Niedersachsen haben sich vereinbart, dass für die finanzielle Umsetzung der Betriebskostenförderung bestimmte Rahmenbedingungen festgelegt werden. Diese Rahmenbedingungen besagen, dass für die künftige Förderung der Betriebskosten durch das Land Niedersachsen in der Tagespflege folgende Kriterien einzuhalten sind:

Ø      Voraussetzung für die Förderung ist eine kommunale Regelung zur Kindertagespflege, die die Vereinbarungen „U 3“ zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich umsetzt

Ø      Die Förderung von Kindertagesplätzen muss alle Tagespflegeverhältnisse umfassen, also gleichermaßen auch für Kinder über drei Jahren gelten

Ø      Es müssen Regelungen über Randzeitenförderung enthalten sein

Ø      Es sollen Regelungen über Ausfall- und Krankheitszeiten der Tagespflegekräfte und der zu betreuenden Kinder aufgenommen werden

Ø      Die fachliche Begleitung bzw. Qualifizierung der Tagespflegepersonen ab 2011 muss geregelt werden

 

Unter der Voraussetzung der Umsetzung dieser Vorgaben zahlt das Land Niedersachsen gemäß der zwischen ihm und den Spitzenverbänden getroffenen Vereinbarung pro Betreuungsstunde 1,38 € im Jahr 2009 und 1,56 € für das Jahr 2010.

 

Diese nun auf die Betreuungsstunde bezogene Förderung löst die bisher in den letzten zwei Jahren gültige Förderung des Landes in Form eines 20 %-igen Anteils ab.

 

Um eine möglichst weit reichende Einheitlichkeit der Regelungen im Kindertagespflegebereich zu erzielen, haben die Jugendämter im ehemaligen Regierungsbezirk „Empfehlungen zur Anwendung und Umsetzung der Regelungen zur Kindertagespflege im SGB VIII“ verabschiedet.

 

Auf dieser Grundlage wurde gemeinsam mit der Hansestadt Lüneburg die in der Anlage beigefügte Satzung erarbeitet.

 

Die Satzung liegt zur Beschlussfassung nahezu zeitgleich auch dem Fachausschuss der Hansestadt Lüneburg vor. Mit einer gemeinsamen Beschlussfassung ist es daher in der Praxis unerheblich, ob ein Kind von einer Tagesmutter in der Stadt oder im Landkreis Lüneburg betreut wird.

 

In einem Punkt wurde eine Abweichung von der Empfehlung der Jugendämter mit der Hansestadt Lüneburg vereinbart. So wurde die Regelung, dass Kindertagespflege von unterhaltspflichtigen Personen den gleichen Kriterien wie von fremden Kindertagespflegepersonen unterliegen, nicht übernommen. Eine grundsätzliche Übernahme dieser Empfehlung hätte zur Folge, dass auch eine als Tagesmutter tätige Person für ihr eigenes Kind einen entsprechenden Antrag stellen könnte.

 

Die Neuregelung bringt eine zentrale und wesentliche Änderung dahin gehend mit sich, dass in Zukunft alle Tagespflegepersonen nur noch über den Jugendhilfeträger entgolten werden. Die Tagespflegepersonen erhalten gemäß der Satzung pro Stunde und Kind einen Betreuungsbetrag von 3,50 € inklusive des Essensgeldes. Auch dieser Stundensatz wurde zwischen den Jugendämtern im ehemaligen Regierungsbezirk abgestimmt.

 

Darüber hinaus erhält die qualifizierte Tagespflegeperson eine Erstattung der Altersvorsorge, der Unfallversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Durch die Übernahme aller Tagespflegeverhältnisse durch den öffentlichen Jugendhilfeträger wird sich voraussichtlich das Ausgabevolumen deutlich erhöhen. Die bisherigen Haushaltsmittel dienten nur zur Deckung des Zuschussbedarfs in den Fällen, in denen die Kosten für die Kindertagespflege gemäß der Zumutbarkeitsregelungen des SGB VIII oder SGB XII ganz oder teilweise übernommen wurden. Eine nominelle Festlegung des Ausgabevolumens und insbesondere des Zuschussbedarfs lässt sich leider zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmen. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass der Umfang der auf den Landkreis zukommenden Übernahme von Kindertagespflegeverhältnissen zurzeit nicht absehbar ist.

 

Momentan gibt es nur Erfahrungen aus dem Nachbarlandkreis Harburg, der nach Einführung der Satzung im Jahr 2008 ein um ein Vierfaches gestiegenes Antragsvolumen verzeichnen musste. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die gerade zusätzlich zu übernehmenden Kindertagespflegeverhältnisse vorwiegend aus den Verhältnissen bestehen, in denen die Eltern in der Vergangenheit die Kindertagespflege selbst bezahlt haben, ist hier kein Rückschluss auf eine Vervierfachung des Kostenvolumens im Zuschussbereich zulässig. 

 

Was jedoch in jedem Fall bereits jetzt erkannt werden muss, ist, dass durch eine deutliche Erhöhung des Antragsvolumens die Bearbeitung dieses Aufgabenbereichs durch das vorhandene Personal in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe/dem Familienservicebüro nicht möglich sein wird. Es ist davon auszugehen, dass hierfür mindestens eine weitere Vollzeitstelle in Zukunft erforderlich sein wird.

 

Ergänzende Sachlage vom 13. Juli 2009 für den Kreisausschuss am 17. August 2009:

 

Nach Beschluss des Jugendhilfeausschusses am 17. Juni 2009 hat sich noch eine redaktionelle Änderung in § 6 der Satzung ergeben. Es muss in § 6 Absatz 1 anstelle von „durchschnittlich wöchentlichen Betreuungszeiten“ heißen: „durchschnittlich monatlichen Betreuungszeiten“.

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