Vorlage - 2004/018
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Anlage/n:
Eine Anlage
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Vorschlag der Bildung einer
gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle von Stadt und Landkreis Lüneburg
zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung einen entsprechenden
Vertrag mit der Stadt Lüneburg abzuschließen
Sachlage:
In der Anlage zu dieser Vorlage gibt die Verwaltung einen mit
der Stadt Lüneburg abgestimmten Vertrag zur Bildung einer gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle von Stadt und Landkreis Lüneburg zur Kenntnis und
schlägt vor, die Verwaltung zu beauftragen, einen entsprechenden Vertrag mit
der Stadt Lüneburg zu schließen.
Der vorgeschlagene Schritt ist notwendig, um einigen
gesetzlichen Änderungen Rechnung zu tragen.
Zur Umsetzung des „Hager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“ in
deutsches Recht war es notwendig neue Gesetze zu verabschieden
(Adoptionsübereinkommensausführungsgesetz, Adoptionswirkungsgesetz) und eine
Reihe bereits bestehender Gesetze (FGG, SGB VIII, BGB, EGBGB) anzupassen.
Geändert und neu gefasst wurde auch das
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Hieraus resultieren für die örtlichen
Träger der Jugendhilfe weit reichende Neuerungen:
1.
Adoptionsvermittlung als Pflichtaufgabe
der Jugendämter
Die Jugendämter stellen die Aufgaben nach dem
Adoptionsvermittlungsgesetz (§§ 7 und 9) für ihren jeweiligen Bereich sicher.
Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich eines Jugendamtes haben
nach dem neuen Gesetz einen Rechtsanspruch auf Eignungsüberprüfung sowie auf Erstellung
des Eignungsberichtes, soweit das Kind, das adoptiert werden soll, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Auf Ersuchen einer anderen
Adoptionsvermittlungsstelle (hier vor allen von freien Trägern) hat die
Adoptionsvermittlungsstelle des für den Bewerber zuständigen
Jugendamtes einen allgemeinen Eignungsbericht zu erstellen. Darüber hinaus
haben die annehmenden Eltern gegenüber dem Jugendamt einen Rechtsanspruch auf
„Adoptionsbegleitung“ (siehe § 9 Adoptionsvermittlungsgesetz).
2.
Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle
Das Gesetz überlässt die Entscheidung dem örtlichen Träger, ob
die Pflichtaufgaben der Adoptionsvermittlung in einer eigenen Adoptionsvermittlungsstelle
oder in einer mit benachbarten Jugendämtern gebildeten gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle erledigt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3
Adoptionsvermittlungsgesetz).
Der Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle
mehrerer örtlicher Träger liegt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung unter
Beachtung der jeweils geltenden länderspezifischen Regelungen zu Grunde, die
dem Delegationsprinzip folgt (ein Jugendamt handelt im eigenen Namen auch für
das andere).
Im speziellen Fall der Stadt Lüneburg ist diese, obwohl nicht
kreisfreie Stadt gleichwohl anerkannter öffentlicher Jugendhilfeträger.
3.
Sitz der Adoptionsvermittlungsstelle
Das Adoptionsvermittlungsgesetz äußert sich nicht ausdrücklich
zu den organisatorischen Vorgaben einer gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle. Insbesondere gibt es keine Vorgaben zu der Frage
einer dezentralen Organisation. Nach Willen des Gesetzgebers ist es jedoch
erforderlich, dass in jeder Adoptionsvermittlungsstelle mindestens zwei Vermittlerinnen
und Vermittler tätig sind, die sich untereinander austauschen können.
4.
Übertragung auf freie Träger
Eine vollständige Delegation der Pflichtaufgaben eines
Jugendamtes auf einen anerkannten freien Träger ist nicht möglich. „Die Jugendämter
sind demnach verpflichtet entweder selbst eine Adoptionsvermittlungsstelle
einzurichten oder zusammen mit anderen Jugendämtern eine gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle zu bilden ...“ (BT-Drs. 14/6011, Seite 65).
Jugendämter können aber nach wie vor freie Träger oder andere
geeignete Fachkräfte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragen. Die
Adoptionsvermittlungsstelle muss jedoch die Ergebnisse zu ihren eigenen machen
und nach außen dafür die Verantwortung übernehmen.
5.
Ausstattung der
Adoptionsvermittlungsstelle
Das neue Adoptionsvermittlungsgesetz setzt gegenüber dem alten
Recht höhere Anforderungen.
Es schreibt vor, dass die Adoptionsvermittlungsstelle mit mindestens zwei
Vollzeitkräften oder einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitkräften zu
besetzen ist, wobei diese Kräfte nicht überwiegend mit vermittlungsfremden
Aufgaben befasst sein dürfen. Die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle des
Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.
Nach gemeinsamer Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der
Jugendämter im Land Niedersachsen und des Landesjugendamtes ist die Vermittlung
von Pflegekindern und Betreuung von Pflegestellen nicht als vermittlungsfremde
Aufgabe zu werten.
Gleichwohl ist es nötig, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle
mit der Stadt zu bilden, da sowohl Stadt wie Landkreis nicht über die
entsprechende Anzahl von Fachkräften in diesem Bereich verfügen.
Aufgrund der genannten Ausgangslage sind die Verwaltung der
Stadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg zu der Auffassung gekommen, dass
die Bildung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle die effektivste Form
und für den Bereich des Landkreises und der Stadt Lüneburg auch die geeignetste
Form der Umsetzung der gesetzlichen Standards ist. Die Pflegekinderdienste von
Stadt und Landkreis Lüneburg arbeiten traditionell eng und gut miteinander. So
fanden zum Beispiel auch vor dem Gedanken der Bildung einer gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle regelmäßige gemeinsame Teambesprechungen statt.
Der in der Anlage beigefügte Vertragstext ist mit der
Verwaltung der Stadt Lüneburg abgestimmt und soll auch dort in der nächsten
Fachausschusssitzung vorgelegt werden.