Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2004/018  

Betreff: Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit der Stadt Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Karsten Zenker-Bruns
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Harck, Silke
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
17.02.2004 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Anlage/n:

Anlage/n:

Eine Anlage

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Vorschlag der Bildung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle von Stadt und Landkreis Lüneburg zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung einen entsprechenden Vertrag mit der Stadt Lüneburg abzuschließen

Sachlage:

Sachlage:

 

In der Anlage zu dieser Vorlage gibt die Verwaltung einen mit der Stadt Lüneburg abgestimmten Vertrag zur Bildung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle von Stadt und Landkreis Lüneburg zur Kenntnis und schlägt vor, die Verwaltung zu beauftragen, einen entsprechenden Vertrag mit der Stadt Lüneburg zu schließen.

 

Der vorgeschlagene Schritt ist notwendig, um einigen gesetzlichen Änderungen Rechnung zu tragen.
Zur Umsetzung des „Hager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“ in deutsches Recht war es notwendig neue Gesetze zu verabschieden (Adoptionsübereinkommensausführungsgesetz, Adoptionswirkungsgesetz) und eine Reihe bereits bestehender Gesetze (FGG, SGB VIII, BGB, EGBGB) anzupassen.

 

Geändert und neu gefasst wurde auch das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Hieraus resultieren für die örtlichen Träger der Jugendhilfe weit reichende Neuerungen:

 

1.                   Adoptionsvermittlung als Pflichtaufgabe der Jugendämter

 

Die Jugendämter stellen die Aufgaben nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (§§ 7 und 9) für ihren jeweiligen Bereich sicher. Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich eines Jugendamtes haben nach dem neuen Gesetz einen Rechtsanspruch auf Eignungsüberprüfung sowie auf Erstellung des Eignungsberichtes, soweit das Kind, das adoptiert werden soll, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Auf Ersuchen einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle (hier vor allen von freien Trägern) hat die

Adoptionsvermittlungsstelle des für den Bewerber zuständigen Jugendamtes einen allgemeinen Eignungsbericht zu erstellen. Darüber hinaus haben die annehmenden Eltern gegenüber dem Jugendamt einen Rechtsanspruch auf „Adoptionsbegleitung“ (siehe § 9 Adoptionsvermittlungsgesetz).

 

2.                   Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle

 

Das Gesetz überlässt die Entscheidung dem örtlichen Träger, ob die Pflichtaufgaben der Adoptionsvermittlung in einer eigenen Adoptionsvermittlungsstelle oder in einer mit benachbarten Jugendämtern gebildeten gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle erledigt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Adoptionsvermittlungsgesetz).

 

Der Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mehrerer örtlicher Träger liegt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung unter Beachtung der jeweils geltenden länderspezifischen Regelungen zu Grunde, die dem Delegationsprinzip folgt (ein Jugendamt handelt im eigenen Namen auch für das andere).

 

Im speziellen Fall der Stadt Lüneburg ist diese, obwohl nicht kreisfreie Stadt gleichwohl anerkannter öffentlicher Jugendhilfeträger.

 

3.                   Sitz der Adoptionsvermittlungsstelle

 

Das Adoptionsvermittlungsgesetz äußert sich nicht ausdrücklich zu den organisatorischen Vorgaben einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle. Insbesondere gibt es keine Vorgaben zu der Frage einer dezentralen Organisation. Nach Willen des Gesetzgebers ist es jedoch erforderlich, dass in jeder Adoptionsvermittlungsstelle mindestens zwei Vermittlerinnen und Vermittler tätig sind, die sich untereinander austauschen können.

 

4.                   Übertragung auf freie Träger

 

Eine vollständige Delegation der Pflichtaufgaben eines Jugendamtes auf einen anerkannten freien Träger ist nicht möglich. „Die Jugendämter sind demnach verpflichtet entweder selbst eine Adoptionsvermittlungsstelle einzurichten oder zusammen mit anderen Jugendämtern eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle zu bilden ...“ (BT-Drs. 14/6011, Seite 65).

 

Jugendämter können aber nach wie vor freie Träger oder andere geeignete Fachkräfte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragen. Die Adoptionsvermittlungsstelle muss jedoch die Ergebnisse zu ihren eigenen machen und nach außen dafür die Verantwortung übernehmen.

 

5.                   Ausstattung der Adoptionsvermittlungsstelle

 

Das neue Adoptionsvermittlungsgesetz setzt gegenüber dem alten Recht höhere Anforderungen.
Es schreibt vor, dass die Adoptionsvermittlungsstelle mit mindestens zwei Vollzeitkräften oder einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitkräften zu besetzen ist, wobei diese Kräfte nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein dürfen. Die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.

 

Nach gemeinsamer Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter im Land Niedersachsen und des Landesjugendamtes ist die Vermittlung von Pflegekindern und Betreuung von Pflegestellen nicht als vermittlungsfremde Aufgabe zu werten.

Gleichwohl ist es nötig, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit der Stadt zu bilden, da sowohl Stadt wie Landkreis nicht über die entsprechende Anzahl von Fachkräften in diesem Bereich verfügen.

 

 

 

Aufgrund der genannten Ausgangslage sind die Verwaltung der Stadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg zu der Auffassung gekommen, dass die Bildung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle die effektivste Form und für den Bereich des Landkreises und der Stadt Lüneburg auch die geeignetste Form der Umsetzung der gesetzlichen Standards ist. Die Pflegekinderdienste von Stadt und Landkreis Lüneburg arbeiten traditionell eng und gut miteinander. So fanden zum Beispiel auch vor dem Gedanken der Bildung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle regelmäßige gemeinsame Teambesprechungen statt.

 

Der in der Anlage beigefügte Vertragstext ist mit der Verwaltung der Stadt Lüneburg abgestimmt und soll auch dort in der nächsten Fachausschusssitzung vorgelegt werden.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Der Landkreis 
Kreisentwicklung
Wahlen
Landrat Jens Böther
Kreispolitik
Kreisverwaltung