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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2009/146  

Betreff: Änderung und Ergänzung des Kostentarifs der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Wiegert, JürgenAktenzeichen:10
Federführend:Finanz- und Beteiligungsmanagement Bearbeiter/-in: Alkushovski, Anna
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
01.09.2009    Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten      
Kreisausschuss
14.09.2009    Kreisausschuss      
Kreistag
02.11.2009 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage zu 146 PDF-Dokument

Anlage/n:

Anlage/n:

1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zu 146 (38 KB) PDF-Dokument (36 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Änderung und Ergänzung des Kostentarifs der Satzung des Landkreises Lüneburg über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) wird, wie in der Anlage dargestellt, beschlossen.

 

 

Sachlage:

Sachlage:

Der Landkreis Lüneburg erhebt Verwaltungskosten für seine Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis nach seiner Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem dazugehörigen Kostentarif.

 

Die bisherige Satzung des Landkreises vom 21.05.2001 enthält zwei Kostentarife: Einen in Deutscher Mark (Anlage 1 der Verwaltungskostensatzung) und einen in Euro (Anlage 2 der Verwaltungskostensatzung). Die Geltungsdauer der Anlage 1 war bis zum 31.12.2001 befristet. Die bisherige Anlage 1 kann daher zukünftig entfallen und die bisherige Anlage 2 stattdessen zur Anlage 1 werden.

 

Weiter wird eine Anpassung der Kostentarife für die Überlassung und Versendung von Akten vorgeschlagen. Auf eine Differenzierung nach Aktenüberlassung/-einsicht - ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren - (bisher 12,00 Euro), Aktenversendung - ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren - (bisher 7,00 Euro) und Überlassung und Versendung von Akten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen (bisher 10,00 Euro) kann zukünftig verzichtet werden. Stattdessen schlägt die Verwaltung die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für Akteneinsicht und Aktenversendung in Höhe von 12,00 Euro je Akte vor. Dies entspricht dem derzeit gültigen Kostentarif für Aktenversendung nach der Niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO). Nach wie vor werden für die Versendung von Akten zusätzlich die Auslagen für Porto erhoben (tatsächliche Portokosten, mindestens 2,00 Euro). Die Gebühr für Akteneinsicht – mit Ausnahme der Auslagen für Porto - wird nicht erhoben, wenn die Akteneinsicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren oder in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.

 

Mit dem Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst sind nunmehr weite von den Landkreisen wahrzunehmende Aufgabenbereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes dem eigenen Wirkungskreis zugewiesen worden. Die Gebühren für entsprechende Amtshandlungen sind deshalb künftig nicht mehr nach der AllGO sondern nach der Verwaltungskostensatzung des Landkreises festzusetzen. Es handelt sich hierbei um Gutachten, zum Beispiel nach dem Waffengesetz, Schornsteinfegergesetz, Bundesjagdgesetz, Einkommenssteuergesetz sowie zahlreicher anderer Vorschriften. Soweit der öffentliche Gesundheitsdienst Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, insbesondere also Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz, bleibt es bei der Anwendung des Landesrechts.

 

Die vorgeschlagenen Gebührensätze wurden in einem umfangreichen Berechnungsverfahren ermittelt, das auch von anderen Landkreisen, z. B. vom Landkreis Harburg, zu Grunde gelegt wird. Danach ergibt sich eine Erhöhung der Gebühren um etwa 40%. Zeugnisse im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder nach dem Waffengesetz lösten bisher einen Gebührenanspruch von 74,00 Euro aus – nach der jetzt vorliegenden Satzung werden sie 103,00 Euro ausmachen. Dies entspricht auch dem tatsächlichen Aufwand.

 

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