Vorlage - 2009/146
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Anlage/n:
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1 | Anlage zu 146 (38 KB) | ![]() |
Beschlussvorschlag:
Die Änderung und
Ergänzung des Kostentarifs der Satzung des Landkreises Lüneburg über die
Erhebung von Gebühren und Auslagen für Verwaltungstätigkeiten im eigenen
Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) wird, wie in der Anlage dargestellt,
beschlossen.
Sachlage:
Der Landkreis
Lüneburg erhebt Verwaltungskosten für seine Verwaltungstätigkeiten im eigenen
Wirkungskreis nach seiner Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem
dazugehörigen Kostentarif.
Die bisherige Satzung
des Landkreises vom 21.05.2001 enthält zwei Kostentarife: Einen in Deutscher
Mark (Anlage 1 der Verwaltungskostensatzung) und einen in Euro (Anlage 2 der
Verwaltungskostensatzung). Die Geltungsdauer der Anlage 1 war bis zum
31.12.2001 befristet. Die bisherige Anlage 1 kann daher zukünftig entfallen und
die bisherige Anlage 2 stattdessen zur Anlage 1 werden.
Weiter wird eine Anpassung der Kostentarife für die Überlassung und Versendung von Akten vorgeschlagen. Auf eine Differenzierung nach
Aktenüberlassung/-einsicht - ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren - (bisher 12,00
Euro), Aktenversendung - ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren - (bisher 7,00 Euro)
und Überlassung und Versendung von Akten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens
zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen (bisher 10,00 Euro)
kann zukünftig verzichtet werden. Stattdessen schlägt die Verwaltung die
Erhebung einer einheitlichen Gebühr für Akteneinsicht und Aktenversendung in Höhe von 12,00 Euro je Akte vor.
Dies
entspricht dem derzeit gültigen Kostentarif für Aktenversendung nach der
Niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
und Leistungen (AllGO). Nach wie vor werden für die Versendung von Akten zusätzlich die Auslagen für Porto erhoben (tatsächliche
Portokosten,
mindestens 2,00
Euro). Die
Gebühr für Akteneinsicht – mit Ausnahme der Auslagen für Porto - wird
nicht erhoben, wenn die Akteneinsicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren
oder in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.
Mit dem
Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst sind nunmehr
weite von den Landkreisen wahrzunehmende Aufgabenbereiche des öffentlichen
Gesundheitsdienstes dem eigenen Wirkungskreis zugewiesen worden. Die Gebühren
für entsprechende Amtshandlungen sind deshalb künftig nicht mehr nach der AllGO
sondern nach der Verwaltungskostensatzung des Landkreises festzusetzen. Es
handelt sich hierbei um Gutachten, zum Beispiel nach dem Waffengesetz, Schornsteinfegergesetz,
Bundesjagdgesetz, Einkommenssteuergesetz sowie zahlreicher anderer
Vorschriften. Soweit der öffentliche Gesundheitsdienst Aufgaben im übertragenen
Wirkungskreis wahrnimmt, insbesondere also Aufgaben nach dem
Infektionsschutzgesetz, bleibt es bei der Anwendung des Landesrechts.
Die vorgeschlagenen
Gebührensätze wurden in einem umfangreichen Berechnungsverfahren ermittelt, das
auch von anderen Landkreisen, z. B. vom Landkreis Harburg, zu Grunde gelegt
wird. Danach ergibt sich eine Erhöhung der Gebühren um etwa 40%. Zeugnisse im
Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder nach dem
Waffengesetz lösten bisher einen Gebührenanspruch von 74,00 Euro aus –
nach der jetzt vorliegenden Satzung werden sie 103,00 Euro ausmachen. Dies
entspricht auch dem tatsächlichen Aufwand.