Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2009/227  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag
a) Feststellung Sitzverlust Kreistagsabgeordneter Frank Forstreuter (Grüne-Fraktion)
gemäß Verzichtserklärung
b) Verpflichtung Rolf Rehfeldt gemäß § 39 NLO und Pflichtenbelehrung gemäß § 23 NLO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Britta AmmoneitAktenzeichen:01
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Ammoneit, Britta
Beratungsfolge:
Kreistag
02.11.2009 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Pflichtenbelehrung  

Anlage/n:

Anlage/n:

Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Pflichtenbelehrung (38 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.  Gemäß § 32 Abs. (2) NLO wird der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Frank Forstreuter durch Verzicht gemäß § 32 Abs. (1) Ziffer 1 NLO mit Wirkung zum 31.10.2009 festgestellt.

2.  Herr Rolf Rehfeldt ist durch den Landrat gemäß § 39 Abs. (1) NLO zu verpflichten und gemäß § 23 NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

Sachlage:

Sachlage:

 

Der Kreistagsabgeordnete Frank Forstreuter hat mit Schreiben vom 28.09.2009 zum 31.10.2009 auf seinen Sitz im Kreistag des Landkreises Lüneburg verzichtet. Gemäß § 32 Abs. (2) NLO hat der Kreistag den Sitzverlust festzustellen. Herrn Forstreuter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nachfolger ist nach dem Ergebnis der Kreistagswahl am 10.09.2006 Herr Rolf Rehfeldt, Lüneburg. Herr Rehfeldt hat mit Schreiben vom 12.10.2009 die Annahme des Mandats erklärt. Die Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 02.11.2009 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Frank Forstreuter.

 

Gemäß § 39 Abs. (1) NLO ist Herr Rehfeldt zu Beginn der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden (§ 35 Abs. (1) NLO).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gem. § 23 NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 i.V.m. § 35 (3) NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).

 

Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlauf als Anlage beigefügt.

 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Der Landkreis 
Kreisentwicklung
Wahlen
Landrat Jens Böther
Kreispolitik
Kreisverwaltung