Vorlage - 2009/303
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Anlage/n:
3 (Kartenausschnitt/Anlage 3 nur in Papierform)
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Anlagen: | |||||
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1 | Anlage 1 zur Vorlage 2009.303 (81 KB) | |||
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2 | Anlage 2 zur Vorlage 2009.303 (77 KB) |
Beschlussvorschlag:
Der vorgeschlagenen
Änderung der Kreisgrenze im Bereich der Gemeinden Wehningen/Woosmer wird
zugestimmt.
Sachlage:
Mit Schreiben vom
07.10.2009 bittet die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und
Liegenschaften Lüneburg (GLL Lüneburg), die Änderung der Kreisgrenze im Bereich
der Gemeinden Wehningen/Woosmer im Kreistag zu beraten und zu beschließen
(Anlage 1).
Von den betroffenen
Gemeinden Amt Neuhaus und Amt Dömitz-Malliß liegen bereits positive
Gemeinderatsbeschlüsse vor.
Kreiseigene Liegenschaften
und Kreisstraßen sind von der Änderung nicht betroffen.
Wie der Aufstellung
der Zu- und Abgangsflächen in Folge der Änderung der Kreisgrenze zu entnehmen
ist, handelt es sich um einen Flächenabgang von der Gemeinde Amt
Neuhaus/Landkreis Lüneburg/Land Niedersachsen zur Gemeinde Amt
Dömitz-Malliß/Kreis Ludwigslust/Land Mecklenburg-Vorpommern in einem Umfang von
9,3487 ha und im Gegenzug um einen Flächenzugang zur Gemeinde Amt
Neuhaus/Landkreis Lüneburg/Land Niedersachsen von der Gemeinde Amt Dömitz-
Malliß/Kreis Ludwigslust/Land Mecklenburg-Vorpommern in einem Umfang von
13,0026 ha (Anlage 2).
Gemäß § 1
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) kann ländlicher Grundbesitz zur Verbesserung
der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie
zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung durch
Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).
Zuständig für die
Flurbereinigung im Bereich Wehningen/Woosmer ist die GLL Lüneburg.
Die Ergebnisse der
Flurbereinigung werden gemäß § 58 Abs. 1 FlurbG im Flurbereinigungsplan
zusammengefasst.
Nach § 58 Abs. 2
FlurbG können Gemeindegrenzen durch den Flurbereinigungsplan geändert werden,
soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Kreis-, Bezirks- und
Landesgrenzen können auch geändert werden, wenn sie mit den Gemeindegrenzen
übereinstimmen.
Gemäß § 14 Abs. 1
Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) können aus Gründen des Gemeinwohls u.
a. Gebietsteile von Landkreisen umgegliedert werden (Gebietsänderungen). Die
Absicht, über die Änderung ihres Gebietes zu verhandeln, haben die Landkreise
nach § 14 Abs. 3 NLO in Verbindung mit § 58 Abs. 2 S. 3 FlurbG rechtzeitig der
Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
In ihrem Schreiben
vom 07.10.2009 hat die GLL Lüneburg mitgeteilt, dass der Flurbereinigungsplan
im Flurbereinigungsverfahren Tripkau die Möglichkeit bietet, Gemeinde-, Kreis-
und Landesgrenzen zu ändern.
Insbesondere im
Bereich der Gemeinden Wehningen/Woosmer bietet sich eine Änderung dieser
Grenzen an. Ende der 1970er Jahre wurde von der Krainke bis zum Wehninger Wald
ein Vorfluter ausgebaut. Die alte Gemeinde-, Kreis- und Landesgrenze wurde
dabei außer Acht gelassen. Vermessungs- und grundbuchtechnisch ist der Verlauf
des Vorfluters nie bearbeitet worden, so dass die Örtlichkeit und der
Katasternachweis nicht übereinstimmen.
Die alte Gemeinde-,
Kreis- und Landesgrenze ist örtlich nicht mehr erkennbar, auch muss, um eine
sinnvolle Neueinteilung in dem Gebiet zu erzielen, die neue Gemeinde-, Kreis-
und Landesgrenze den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die
beabsichtigte Gebietsänderung ist dem Kartenausschnitt (Anlage 3) zu entnehmen.
Nach Zustimmung zur
Änderung der Kreisgrenze durch die Kreistage des Landkreises Lüneburg und des Kreises
Ludwigslust wird sich die GLL Lüneburg an die Länder Mecklenburg-Vorpommern und
Niedersachsen wenden mit dem Ziel, nach deren Zustimmung das Verfahren noch im
Jahr 2010 abzuschließen.
Seitens des
Landkreises Lüneburg wurde die geplante Gebietsänderung dem Niedersächsischen
Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 05.01.2010 angezeigt.