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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2010/057  

Betreff: Einwerbung, Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Döpper, ClaudiaAktenzeichen:32/32-10.30.17
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Lüttchen, Martina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
07.04.2010    Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten      
Kreisausschuss
17.05.2010    Kreisausschuss      
Kreistag
31.05.2010 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage 1 zur Vorlage 2010.057  
100323 Dienstanweisung des Landkreises Lüneburg  

Anlage/n:

Anlage/n:

2

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zur Vorlage 2010.057 (43 KB)      
Anlage 2 2 100323 Dienstanweisung des Landkreises Lüneburg (69 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.       Dem Kreisausschuss wird die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu einem Wert von 2.000 Euro übertragen.

 

2.       Die Annahme der in der Anlage 1 aufgeführten Zuwendungen im Haushaltsjahr 2009 wird genehmigt.

 

3.       Die in Anlage 2 beigefügte Dienstanweisung wird zur Kenntnis genommen.

 

Sachlage:

Sachlage:

1.

Zum 20.05.2009 ist eine Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bezüglich des Umgangs mit Zuwendungen in Kraft getreten. Neu eingefügt wurde der Absatz 4 in § 83 NGO. Dieser gilt in Verbindung mit § 65 NLO auch für Landkreise. Demnach darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NLO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NLO beteiligen.

Die Aufnahme dieser Regelung in die NGO ist von den kommunalen Spitzenverbänden in Niedersachsen initiiert worden und dient dazu, eine größere Rechtssicherheit im Umgang mit Zuwendungen zu gewährleisten, um jeden Verdacht einer Vorteilsannahme im Sinne des § 331 Strafgesetzbuch von vornherein auszuschließen.

 

Nach der Gesetzesneufassung obliegt die Einwerbung und Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung der Landrätin oder dem Landrat. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Kreistag gem. § 41 NLO grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn in besonderen Ausnahmefällen das Interesse Einzelner Schaden nehmen könnte. Soweit die Geberin bzw. der Geber nicht namentlich genannt werden will, rechtfertigt das den Ausschluss der Öffentlichkeit.

 

Der Landkreis hat jährlich einen Bericht zu erstellen, in welchem die Geber/-innen, die Zuwendungshöhen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und ihn der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Aufsichtsbehörde ist in jedem Fall der Name des Gebers bzw. der Geberin mitzuteilen.

 

In der NGO wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von Vorstehendem zu regeln.

 

Aufgrund dieser Ermächtigung wurde mit der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und

 -kassenverordnung vom 18. September 2009, veröffentlicht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 29/2009, ausgegeben am 30.12.2009, ein neuer § 25 a „Annahme und Vermittlung von Zuwendungen“ in die GemHKVO eingefügt.

 

Danach entscheidet abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO i. V. m. § 65 NLO die Landrätin oder der Landrat über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro.

Diese Zuwendungen müssen auch in dem Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde nicht angegeben werden. Wenn sie in Geld erfolgen, so sind sie aber dennoch unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhen und der Zwecke zu dokumentieren.

 

Des Weiteren kann der Kreistag dem Kreisausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2.000 Euro übertragen.

 

Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenzen nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

 

Der Kreistag kann sich ferner die Entscheidung für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.

 

Es wird vorgeschlagen, von der durch Rechtsverordnung des Innenministeriums vorgesehenen Verfahrensvereinfachung Gebrauch zu machen und die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2.000 Euro dem Kreisausschuss zu übertragen. Dann würden folgende Wertgrenzen gelten:

 

bis

100,00 €/Kalenderjahr

 

Entscheidung durch den Landrat bzw. Landrätin

100,01 € bis zu

2.000,00 €/Kalenderjahr

 

Entscheidung durch den Kreisausschuss

über

2.000,00 €/Kalenderjahr

 

Entscheidung durch den Kreistag

 

Bis zur Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen durch das zuständige Organ dürfen die Spenden und Zuwendungen nur unter Vorbehalt entgegengenommen werden.

 

Das verwaltungsinterne Verfahren ist in der als Anlage 2 beigefügten Dienstanweisung dargestellt.

 

Der Kreistag erhält jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht, in dem alle Zuwendungen über 100 Euro mit Geberinnen und Gebern, Zuwendungshöhen und Zuwendungszwecken aufgeführt sind.

 

 

2.

Der Landkreis hat im Haushaltsjahr 2009 die in der als Anlage 1 beigefügten Aufstellung dokumentierten Zuwendungen im Wert von über 100 Euro erhalten. Die Annahmen bleiben im Nachhinein von Kreistag zu genehmigen.

 

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