Vorlage - 2010/060
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Anlage/n:
Anlage 1 – Finanzvertrag vom
11.10.1999 nebst Protokollnotizen
Anlage 2 – Entwurf des neu
gefassten Lüneburg-Vertrages in der Fassung vom 08.03.10 nebst Anlagen
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | 100318 Anlage 1 zur Vorlage 2010.060, Finanzvertrag (583 KB) | |||
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2 | 100318 Anlage 2 zur Vorlage 2010.060, Finanzvertrag, EF (66 KB) | |||
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3 | 100318 zur Anlage 2 zur Vorlage 2010.060, Finanzvertrag, Anlage 3 (30 KB) | |||
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4 | 100525 Aktualisierter Finanzvertrag (157 KB) | ![]() |
Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf des neu gefassten
Lüneburg-Vertrages wird in der beigefügten Fassung vom 08.03.2010 zugestimmt.
Sachlage:
Durch das Gesetz
zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Lüneburg wurde die bis dahin kreisfreie
Stadt Lüneburg mit Wirkung zum 01.03.1974 in den Landkreis Lüneburg eingegliedert.
Seit dieser Zeit wird das Verhältnis zwischen Landkreis Lüneburg und Hansestadt
Lüneburg in einer Vereinbarung geregelt. Die erste Fassung stammt vom 17. März
1977. In der Folge ist die Vereinbarung immer wieder angepasst worden.
Zuletzt wurde die
Vereinbarung mit Datum vom 11.10.1999 neu gefasst. Ergänzt wird die
Vereinbarung durch Protokollnotizen. Beide sind zur Information in der Anlage
beigefügt (Anlage 1).
Nach § 10 der
Vereinbarung gilt diese bis zum 31.12.2009 und jeweils für zwei weitere Jahre,
wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten zum Ende der jeweiligen
Gültigkeitsdauer gekündigt wird. Landkreis und Hansestadt Lüneburg haben in
Ergänzung zu § 10 eine Vereinbarung geschlossen, wonach beide Vertragsparteien
die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum 31.12.2010
kündigen konnten. Auf die Sitzungsvorlage 2008/242 wird verwiesen.
Die Verwaltungen
von Landkreis und Hansestadt haben Verhandlungen zu einer Änderung des
Vertrages geführt. Das Ergebnis der Verhandlungen ist in dem Entwurf nach dem
Stand vom 08.03.2010 in der Anlage beigefügt (Anlage 2). Der Entwurf trägt die
Bezeichnung „Finanzvertrag“.
Die Struktur des
Vertrages ist im Grundsatz unverändert geblieben. Durchgängig wurden die
Begriffe aktualisiert; insbesondere an das neue Finanz- und Rechnungswesen
(Doppik) angepasst. Außerdem wurden zwischenzeitlich eingetretene
Gesetzesänderungen eingearbeitet.
Vor diesem
Hintergrund sind die Präambel und § 1 (Grundsatz) der Vereinbarung unverändert
geblieben.
§ 2 Sozialhilfe
Dies gilt
inhaltlich auch für § 2. Dort wird jetzt auf das neue SGB XII und das
dazugehörige Ausführungsgesetz des Landes Niedersachsen Bezug genommen. Die
pauschale Erstattung beim Personal- und Sachaufwand wird nunmehr im Text
redaktionell auf den aktuellen Stand gebracht. Mit Einführung des SGB II wurde
die Bearbeitung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt auf die zusammen mit
der Agentur für Arbeit gebildete ARGE übertragen. In diesem Zusammenhang wurde
der Pauschalzuschuss für die Personal- und Sachkosten in der Sozialhilfe nach §
2 auf 850.000 Euro reduziert.
Neu eingefügt
wurde § 2 Abs. 2, der sich auf Wohnheime für Asylbewerber bezieht. Auch diese
Regelung ist nicht neu, sie war bisher in einer separaten Vereinbarung geregelt
und wird jetzt aus redaktionellen Gründen in den Lüneburg-Vertrag übernommen.
§ 3 Jugendhilfe
Keine inhaltliche
Änderung haben zudem die Regelungen zur Jugendhilfe in § 3 Abs. 1 – 3
erhalten. Dort wurde die Pauschalerstattung auf Eurobeträge und auf den
aktuellen Stand geändert.
Ergänzt wurde in
§ 3 Abs. 2 Satz 2, dass die Hansestadt zukünftig in Verhandlungen über die
Anpassungen von Regelungen zu Betriebskosten von Kindertagesstätten mit
einbezogen wird. Diese Änderung ist sachgemäß.
Neu sind die
Absätze 4 und 5 des § 3.
§ 3 Abs. 4 trifft
folgende neue Regelung:
·
Die Jugendämter der
Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg arbeiten zukünftig eng
zusammen.
·
Beide Jugendämter
entwickeln ein gemeinsam ausgerichtetes Qualitätsmanagement.
·
Geschäftsprozesse werden
definiert.
·
Ziel ist, den
Bürgerservice zu verbessern und die finanziellen Ressourcen zu beachten.
·
Die Zielerreichung wird
anhand der jeweiligen IBN-Kennzahlenvergleiche von Hansestadt und Landkreis
ermittelt.
·
Weiteres Ziel ist die
Erreichung des Durchschnittsaufwandes des jeweiligen IBN-Clusters.
Nach § 3 Abs. 5
werden die Ergebnisse der Regelungen des § 3 Abs. 4 im ersten Quartal des
Jahres 2015 überprüft. Nach allen bisherigen Erfahrungen mit Organisations- und
Qualitätsentwicklungsprozessen ist diese Zeit erforderlich, um belastbare
Ergebnisse erreichen und nachweisen zu können.
Je nach Ergebnis
der Überprüfung kann die Regelung zur Jugendhilfe in dem Finanzvertrag
angepasst werden. Kommt dies nicht zustande, obwohl eine Vertragspartei eine
Änderung verlangt hat, ist ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, das sich
lediglich auf die Regelung zur Jugendhilfe bezieht und im Übrigen den Vertrag
unberührt lässt.
§ 4 Schulen
Inhaltlich
grundsätzlich unverändert ist auch die Regelung in § 4 zu den Schulen. Vorgenommen
wurden lediglich Aktualisierungen, die sich auf die inzwischen errichtete IGS
Kaltenmoor, gesetzliche Änderungen und neue Begrifflichkeiten aus der Doppik
beziehen.
Neu aufgenommen
ist § 4 Abs. 2. Hierbei handelt es sich inhaltlich aber nicht um eine neue
Regelung. Landkreis und Hansestadt Lüneburg haben bereits eine Lösung zu
größeren Instandsetzungen vereinbart und praktiziert. Diese wird nun aus
redaktionellen Gründen in den Lüneburg-Vertrag übernommen.
Ferner ist noch
der § 4 Abs. 3 hinzugekommen. Hier werden hinsichtlich der Beteiligung des
Landkreises an der IGS noch Sonderregelungen für den Neubau der Mensa und die
Sanierung der für die IGS benötigten Sportfelder getroffen, die das Verhältnis
der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis außerhalb der Hansestadt
Lüneburg an der Gesamtschülerschaft berücksichtigen.
§ 5 Zusätzliche
Erstattungen im Ergebnishaushalt bezogen auf § 2Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
1
Dieser Paragraph
ist neu hinzugekommen.
Der
Lüneburg-Vertrag regelt im Kern Kostenerstattungen für die Aufgabenwahrnehmung
in den Bereichen Sozialamt, Jugendamt und Schule. Nach Berechnungen der
Hansestadt Lüneburg werden die Gesamtaufwendungen in diesen Bereichen durch den
Lüneburg-Vertrag nicht voll gedeckt. Unter Einbeziehung der tatsächlichen
Personalkosten, EDV-Kosten, Fremdkapitalzinsen, Personalrückstellungen sowie
Overheadkosten hat die Hansestadt einen zusätzlichen Erstattungsbetrag i.H.v.
1,8 Mio. Euro jährlich geltend gemacht.
Dem Ausgleich
dieser geltend gemachten Belastungen trägt § 5 Rechnung, in dem eine jährlich
bis 2014 wachsende zusätzliche Erstattung vorgesehen wird. Über die Höhe des
Ausgleichs bestehen jedoch noch unterschiedliche Auffassungen. Die Hansestadt
sieht einen Ausgleich bis zum Jahr 2014 i.H.v. insgesamt 3,5 Mio. Euro als
angemessen an, der Landkreis nur i.H.v. von insgesamt 2,9 Mio. Euro.
Im Jahr 2015 soll
die Möglichkeit bestehen, über eine Erhöhung der zusätzlichen Erstattung zu
verhandeln.
§ 6 –alt-
Krankenhaus
Der bisherige § 6
zum Krankenhaus wurde gestrichen. Dass der Landkreis Lüneburg die gesetzliche
Krankenhausumlage zahlen muss, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine vertragliche
Regelung erübrigt sich daher.
§ 6 – neu-
Musikschule
Es wurden nur
redaktionelle Änderungen im Vergleich zu den Regelungen des alten § 5 vorgenommen.
§ 7 Regelungen
zum ruhenden und fließenden Verkehr
Es wurden
lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.
§ 8 Projekte
interkommunaler Zusammenarbeit
Neu wurde § 8 zur
interkommunalen Zusammenarbeit aufgenommen. Hier wird auf die zahlreichen
Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit zwischen Landkreis Lüneburg und
Hansestadt hingewiesen. Einen eigenständigen Regelungsgehalt hat diese
Vorschrift nicht.
In § 8 Abs. 2
wird eine Regelung angepasst, die bisher gesondert getroffen war. Der Landkreis
Lüneburg erhält nach dem Nahverkehrsgesetz pro Einwohner pauschal einen Zuschuss
von 1 Euro. Dieser Zuschuss war bisher zur Hälfte an die Hansestadt Lüneburg weitergegeben
worden. Die Hansestadt Lüneburg hat allerdings die Aufgabenträgerschaft im
öffentlichen Personennahverkehr übernommen, sodass ihr der volle Betrag
zusteht.
§ 9
Zahlungsverpflichtungen
Es wurden
lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.
§ 10 Überprüfung
der Vereinbarung
Es wurden
lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.
§ 11
Vertragsdauer
Der Vertrag
verlängert sich nach Ablauf der 10-jährigen Vertragsdauer nur noch um jeweils 1
Jahr wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. Vorher verlängerte sich der
Vertrag um jeweils 2 Jahre.
Angepasst wurden
auch die Protokollnotizen.
Die
Protokollnotizen zu § 2 wurden lediglich redaktionell und rechnerisch
überarbeitet. Das gilt auch für die Protokollnotizen zu § 3, die an die neue
Haushaltssystematik angepasst worden sind.
Wichtig ist die
Protokollnotiz zur Investitionsbeteiligung des Landkreises an Vorhaben der
Hansestadt Lüneburg. Hier sind die im Moment sichtbaren Projekte
Museumslandschaft, Erweiterung ZOB und Fahrradparkhaus am Bahnhof aufgenommen
worden.
Ergänzende
Sachlage vom 25.05.2010:
Der Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und
innere Angelegenheiten hat am 25.05.2010 mehrheitlich folgenden Beschluss
gefasst:
Beschluss:
Dem Entwurf des neu gefassten Lüneburg-Vertrages
wird mit folgenden Änderungen zugestimmt:
- § 3 Abs. 5: Die mehrfach genannte
Jahreszahl „2015“ wird durch die Jahreszahl „2014“
ersetzt. Am Ende des letzten Satzes wird die Jahreszahl „2014“
durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
- § 5
Abs. 1: Die Zahlenreihe wird wie folgt angepasst:
2010 2011 2012 2013 2014
300.000
€ 500.000 € 650.000 € 800.000 € 950.000
€
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Darüber hinaus gilt die durch den AFP am
03.05.2010 bereits beschlossene Änderung:
- § 1: Das letzte Wort im Satz lautet
„ist“ statt „wird“.
Abstimmungsergebnis
über den Gesamtvertrag: 6 : 4 bei 1 Enthaltung.
Die
Anlage 2 ist entsprechend geändert.