Vorlage - 2010/088
|
|
Anlage/n:
Keine
Beschlussvorschlag:
Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich
Sachlage:
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als bedarfsorientierte Sozialleistung wurde zunächst ab dem 1. Januar 2003 in einem eigenständigen Grundsicherungsgesetz (GSiG) geregelt, um die Gewährung von Sozialhilfe zu vermeiden. Hiermit sollte der so genannten versteckten oder verschämten Altersarmut entgegengewirkt werden.
Dennoch erfolgte mit der Arbeitsmarktreform die Integration dieser Grundsicherung ab dem 01. Januar 2005 in das SGB XII. Seither ist sie eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.
Leistungen der Grundsicherung erhalten Personen, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben bzw. eine andere besondere Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert sind.
Die Verwaltung stellt dem Ausschuss die Entwicklung der letzten Jahre in der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem SGB XII im Landkreis Lüneburg vor.