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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2010/216  

Betreff: Schülerbeförderungskosten ab Klasse 11 für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Christian RatzeburgAktenzeichen:50
Federführend:Sozialhilfe und Wohngeld Bearbeiter/-in: Brandts, Yvonne
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
28.09.2010 
Ausschuss für Soziales und Gesundheit ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Anlage/n: keine

Anlage/n: Keine

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Schülerbeförderungskosten ab Klasse 11 werden für Schüler und Schülerinnen aus dem Landkreis Lüneburg, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, als freiwillige Leistung übernommen, soweit keine andere rechtlich Möglichkeit der Übernahme  besteht.

Sachlage:

Sachlage:

 

Seit Februar 2008 werden die Schülerbeförderungskosten ab Klasse 11 durch den Landkreis Lüneburg übernommen.

Zunächst erfolgte die Bewilligung dieser Kosten für die Schülerbeförderung aufgrund der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Celle aus Sozialhilfemitteln nach § 73 SGB XII. Die Kosten konnten somit mit dem Land im Quotalen System abgerechnet werden.

Aufgrund der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts vom 28.10.2009 -„bei den Schüler-beförderungskosten handelt es sich zumindest nicht um einen atypischen Bedarf (i. S. § 73 SGB XII)“- ist seither eine Übernahme dieser Kosten aus Sozialhilfemittel grundsätzlich nicht möglich.

Auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses (§ 5 Nds. AG SGB XII) hat das Nds. Ministerium für Soziales beschlossen, die Kosten für die Schülerbeförderungskosten als Aufwendungen i. S. d. § 12 (2) Nr. 2 Nds. AG SGB XII zu bestimmen, d. h., dass diese (freiwilligen) Aufwendungen, bei denen es sich nicht um Sozialhilfeaufwendungen handelt, trotzdem (wie Sozialhilfemittel) bei der Abrechnung des Quotalen Systems berücksichtigt werden dürfen.

Aufgrund dessen werden die Kosten seit dem 01.01.2010 durch den Landkreis Lüneburg übernommen und entsprechend im Quotalen System mit dem Land abgerechnet.

Nach dem Beschluss des Sozialministeriums dürfen diese Kosten jedoch nur bis zum 31.12.2010 im Quotalen System abgerechnet werden.

 

Die gesamten Schülerbeförderungskosten, die der Landkreis ab dem  01.01.2011 in diesem Rahmen bewilligt, würden zum jetzigen Stand zu 100 % zu Lasten des Landkreises als freiwillige Leistung gehen. Zu entscheiden ist, wie der Landkreis Lüneburg mit dieser Situation umgeht, insbesondere ob diese Leistungen zukünftig als freiwillige Leistungen übernommen werden. Im Jahr 2009 fielen beim Landkreis Lüneburg hierfür Kosten i. H. v. 3.678,13 € an. Zurzeit werden die Bewilligungsbescheide bis zum 31.12.2010 befristet.

 

Mittlerweile gibt es eine neue aber nicht gefestigte Rechtsprechung zu dieser Problematik.

Die nicht rechtskräftigen Entscheidungen vom SG Detmold vom 09.04.2010 und SG Gießen vom 09.08.2010 sehen das SGB II als Anspruchgrundlage zur Kostenübernahme an.

Die Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Grundsätzlich könnte sich zukünftig ein Rechtsanspruch nach dem SGB II ergeben, so dass insoweit die Übernahme der Schülerbeförderungskosten vorrangig hieraus zu erfolgen hat.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Es könnte ein Aufwand von bis zu ca. 5.000 € im Haushaltsjahr 2011 im Produkt Hilfe zum Lebensunterhalt - lfd. Leistungen a.v.E. entstehen.

 

 

 

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