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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2010/336  

Betreff: Alterssicherung und Unfallversicherung für Pflegepersonen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Wolf, Stefanie
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
15.12.2010 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Änderung der Richtlinien zur Vollzeitpflege zum 01.01  

Anlage/n:

Anlage/n:

Änderung der Richtlinien zur Vollzeitpflege zum 01.01.2011

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Änderung der Richtlinien zur Vollzeitpflege zum 01.01 (33 KB)      

Beschlussvorschlag:

Der Landkreis Lüneburg ändert seine Richtlinien zur Vollzeitpflege hinsichtlich der Alterssicherung und Unfallversicherung zum 01.01.2011.

 

Sachlage:

Sachlage:

Die Verwaltung legt mit der Vorlage eine geänderte Richtlinie hinsichtlich der Finanzierung der Alterssicherung und der Unfallversicherung für Vollzeitpflegeeltern vor. Die bisherige Vorgehensweise des Landkreises war hier zum Teil uneinheitlich. Dies war insbesondere darin begründet, dass es unterschiedliche rechtliche Auffassungen zur Gewährung von Alterssicherungs- und Unfallversicherungsbeiträgen gab. Hier hat sich nunmehr eine verfestigtere Meinung ergeben, die im Weiteren dargestellt wird.

 

Die vorgestellte Neuregelung ist Bestandteil eines größeren Gesamtkatalogs von Leistungen, die der Landkreis Lüneburg Pflegeeltern und Pflegekindern auf Antrag oder als Grundleistung gewährt. Dieser Gesamtkatalog wird von der Verwaltung zurzeit gemeinsam mit der Hansestadt Lüneburg überarbeitet, um hier eine größtmögliche Gemeinsamkeit zu erzielen. Der Gesamtkatalog wird dann von der Verwaltung voraussichtlich in der ersten Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Jahr 2011 vorgestellt werden.

 

Um die Regelungen bezüglich der Alterssicherung und der Unfallversicherung zum 01.01.2011 in Kraft treten zu lassen, bittet die Verwaltung um eine in diesem Punkt vorgezogene Zustimmung des Ausschusses.

 

In einer Pflegefamilie soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf des Pflegekindes durch laufende Leistungen gedeckt werden (§ 39 Abs. 2 S.1 SGB VIII).

 

Alterssicherung:

Die laufenden Leistungen umfassen unter anderem die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen. Bislang war es Praxis des Landkreises Lüneburg den hälftigen Beitrag für eine am Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rente orientierten Betrag auf die Pflegekinder zu verteilen, sodass der Zuschuss nur einmal pro Pflegefamilie gewährt wurde, unabhängig von der Anzahl der Pflegekinder. Andere Jugendämter vertreten hierzu jedoch eine andere Auffassung. Dort wird ein Zuschuss zur Alterssicherung für eine Pflegeperson und pro Pflegekind gewährt. Eine Recherche des Jugendamtes des Landkreises Lüneburg zu den Meinungen in Rechtsprechung und Literatur zu diesem Thema ergab Folgendes:

 

Pro Pflegekind

Die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII werden grundsätzlich kindbezogen gewährt. Aus diesem Prinzip folgt, dass der Erstattungsanspruch je Pflegekind in vollem Umfang entsteht (VG Saarlouis, Urteil 20.03.2009). Auch der SGB VIII-Kommentar (Wiesner, München 2006) spricht sich dafür aus, dass sich der Zuschuss zur Alterssicherung jeweils auf ein Kind bezieht und somit in jeder kindbezogenen Monatsrate des Pflegegeld zu berücksichtigen ist (§ 39 RdNr. 32 d). Der Deutsche Verein befürwortet ebenfalls den Erstattungsanspruch für jedes Pflegekind jeweils in vollem Umgang, gleich lauten die Empfehlung in Niedersachsen, Bayern und zahlreichen Städten und Landkreisen, wie dem Landkreis Uelzen, dem Landkreis Rotenburg/Wümme und der Hansestadt Lüneburg. Die Hansestadt Lüneburg macht den Anspruch von der Erwerbstätigkeit der Pflegeperson abhängig: sobald die Pflegeperson auch nur in Teilzeit arbeitet, wird die Altersvorsorge nicht mehr erstattet. Der Landkreis Rotenburg/Wümme hingegen macht die Erstattung nicht von der Erwerbstätigkeit abhängig.

 

Für eine Erstattung pro Pflegekind spricht weiter, dass sich die Möglichkeiten einer zusätzlichen Berufstätigkeit nebst Aufbau einer Altersvorsorge mit der Zahl der betreuten Pflegekinder ebenfalls reduzieren dürften. Die Alterssicherung kann nicht unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit gesehen werden. Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ist es, einen Ausgleich für Pflegepersonen zu schaffen, die durch die Aufnahme des Pflegekindes keine oder nur reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt (VG Saarlouis). Auch das VG Meiningen (09.12.2008) hält es für sachgerecht, “den Pflegeeltern einen hälftigen Anspruch auf der Erstattung der Altersvorsorgeaufwendungen pro Pflegekind zuzubilligen. Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung von § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII war es, Pflegepersonen im Alter eine gewisse finanzielle Absicherung zukommen zu lassen.“ Nicht zuletzt solle die Vorschrift auch der „vermehrten Gewinnung von Pflegeeltern dienen, die umso einfacher sein dürfte, je besser sich die Absicherung im Alter gestaltet.“

 

Für eine Pflegeperson

Der Deutsche Verein spricht sich dafür aus, die Altersvorsorge nur für eine Pflegeperson zu erstatten. So auch das VG Meiningen (09.12.2008): „Da es einer Pflegeperson bei mehr als einem Pflegekind kaum möglich sein wird, einer eigenen Berufstätigkeit nachzugehen und damit ein eigenes Einkommen zu erzielen, erscheint es sinnvoll, dann einen höheren Anteil, gegebenenfalls auch ihre gesamten Kosten einer freiwilligen Altersvorsorge zu übernehmen.“ Die Erstattung bezieht sich auf diejenige Person, die im Pflegevertrag Verantwortung für das Pflegekind übernommen hat; der Anspruch könne also pro Pflegefamilie nur einmal anfallen, so Hauck/Noftz.

 

Andere Auffassungen

Der Kommentar Hauck/Noftz vertritt die Auffassung, dass sich die Erstattung der Altersvorsorge auf die Unterbringung des ersten Pflegekindes bezieht (§ 39 RdNR. 20d). Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht und das Landesjugendamt Thüringen gehen davon aus, dass die Aufwendungen zur angemessenen Altersvorsorge jeweils Leistungen bezogen auf die Pflegeperson bzw. Pflegepersonen (sofern beide Partner als Pflegeeltern tätig sind) sind, jedoch unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder zu erstatten.

 

Der Landkreis Lüneburg schließt sich der herrschenden Meinung an und wird die Altersvorsorge ab 01.01.2011 pro Pflegekind erstatten, soweit sie nachgewiesen wurde und die Pflegeperson nicht erwerbstätig ist. Insbesondere Wiesner, der Deutsche Verein sowie mehrere Verwaltungsgerichte sprechen sich für eine kindbezogene Pauschale aus, die in einer Pflegefamilie jedem Kind zusteht. Die nachgewiesene und anerkannte Altersvorsorge sollte bis zur Hälfte der tatsächlich abgeschlossenen Höhe erstattet werden, bei max. 40,- € pro Pflegekind.

 

 

Unfallversicherung:

Neben den Leistungen zur Alterssicherung umfassen die laufenden Leistungen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung (§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Zwar handelt es sich hierbei ebenfalls um unbestimmte Rechtsbegriffe, jedoch besteht hier in der Praxis Einigkeit bezüglich der Umsetzung. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins sollte beiden Pflegeelternteilen der Mindestbeitrag für die gesetzliche Unfallversicherung erstattet werden. Soweit ein entsprechender Nachweis vorliegt, ist dieser Mindestbeitrag pro Pflegeperson zu zahlen. Der Landkreis Lüneburg erstattet diesen Beitrag derzeit bereits. Es fehlte bislang lediglich an einer Aufnahme in die Richtlinien zur Vollzeitpflege.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Aufwendungen für die Leistungserbringung im Bereich der Vollzeitpflege belaufen sich auf 2.160.000,00 € pro Jahr. Die bisher geleisteten Beträge für die private Alterssicherung- noch auf uneinheitlicher Basis-  belaufen sich auf ca. 22.000,00 € pro Jahr für 34 Kinder. Dies entspricht ca. 1 % der Gesamtaufwendungen.

 

Unter der Voraussetzung, dass für alle zurzeit 148 Pflegekinder eine entsprechende Alterssicherung nach neuem Standard nachgewiesen wird, würden sich die Kosten auf maximal 71.040,00 € pro Jahr belaufen. Dies entspräche ca. 3,3 % der bisherigen Gesamtaufwendungen. Der Mehraufwand läge somit bei ca. 49.000,00 € pro Jahr.

 

Den Aufwendungen in Höhe von 2.160.000,00 € stehen Erträge in Höhe von 1.300.000,00 € pro Jahr gegenüber. Die hohen Erträge ergeben sich aus dem Verhältnis eigener Vollzeitpflegefälle gegenüber den Vollzeitpflegefällen, in denen andere Jugendämter Pflegekinder im Landkreis Lüneburg untergebracht haben. Das Ergebnis ist zurzeit 45,6 % eigene Fälle zu 54,4 % Fälle anderer Jugendämter.

 

Das bedeutet, dass der Mehraufwand (vorausgesetzt, dass alle Pflegepersonen eine Alterssicherung für jedes Kind geltend machen) bei 22.000,00 pro Jahr liegt. Das entspricht ca. 1,0 % der bisherigen Gesamtaufwendungen für Vollzeitpflege und löst keine Notwendigkeit aus, den Haushaltsansatz zu verändern.

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