Vorlage - 2011/034
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Anlage:
Analyse zur Klassifizierung der Straße/Elbbrücke, GVS Hannover
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1 | Analyse Verkehrsbeziehungen Elbbrücke 17.01.11 (280 KB) |
Beschlussvorschlag:
Für die Planung und Bau einer Elbbrücke bei Darchau – Neu Darchau wird die Betriebsleitung ermächtigt, Anträge auf Zielabweichungsverfahren der Raumordnungsprogramme der Landkreise Lüneburg und Lüchow Dannenberg sowie des Landes Niedersachsen zu stellen.
Sachlage:
Der Landkreis Lüneburg plant zwischen Darchau und Neu Darchau eine Elbbrücke, und zwar im Zuge einer Kreisstraße. Eine zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass diese Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, dies soll im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens geklärt werden. Nach der jetzt vorliegenden Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros GVS Hannover hat dieser Straßenzug auch künftig eine überwiegend regionale Bedeutung.
Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) legt für diesen Straßenzug "Hauptverkehrsstraße" fest mit Führung durch den Ort Neu Darchau; Hauptverkehrsstraßen dienen vorwiegend dem überregionalen Verkehr. Die textliche Aussage lautet, dass eine Brücke zwischen Darchau und Neu Darchau im Zuge einer Regionallösung zu verwirklichen ist.
Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Lüchow-Dannenberg legt zeichnerisch ebenfalls eine Hauptverkehrsstraße durch die Ortslage fest. Ergänzend dazu heißt es in der dortigen textlichen Festlegung, dass bei der Planfeststellung für eine Elbbrücke eine Ortsumgehung um Neu Darchau mit berücksichtigt werden muss.
Auch das RROP Lüneburg legt auf seinem Kreisgebiet eine Hauptverkehrsstraße zeichnerisch fest.
Es gilt nun zu klären,
1. ob bei der Planung der Elbbrücke eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung vorliegt,
2. wenn dieses zu bejahen ist, von welchen Raumordnungsplänen abgewichen wird (vom LROP, vom RROP Landkreis Lüneburg und/oder vom RROP Landkreis Lüchow-Dannenberg) und ggf. zu bestätigen, dass die Planung einer Elbbrücke raumordnerisch vertretbar ist.
In solchen Fällen ermöglicht das Nds. Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) ein sogenanntes „Zielabweichungsverfahren“.
Die Betriebsleitung soll deshalb ermächtigt werden, bei den Raumordnungsbehörden des Landes (ML), des Landkreises Lüneburg sowie des Landkreises Lüchow-Dannenberg Anträge nach § 11 NROG zu stellen und eine Erklärung der jeweiligen Raumordnungsbehörden zu erwirken, dass
1. eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht vorliegt oder
2. die Abweichung raumordnerisch vertretbar ist und die Grundzüge der betreffenden Raumordnungspläne nicht berührt sind.
Der Landkreis Lüneburg lässt sich rechtlich durch die Kanzlei Baumeister & Partner in Münster beraten. Herr Rechtsanwalt Dr. Unland rät, Zielabweichungsverfahren einzuleiten, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Landesplanung abzusichern.
Finanzielle Auswirkungen:
keine