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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2011/094  

Betreff: Aktuelle Situation im Jobcenter/Bildungs- und Teilhabepaket
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Wiese, MartinAktenzeichen:05.05.10.00
Federführend:Fachbereich Soziales Beteiligt:Sozialhilfe und Wohngeld
Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
30.03.2011 
Ausschuss für Soziales und Gesundheit zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Anlage/n:

 

Anlage/n:

---

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich

Sachlage:

 

Sachlage:

Im Rahmen dieses Tagesordnungspunkts wird die Verwaltung über die auf Grund neuer Rechtslagen entstandene Situation bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II berichten.

 

Insbesondere haben sich formelle Veränderungen zum 01.01.2011 ergeben:

 

Ø       Umwandlung der ARGE in ein Jobcenter

Ø       Umbenennung des Verwaltungsrats in Trägerversammlung

Ø       Pflicht zur Bildung eines Beirats

 

Die Verwaltung wird hierzu im Einzelnen vortragen.

 

Am 25.02.2011 ist auch das so genannte Bildungs- und Teilhabepaket verabschiedet worden. Das Gesetz als solches ist allerdings zum Zeitpunkt der Fertigung dieser Vorlage noch nicht veröffentlicht und insoweit zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in Kraft gesetzt. Es handelt sich dabei um ein Änderungsgesetz zum SGB II und zu weiteren Sozialgesetzen. Mit diesem Änderungsgesetz wird für Kinder aus Familien, die

 

Ø       SGB-Leistungen (Arbeitslosengeld II)

Ø       Kinderzuschlag

Ø       Wohngeld

Ø       bestimmte Leistungen nach dem SGB XII

 

beziehen, ein Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen geschaffen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Leistungen wie

 

Ø       Zuschüsse zu Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten

Ø       Kostenübernahmen für Schulausflüge und Schulfahrten

Ø       pauschalierte Leistungen für Schulausstattung

Ø       Lernförderung

Ø       Übernahme von Vereinsbeiträgen u.ä.

 

Die Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen soll weitgehend bei den Landkreisen liegen. Dazu fehlen allerdings noch die landesrechtlichen Bestimmungen. Wann diese landesrechtlichen Bestimmungen kommen und welchen konkreten Inhalt sie haben, ist noch ungewiss.

 

Für den Bereich des SGB II hat der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeitsregelung getroffen. Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die konkrete Umsetzung dieser Aufgaben soll gemäß § 44 b SGB II in den Jobcentern erfolgen.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Landkreise für den Bereich des Kinderzuschlags und Wohngeldempfänger sowie für die SGB XII-Empfänger vom Land zu zuständigen Behörden erklärt werden. Die Landkreise hätten diesen Aufgabenkreis in ihren Verwaltungen abzuarbeiten. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass die Landkreise für den Personenkreis nach dem SGB II die konkrete Sachbearbeitung in den Jobcentern durchführen ließen, sie allerdings – so weit ihre Zuständigkeit gegeben sein wird – für die übrigen Bereiche (Kinderzuschlagempfänger usw.) in eigener Verwaltung zu erledigen hätte. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit eröffnet, eine Rückübertragung der Aufgabenwahrnehmung aus den Jobcentern in die Landkreisverwaltungen vorzunehmen.

 

Der Kreistag hat nach Behandlung im Kreisausschuss in seiner Sitzung vom 14.03.2011 die Verwaltung ermächtigt, mit dem Jobcenter Landkreis Lüneburg in Verhandlung darüber einzutreten, ob eine Rückübertragung der Aufgabenwahrnehmung aus dem Jobcenter in die Landkreisverwaltung tunlich und umsetzbar ist.

 

Die Frage, ob die Rückübertragung dann tatsächlich erfolgt, muss allerdings noch davon abhängig gemacht werden, ob

 

Ø       die Finanzierung der Verwaltungskosten gesichert ist

Ø       der Datentransfer im Hinblick auf die Leistungsberechtigung erfolgen kann

Ø       die Zuständigkeit der Landkreise in den übrigen Rechtskreisen begründet wird

 

Zum jetzigen Zeitpunkt (dies liegt in der Natur der Sache, das Gesetz ist noch nicht einmal im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) liegen dazu nur Absichtserklärungen vor. Hier muss vor einer endgültigen Übertragung Rechtssicherheit bestehen.

 

Die Verwaltung hat sich insoweit also nur einen Vorratsbeschluss geben lassen.

 

Zu Einzelheiten und neueren Entwicklungen wird die Verwaltung in der Sitzung mündlich vortragen.

 

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